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EU-SozialR C 170

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum*a

vom 2. Mai 1992
Amtsblatt 1994 Nr. L 1 vom 3.1.1994, S. 3–36

– Auszug –

Artikel 1

(1)  Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.

(2)  Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfasst die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:

  • a)  den freien Warenverkehr,
  • b)  die Freizügigkeit,
  • c)  den freien Dienstleistungsverkehr,
  • d)  den freien Kapitalverkehr,
  • e)  die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie
  • f)  eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.

Artikel 21

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  • a)  „Abkommen“: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
  • b)  „EFTA-Staaten“: die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,
  • c)  „Vertragsparteien“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben,
  • d)  „Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.

KAPITEL 1
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

Artikel 28

(1)  Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.

(2)  Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3)  Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,

  • a)  sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
  • b)  sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;
  • c)  sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
  • d)  nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.

(4)  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

(5)  Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.

Artikel 29

Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:

  • a)  die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  • b)  die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.

Artikel 30

Artikel 30 Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.

ANHANG VI2
„EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  • –  Präambeln,
  • –  die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,
  • –  Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,
  • –  Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • –  Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

SEKTORALE ANPASSUNGEN

  • I.  Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 gelten als ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen EG-Rechtsakten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • II.   Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang für die Zwecke dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses für Datenverarbeitung dieser Verwaltungskommission nach den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWRAusschuss über.

I.  ALLGEMEINE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. 32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. 4. 2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom 7. 6. 2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4. 8. 2007, S. 30, geändert durch:
32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30. 10. 2009, S. 43).
32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8. 6. 2012, S. 4)3
32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19. 12. 2012, S. 45)4.
32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20. 12. 2013, S. 27), geändert durch:
32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20. 12. 2014, S. 15)5
32017 R 0492: Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22. 3. 2017, S. 13)6
1a. 32019 R 0500: Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl L 85I vom 27. 3. 2019, S. 35.)7

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst werden:

a) In Artikel 87 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Für Liechtenstein gilt Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 3 spätestens ab 1. Mai 2012.
b) In Anhang I Ziffer I wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007
LIECHTENSTEIN
Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung
NORWEGEN
Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2‘.
c) In Anhang I Ziffer II wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006
NORWEGEN
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischen Versicherungsschutzgesetz
Pauschale, zahlbar bei der Adoption, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz‘.
d) In Anhang II wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND — DÄNEMARK
Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
ISLAND — FINNLAND
Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
ISLAND — SCHWEDEN
Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
ISLAND — NORWEGEN
Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
NORWEGEN — DÄNEMARK
Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
NORWEGEN — FINNLAND
Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)
NORWEGEN — SCHWEDEN
Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).
e) In Anhang III wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
NORWEGEN‘.
f) In Anhang IV wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
LIECHTENSTEIN‘.
g) In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete
LIECHTENSTEIN
Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten
NORWEGEN
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten‘.
h) In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Betriebliche Altersrenten
LIECHTENSTEIN
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen‘.
NORWEGEN
Einkommensbezogene Altersrente nach dem nationalen Versicherungsgesetz (Kapitel 20) und Altersvorsorgeeinrichtungen mit fester Beitragszusage im Rahmen des Gesetzes über obligatorische betriebliche Altersversorgung8
i) In Anhang IX Ziffer I wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997‘.
j) In Anhang IX Ziffer II wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit
Nr. 100/2007 Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997
NORWEGEN
Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen‘.
k) In Anhang X wird Folgendes angefügt:
‚LIECHTENSTEIN
a) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung)
b) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung)
c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung)
NORWEGEN
a) Garantierte Mindestergänzungen zur Rente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz
b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten‘.
l) In Anhang XI wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
1) a) Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
2) Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
LIECHTENSTEIN
1. Pflichtversicherung nach der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung und mögliche Befreiungen:
a) Die Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung gelten für die folgenden Personen, die nicht in Liechtenstein wohnen:
i) Personen, die den Rechtsvorschriften Liechtensteins nach Titel II der Verordnung unterliegen;
ii) Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung Liechtenstein die Kosten der Leistungen trägt;
iii) Personen, die von Liechtenstein Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten;
iv) Familienangehörige der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder einer beschäftigten oder selbständig erwerbstätigen Person, die in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist;
v) Familienangehörige der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist.
Als Familienangehörige sind dabei diejenigen Personen anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats als Familienangehörige gelten.
b) Unter Buchstabe a genannte Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, außer im Falle des Wechsels des Arbeitgebers.
Dieser Antrag
i) muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht in Liechtenstein eingereicht werden; wird der Antrag in gerechtfertigten Fällen nach Ablauf dieser Frist eingereicht, tritt die Befreiung mit Beginn der Versicherungspflicht in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im EWR bereits in Österreich versichert sind, gelten als von der liechtensteinischen Versicherungspflicht befreit;
ii) gilt für alle Familienangehörigen, die in demselben Staat wohnen.
2. Personen, die in Liechtenstein arbeiten, aber nicht wohnen, und die wie auch ihre Familienangehörigen nach Nummer 1 Buchstabe b in ihrem Wohnsitzstaat einen gesetzlichen oder gleichwertigen Versicherungsschutz haben, kommen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.
3. Bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in Liechtenstein trägt der zuständige Versicherer alle in Rechnung gestellten Kosten.
4. Unterliegt eine Person, für die nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten, bezüglich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, so werden die Kosten für diese Sachleistungen für Nichtberufsunfälle gleichermaßen zwischen dem liechtensteinischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger geteilt, sofern ein Anspruch auf Sachleistungen von beiden Trägern besteht. Der liechtensteinische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten trägt alle Kosten im Falle eines Berufsunfalls, eines Unfalls von oder zu der Arbeitsstätte oder einer Berufskrankheit, auch wenn ein Anspruch auf Leistungen von einem Krankenversicherungsträger im Wohnsitzstaat besteht.
NORWEGEN
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3. a) Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.“.
MODALITÄTEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT UND AN DEM FACHAUSSCHUSS FÜR DATENVERARBEITUNG SOWIE DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 101 DES ABKOMMENS:
Island, Liechtenstein und Norwegen können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.
2. 32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30. 10. 2009, S. 1).
32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8. 6. 2012, S. 4)9
32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22. 12. 2010, S. 35)10
32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19. 12. 2012, S. 45)11
32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20. 12. 2013, S. 27)
32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20. 12. 2014, S. 15)12
32017 R 0492: Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22. 3. 2017, S. 13)13

