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EU-SozialR C 181

Abkommen über den Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
(2019/C 384 I/01)

vom 17. Oktober 2019
Amtsblatt 2019 Nr. C 384 I
vom 12.11.2019, S. 1, 17-21,

– Auszug –

TITEL III
KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

Artikel 30
Erfasste Personen

(1)  Dieser Titel gilt für die folgenden Personen:

  • a)  Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
  • b)  britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
  • c)  Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
  • d)  britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
  • e)  Personen, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, bei denen es sich aber handelt um:
    • i)  Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen oder
    • ii)  britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
  • f)  Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen
  • g)  Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates erfüllen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betreffen.

(3)  Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Absatz 1 Buchstaben a bis e, sondern unter Artikel 10 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(4)  Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin nach Artikel 13 dieses Abkommens ein Recht haben, sich im Aufnahmestaat aufzuhalten, oder das Recht nach Artikel 24 oder Artikel 25 dieses Abkommens haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.

(5)  Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter diesen Titel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

Artikel 31
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(1)  Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 48 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

Die Union und das Vereinigte Königreich berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit („Verwaltungskommission“), die in Teil I des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführt sind.

(2)  Abweichend von Artikel 9 dieses Abkommens finden für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.

(3)  In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen, sowie ihre Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Anwendungsbereich dieses Titels gelten die Bezugnahmen in diesem Titel auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates beziehungsweise die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates. Die Bezugnahmen auf besondere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Artikel 32
Erfasste Sonderfälle

(1)  Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 fallen:

a) Für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der sich nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergebenden Rechte und Pflichten, fallen die folgenden Personen unter diesen Titel:
i) Unionsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
ii) britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.

b) Die Vorschriften der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und die Begleitpersonen haben das Recht, nach dem sinngemäß anzuwendenden Artikel 14 in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen.
c) Die Vorschriften der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung.
d) Die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für die folgenden Personen weiter Anwendung:
i) Unionsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und in einem Mitgliedstaat wohnen, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben:
ii) britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat haben;
e) In den unter Buchstabe d Ziffern i und ii des vorliegenden Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung. Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäß Anwendung.

Artikel 33
Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz

(1)  Die auf Unionsbürger anwendbaren Bestimmungen dieses Titels finden auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, sofern

  • a)  Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Unionsbürger anwendbar sind, mit dem Vereinigten Königreich geschlossen haben und anwenden und
  • b)  Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, mit der Union geschlossen haben und anwenden.

(2)  Nach Notifikation des Tags des Inkrafttretens der Übereinkünfte nach Absatz 1 durch das Vereinigte Königreich und die Union legt der mit Artikel 164 eingesetzte Gemeinsame Ausschuss („Gemeinsamer Ausschuss“) den Tag fest, ab dem die Bestimmungen dieses Titels auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

Artikel 34
Verwaltungszusammenarbeit

(1)  Abweichend von den Artikeln 7 und 128 Absatz 1 hat das Vereinigte Königreich in der Verwaltungskommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Beobachterstatus. Es kann, wenn Punkte auf der Tagesordnung mit Bezug auf diesen Titel das Vereinigte Königreich betreffen, einen Vertreter in beratender Funktion zu den Sitzungen der Verwaltungskommission und zu den Sitzungen der in den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Gremien entsenden, wenn solche Punkte erörtert werden.

(2)  Abweichend von Artikel 8 nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) teil und trägt die damit verbundenen Kosten.

Artikel 35
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 30 fallen, und

  • a)  vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder
  • b)  nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 30 oder Artikel 32 fielen. Artikel 36 Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten der Union

Artikel 36
Fortentwicklung des Rechts und Anpassung von Rechtsakten der Union

(1)  Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie durch die in Teil II des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.

Der Gemeinsame Ausschuss überarbeitet Teil II des Anhangs I dieses Abkommens und passt ihn an Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an, sobald solche Rechtsakte von der Union erlassen sind. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass im Gemeinsamen Ausschuss über Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnungen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 prüft der Gemeinsame Ausschuss die Auswirkungen eines Rechtsakts zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, wenn durch den Rechtsakt

  • a)  Angelegenheiten, die unter Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, geändert oder ersetzt werden oder
  • b)  eine Geldleistung exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht exportierbar war, oder eine Geldleistung nicht exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums exportierbar war, oder
  • c)  eine Geldleistung zeitlich unbegrenzt exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar war, oder eine Geldleistung nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der genannten Verordnung zeitlich unbegrenzt exportierbar war.

Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Gemeinsame Ausschuss zum einen nach Treu und Glauben den Umfang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Änderungen und zum anderen, wie wichtig es ist, dass die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin gut funktionieren und dass es im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für jede Person einen zuständigen Staat gibt.

Teil II des Anhangs I dieses Abkommens wird nicht an den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Rechtsakt angepasst, wenn der Gemeinsame Ausschuss dies innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der von der Union nach Absatz 1 übermittelten Informationen beschließt.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet der Ausdruck

  • a)  „exportierbar“ zahlbar nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an oder in Bezug auf eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnt, sofern der zur Zahlung verpflichtete Träger dort nicht seinen Sitz hat; „nicht exportierbar“ ist entsprechend auszulegen; und
  • b)  „zeitlich unbegrenzt exportierbar“ exportierbar, solange die Voraussetzungen für die Ansprüche erfüllt sind.

(3)  Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil III des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen umfassen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union so bald wie möglich nach der Verabschiedung von Änderungen innerstaatlicher Bestimmungen, die für Teil III des Anhangs I dieses Abkommens von Belang sind, im Gemeinsamen Ausschuss über diese Änderungen.

(4)  Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil I des Anhangs I aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen umfassen. Der Gemeinsame Ausschuss ändert Teil I des Anhangs I, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Gemeinsamen Ausschuss über diesen Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen. Diese Änderungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss auf Vorschlag der Union oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Anhang I
Koordinierung der sozialen Sicherheit

Teil I
Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission

(vom Abduck wurde abgesehen)

Teil II
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

(vom Abdruck wurde abgesehen)

Teil III
Anpassungen der Verordnung (EG) N. 883/2004 und der Verordnung (G) Nr. 987/2009

(Dieser Teil enthält die Regelungen der Anhänge zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welche Großbritannien betreffen. Sie finden sich auch unter C 120 und C 130. Von einem nochmaligen Abdruck wurde daher abgesehen.)

 

 




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