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EU-SozialR C 182

ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland andererseits*a

Amtsblatt Nr. L 149 vom 30.4.2021, S. 10 ff.

– Auszug –

Artikel 7
Partnerschaftsrat

(1)  Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Union und des Vereinigten Königeichs an. Der Partnerschaftsrat kann in unterschiedlicher Zusammensetzung abhängig von den erörterten Fragen zusammentreten.

Artikel 8
Ausschüsse

(1)  Es werden die folgenden Ausschüsse eingesetzt …

p) der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Vier und unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen;

TEILBEREICH VIER
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT UND VISA FÜR KURZAUFENTHALTE

TITEL I
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

Artikel 488
Allgemeines

Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich koordinieren ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, um die Ansprüche der dort erfassten Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu sichern.

Artikel 489
Rechtmäßiger Wohnsitz

(1)  Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt für Personen, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich einen Wohnsitz haben.

(2)  Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten des Bestehens eines rechtmäßigen Wohnsitzes von Personen beziehen, die unter Artikel SSC1.2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen.

Artikel 490
Grenzüberschreitende Situationen

(1)  Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich ergeben.

(2)  Das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt nicht für Personen, deren Situation sich ausschließlich auf das Vereinigte Königreich oder auf die Mitgliedstaaten beschränkt.

Artikel 491
Einwanderungsanträge

Das Recht eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt vom Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit unberührt.

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG
DER SOZIALEN SICHERHEIT

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel KSS.1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls … werden die Begriffe a) Beschäftigung, b) „selbstständige Erwerbstätigkeit“, d) „Sachleistungen“, e) „Kindererziehungszeit“, f) „Bediensteter“ (= Beamter), g) „zuständige Behörde“, h) „zuständiger Träger“, i) „zuständiger Staat“, j) „Sterbegeld“, k) „Familienleistungen“, l) „Grenzgänger“, n) „Träger“, o) „Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“, p) „Versicherter“, q) „Rechtsvorschriften“, s) „Familienangehöriger“, t) „Beschäftigungszeiten“ und „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“, u) „Versicherungszeiten“, v) „Wohnzeiten“, w) „Renten“, x) „Vorruhestandsleistungen“, y) „Flüchtling“, z) „satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung“ aa) „Wohnort“, bb) „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“, cc) „Sondersystem für Bedienstete“, dd) „Staatenloser“ und ee) „Aufenthalt“ genauso definiert wie in Art. 1 bzw. Art. 70 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 oder in Art. 14 Abs. 5a bzw. 44 Abs. 1 VO (EG) 987/09. Zusätzlich definiert werden die Begriffe:

c) „Dienste der assistierten Reproduktion“ alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, schwanger zu werden;
m) „Heimatbasis“ den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;
r) „Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden;

Artikel KSS.2
Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Protokoll gilt für Personen, darunter auch für Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Staaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Artikel KSS.3
Sachlicher Anwendungsbereich

(1)  Dieses Protokoll gilt für folgende Zweige der sozialen Sicherheit:

  • a)  Leistungen bei Krankheit,
  • b)  Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
  • c)  Leistungen bei Invalidität,
  • d)  Leistungen bei Alter,
  • e)  Leistungen an Hinterbliebene,
  • f)  Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • g)  Sterbegeld,
  • h)  Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  • i)  Vorruhestandsleistungen.

(2)  Sofern in Anhang KSS-6 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Protokoll für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

(3)  Die Rechtsvorschriften der Staaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.

(4)  Dieses Protokoll gilt nicht für:

  • a)  besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 des Anhangs KSS-1 aufgeführt sind;
  • b)  soziale und medizinische Fürsorge;
  • c)  Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben;
  • d)  Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 des Anhangs KSS-1 aufgeführt sind;
  • e)  Dienste der assistierten Reproduktion;
  • f)  Zahlungen, die mit einem unter Absatz 1 genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und i) zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen sowie ii) in Teil 3 des Anhangs KSS-1 aufgeführt sind;
  • g)  Familienleistungen.

Artikel KSS.4
Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten

(1)  Die in diesem Protokoll festgelegten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit beruhen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)  Dieser Artikel berührt nicht die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland getroffenen Vereinbarungen über das einheitliche Reisegebiet.