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst werden:

a) In Anhang 1 wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND — DÄNEMARK
Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
ISLAND — LUXEMBURG
Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit
ISLAND — FINNLAND
Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
ISLAND — SCHWEDEN
Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
ISLAND — NORWEGEN
Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
NORWEGEN — DÄNEMARK
Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
NORWEGEN — LUXEMBURG
Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit
NORWEGEN — NIEDERLANDE
Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72
NORWEGEN — PORTUGAL
Vereinbarung vom 24. November 2000 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach diesen Verordnungen
NORWEGEN — FINNLAND
Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
NORWEGEN — SCHWEDEN
Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
NORWEGEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Briefwechsel vom 20. März 1997 und vom 3. April 1997 zu Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)‘.
b) In Anhang 3 wird Folgendes angefügt:
‚NORWEGEN‘.
c) In Anhang 5 wird Folgendes angefügt:
‚LIECHTENSTEIN
NORWEGEN‘.

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

(Anm. der Red: Die hier aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind nicht wiedergegeben.)


   *a   Vgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, Abl. EU v. 6. 10. 2011 L 262/33).


   1   Art. 2 Buchst. b) neu gef. m.W.v. 1. 1. 1994 durch Protokoll v. 17. 3. 1993 (ABl. Nr. L 1 S. 572); Buchst. b) neu gef., Buchst. c) geänd., Buchst. d) angef. m.W.v. 6. 12. 2005 durch Übereinkommen v. 14. 10. 2003 (ABl. Nr. L 130 S. 11).

   2   In der Fassung des Beschlusses Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 262 vom 6. 10. 2011, S. 33–43) sowie der nachfolgenden Ergänzungen dieses Beschlusses

   3   Eingefügt durch Beschluss Nr. 14/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 144 vom 30. 5. 2013, S. 19)

   4   Eingefügt durch Beschluss Nr. 81/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 291 vom 31. 10. 2013, S. 42)

   5   Eingefügt durch Beschluss Nr. 101/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 211 vom 4. 8. 2016, S. 53–54)

   6   Eingefügt durch Beschluss Nr. 246/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 60 vom 28. 2. 2019, S. 29–30)

   7   Eingefügt durch Beschluss Nr. 32/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 192 vom 18. 7. 2019, S. 43)

   8   Eingefügt durch Beschluss Nr. 246/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 60 vom 28. 2. 2019, S.29-30)

   9   Eingefügt durch Beschluss Nr. 14/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 144 vom 30. 5. 2013, S. 19)

   10   Eingefügt durch Beschluss Nr. 15/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. Februar 2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 144 vom 30. 5. 2013, S. 19)

   11   Eingefügt durch Beschluss Nr. 81/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 291 vom 31. 10. 2013, S. 42)

   12   Eingefügt durch Beschluss Nr. 101/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 211 vom 4. 8. 2016, S. 53–54)

   13   Eingefügt durch Beschluss Nr. 246/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Dezember 2018 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens (ABl. L 60 vom 28. 2. 2019, S. 29–30)

 

 




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