SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 214 Statistik
- 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
- 2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
- 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
- 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
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