Artikel KSS.5
Gleichbehandlung

(1)  Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die dieses Protokoll gilt, in Bezug auf die in Artikel KSS.3 Absatz 1 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit die gleichen Leistungen und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

(2)  Diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel KSS.3 Absatz 4 genannten Angelegenheiten.

Artikel KSS.6
Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.7
Zusammenrechnung der Zeiten

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.8
Aufhebung der Wohnortklauseln

Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäß den Buchstaben a und b sicher:

  • a)  Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Protokoll zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
  • b)  Buchstabe a gilt nicht für Geldleistungen, die unter Artikel KSS.3 Absatz 1 Buchstaben c und h fallen.

Artikel KSS.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 10 VO (EG) Nr. 883/2004.

TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel KSS.10
Allgemeine Regelung

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.11
Entsandte Arbeitnehmer

(1)  Abweichend von Artikel KSS.10 Absatz 3 und als Übergangsmaßnahme in Bezug auf die Situation, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestand, gelten zwischen den in Kategorie A des Anhangs KSS-8 aufgeführten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich folgende Regeln hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften:

  • a)  Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern
    • i)  die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
    • ii)  diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst.
  • b)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet

(2)  Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich, unter welche der folgenden Kategorien jeder Mitgliedstaat fällt:

  • a)  Kategorie A: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er gemäß diesem Artikel von Artikel KSS.10 abweichen möchte;
  • b)  Kategorie B: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er nicht von Artikel KSS.10 abweichen möchte; oder
  • c)  Kategorie C: Der Mitgliedstaat hat keine Angaben dazu gemacht, ob er von Artikel KSS.10 abweichen möchte.

(3)  Das in Absatz 2 genannte Dokument wird am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Inhalt des Anhangs KSS-8.

(4)  Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kategorie A aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b.

(5)  Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kategorie C aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b so, als ob dieser Mitgliedstaat für einen Monat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Kategorie A aufgenommen worden wäre. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit verschiebt einen Mitgliedstaat von der Kategorie C in die Kategorie A, wenn die Union dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mitteilt, dass dieser Mitgliedstaat dies wünscht.

(6)  Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlöschen die Kategorien B und C. Die Vertragsparteien veröffentlichen so bald wie möglich danach einen aktualisierten Anhang KSS-8. Für die Zwecke von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass Anhang KSS-8 ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nur Mitgliedstaaten der Kategorie A enthält.

(7)  Befindet sich eine Person in einer Situation nach Absatz 1, an der ein Mitgliedstaat der Kategorie C beteiligt ist, bevor gemäß Absatz 6 ein aktualisierter Anhang KSS-8 veröffentlicht wurde, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter.

(8)  Die Union unterrichtet den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, wenn ein Mitgliedstaat aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8 gestrichen werden möchte, und der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit streicht diesen Mitgliedstaat auf Ersuchen der Union aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8. Die Vertragsparteien veröffentlichen einen aktualisierten Anhang KSS-8, der ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang des Ersuchens beim Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt.

(9)  Befindet sich eine Person vor der Veröffentlichung eines aktualisierten Anhangs KSS-8 gemäß Absatz 8 in einer der in Absatz 1 genannten Situationen, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter.

Artikel KSS.12
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten

Die Regelung in den Absätzen 1 bis 4 entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 bis 4 VO (EG) Nr. 883/2004. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

(5)  Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sie nicht einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat ausübt und

  • a)  bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die alle ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Vereinigten Königreich haben;
  • b)  ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die allesamt ihren Sitz oder eine Niederlassung im Vereinigten Königreich und im Wohnmitgliedstaat haben;
  • c)  ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten haben; oder
  • d)  im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von den en keines seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem anderen Staat hat.

(6)  Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ohne einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat auszuüben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich befindet.

(7)  Absatz 6 gilt nicht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

8)  Dieser Absatz entspricht Art. 13 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.13
Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung

Die Regelung entspricht Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.14
Pflichten des Arbeitgebers

Die Regelung entspricht Art. 21 VO (EG) Nr. 987/2009.

TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN

KAPITEL 1
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT

ABSCHNITT 1
VERSICHERTE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT AUSNAHME VON RENTNERN UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN

Artikel KSS.15
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat

Die Regelung entspricht Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.16
Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern

Die Regelung entspricht Art. 18 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.17
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates

(1)  Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem angewandten Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären, wenn

  • a)  sich die Sachleistungen während ihres Aufenthalts nach Auffassung des Leistungserbringers als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind;
  • b)  sich die Person nicht in diesen Staat mit der Absicht begeben hat, um Sachleistungen zu erhalten, es sei denn, die Person ist ein Passagier oder Besatzungsmitglied auf einem Schiff oder Flugzeug, das sich in diesen Staat begibt, und die Sachleistungen wurden während der Reise oder des Fluges aus medizinischen Gründen erforderlich, und
  • c)  eine gültige Anspruchsbescheinigung gemäß Artikel KSSD.22 Absatz 1 des Anhangs KSS-7 vorgelegt wird.

(2)  Anlage KSSD-2 zum Anhang KSS-7 enthält Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Staat erbracht werden können.

Artikel KSS.18
Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates

Die Regelung entspricht Art. 20 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.19
Geldleistungen

Die Regelung entspricht Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.20
Rentenantragsteller

Die Regelung entspricht Art. 22 VO (EG) Nr. 883/2004.

ABSCHNITT 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR RENTNER UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE

Artikel KSS.21
Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates

Die Regelung entspricht Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.22
Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.23
Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht

Die Regelung entspricht Art. 25 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.24
Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 26 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.25
Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnstaats

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 27 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.26
Geldleistungen für Rentner

Die Regelung entspricht Art. 29 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.27
Beiträge der Rentner

Die Regelung entspricht Art. 30 VO (EG) Nr. 883/2004.

ABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel KSS.28
Allgemeine Bestimmungen

Die Regelung entspricht Art. 31 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.29
Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 32 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.30
Erstattungen zwischen Trägern

Die Regelung entspricht Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004.

KAPITEL 2
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel KSS.31
Anspruch auf Sach-und Geldleistungen

Die Regelung entspricht Art. 36 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.32
Transportkosten

Die Regelung entspricht Art. 37 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.33
Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war

Die Regelung entspricht Art. 38 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.34
Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Die Regelung entspricht Art. 39 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.35
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

Die Regelung entspricht Art. 40 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.36
Erstattungen zwischen Trägern

Die Regelung entspricht Art. 41 VO (EG) Nr. 883/2004.

KAPITEL 3
STERBEGELD

Artikel KSS.37
Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt

Die Regelung entspricht Art. 42 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.38
Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners

Die Regelung entspricht Art. 43 VO (EG) Nr. 883/2004.

KAPITEL 4
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT

Artikel KSS.39
Berechnungen der Leistungen bei Invalidität

Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Protokolls zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Artikels KSS.7 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.

Artikel KSS.40
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel KSS.46 entsprechend an.

Artikel KSS.41
Verschlimmerung des Invaliditätszustands

Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates nach diesem Protokoll bezieht, wird die Leistung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung weiterhin nach Maßgabe dieses Kapitels gewährt.

Artikel KSS.42
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter

Die Regelung entspricht Art. 41 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.43
Besondere Vorschriften für Bedienstete

Die Regelung entspricht Art. 49 VO (EG) Nr. 883/2004.

KAPITEL 5
ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN

Artikel KSS.44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Die Regelung entspricht Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSS.45
Allgemeine Bestimmungen

Die Regelung entspricht Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.46
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

Die Regelung entspricht Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.47
Feststellung der Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.48
Doppelleistungsbestimmungen

Die Regelung entspricht Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.49
Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art

Die Regelung entspricht Art. 54 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.50
Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art

Die Regelung entspricht Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.51
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 56 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.52
Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

Die Regelung entspricht Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.53
Gewährung einer Zulage

Die Regelung entspricht Art. 58 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.54
Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.55
Besondere Vorschriften für Bedienstete

Die Regelung entspricht Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004.

KAPITEL 6
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel KSS.56
Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Die Regelung entspricht Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.57
Berechnung der Leistungen

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 62 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

KAPITEL 7
VORRUHESTANDSLEISTUNGEN

Artikel KSS.58
Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 66 VO (EG) Nr. 883/2004.

TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel KSS.59
Zusammenarbeit

(1)  Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel KSS.3 fallen und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können.

(2)  Sofern gemäß diesem Protokoll die Übermittlung dieser Informationen an den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit nicht vorgeschrieben ist, teilen die zuständigen Behörden der Staaten einander die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen mit, die nicht gemäß Absatz 1 notifiziert wurden und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind.

Die Regelung der Absätze 3 bis 7 entspricht Art. 76 Abs. 2 – 6 VO (EG) Nr. 883/2004.

(8)  Die Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der Union, einschließlich Englisch, abgefasst sind.

Artikel KSS.60
Datenverarbeitung

Die Regelung entspricht im Prinzip Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004; allerdings fehlt der Verweis auf die G emeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Abs. 2 und 4.

Artikel KSS.61
Befreiungen

Die Regelung entspricht Art. 80 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.62
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe

Die Regelung entspricht Art. 81 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.63
Ärztliche Gutachten

Die Regelung entspricht Art. 82 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.64
Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.65
Ansprüche der Träger

Die Regelung entspricht Art. 85 VO (EG) Nr. 883/2004.

Artikel KSS.66
Anwendung von Rechtsvorschriften

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates sind in Anhang KSS-6 aufgeführt.

TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel KSS.67
Schutz der Rechte des Einzelnen

(1)  Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen sicher, dass die Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit entweder unmittelbar oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Bestimmungen Rechtskraft haben, so dass juristische oder natürliche Personen die genannten Bestimmungen vor den innerstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend machen können.

(2)  Die Vertragsparteien müssen die Mittel sicherstellen, mit denen juristische und natürliche Personen ihre Rechte aus diesem Protokoll wirksam schützen können, wie etwa die Möglichkeit, Verwaltungsorganen Beschwerden vorzulegen oder in einem geeigneten Gerichtsverfahren rechtliche Schritte vor einem zuständigen Gericht einzuleiten, um angemessen und zeitnah Abhilfe zu erwirken.

Artikel KSS.68
Änderungen

Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern.

Artikel KSS.69
Beendigung dieses Protokolls

Unbeschadet des Artikels 779 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beenden. In diesem Fall tritt dieses Protokoll am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.

Artikel KSS.70
Geltungsende

(1)  Dieses Protokoll verliert fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit.

(2)  Spätestens 12 Monate, bevor dieses Protokoll gemäß Absatz 1 seine Gültigkeit verliert, teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihren Wunsch mit, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines aktualisierten Protokolls aufzunehmen.

Artikel KSS.71
Nach Beendigung des Protokolls geltende Regelungen

Endet die Geltung dieses Protokolls nach Artikel KSS.69, Artikel KSS.70 oder Artikel 779 dieses Abkommens, so bleiben die Ansprüche der Versicherten in Bezug auf Ansprüche, die auf zurückgelegten Zeiten oder auf Tatsachen oder Ereignissen beruhen, die vor dem Ende der Anwendung dieses Protokolls eingetreten sind, erhalten. Der Partnerschaftsrat kann rechtzeitig vor dem Geltungsende dieses Protokolls zusätzliche Regelungen mit geeigneten Folge- und Übergangsregelungen festlegen.

ANHANG KSS-1
BESTIMMTE GELDLEISTUNGEN, AUF DIE DIESES PROTOKOLL KEINE ANWENDUNG FINDET

TEIL 1
BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Protokolls)

i)  VEREINIGTES KÖNIGREICH

  • a)  Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);
  • b)  einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995);
  • c)  Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);
  • d)  Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5));
  • e)  einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 (Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit 2007) und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007);
  • f)  Lebensmittelhilfe für Neugeborene und Kleinkinder (Welfare Foods (Best Start Foods) (Schottland) Regulations 2019 (SSI 2019/193));
  • g)  Beihilfe „Best Start“ (Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe, Beihilfe für frühkindliche Bildung und Beihilfe für Schulstart) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Schottland) Regulations 2018 (SSI 2018/370));
  • h)  Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292));
  • i)  Schottische Kinderbeihilfe (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351).

ii)  MITGLIEDSTAATEN

Die Einträge der Mitgliedstaaten entsprechen denjenigen im Anhang X zur VO (EG) Nr. 883/2004

