SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Aktueller Gesetzestext zum Kommentar

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.


§ 214 Statistik

(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
  • 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
  • 2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
  • 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
  • 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
  • 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
  • 3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.


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