TEIL 2
LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe d dieses Protokolls)

i)  VEREINIGTES KÖNIGREICH

  • a)  Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992);
  • b)  Beihilfe für den Pfleger (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992) und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976;
  • c)  Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992);
  • d)  Leistungen für Persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 and Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019;
  • e)  Ergänzungsleistung zur Beihilfe für die pflegende Person (The Social Security (Scotland) Act 2018);
  • f)  Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended));
  • g)  Heizkostenzuschuss für Kinder (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352)).

ii)  MITGLIEDSTAATEN

ÖSTERREICH

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, Pflegegeld (§ 1), Pflegekarenzgeld (§ 21c).

DEUTSCHLAND

Leistungen der Pflegeversicherung nach Kapitel 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

(Von einem Abdruck der Einträge der übrigen Mitgliedstaaten wurde abgesehen)

TEIL 3
ZAHLUNGEN, DIE MIT EINEM ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT VERBUNDEN SIND, DER IN ARTIKEL KSS.3 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT IST, UND DIE ZUR DECKUNG DER HEIZKOSTEN BEI KALTEM WETTER ERBRACHT WERDEN
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe f dieses Protokolls)

i)  VEREINIGTES KÖNIGREICH

Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 and Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000)

ii)  MITGLIEDSTAATEN

DÄNEMARK

  • a)  Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23/09/2019;
  • b)  Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27/12/2019.

ANHANG KSS-2
BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN
(gemäß Artikel KSS.16 Absatz 2 dieses Protokolls)

KROATIEN

DÄNEMARK

IRLAND

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ANHANG KSS-3
MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN
(Artikel KSS.25 Absatz 2 dieses Protokolls)

ÖSTERREICH

BELGIEN

BULGARIEN

ZYPERN

TSCHECHIEN

FRANKREICH

DEUTSCHLAND

GRIECHENLAND

UNGARN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

NIEDERLANDE

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SPANIEN

SCHWEDEN

ANHANG KSS-4
FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET
(Artikel KSS.47 Absätze 4 und 5 dieses Protokolls)

TEIL 1
FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäß Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr

  • i)  die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
  • ii)  durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls berücksichtigt würden.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

Die Einträge der Mitgliedstaaten entsprechen denjenigen des Anhangs VIII Teil 1 zur VO (EG) Nr. 883/2004.

TEIL 2
FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 5 ANWENDUNG FINDET.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

Die Einträge der Mitgliedstaaten entsprechen denjenigen des Anhangs VIII Teil 2 zur VO (EG) Nr. 883/2004.

ANHANG KSS-5
LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN

I. Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist
Die Einträge der Mitgliedstaaten entsprechen denjenigen des Anhangs IX Nr. I zur VO (EG) Nr. 883/2004.
II. Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird.
Die Einträge der Mitgliedstaaten entsprechen denjenigen des Anhangs IX Nr. II zur VO (EG) Nr. 883/2004.
III. Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:
Die Einträge der Mitgliedstaaten entsprechen denjenigen des Anhangs IX Nr. III zur VO (EG) Nr. 883/2004.

ANHANG KSS-6
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
(Artikel KSS.3 Absatz 2, Artikel KSS.51 Absatz 1 und Artikel KSS.66)

Die Einträge der Mitgliedstaaten entsprechen denjenigen des Anhangs XI zur VO (EG) Nr. 883/2004.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn
a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind,
gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Protokolls für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in den Artikeln KSS.44 bis KSS.55 dieses Protokolls als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:
(1) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von
(a) einer verheirateten Frau oder
(b) einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
(2) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von
(a) einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
(b) einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter „altersbezogener Witwenrente“ eine Witwenrente zu verstehen, die nach Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
2. Für die Zwecke des Artikels KSS.8 dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staates aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist.
(1) Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
(2) Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gilt Folgendes:
a) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem Mitgliedstaat zurückgelegt und führt die Anwendung von Nummer 1 dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem Mitgliedstaat versichert gewesen ist;
b) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieses Protokolls nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.
(3) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.
3. Ist der Bezug von Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) vom Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich hätte, wenn sie oder das betreffende Kind ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hätte, nicht daran gehindert, Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) gemäß diesem Protokoll geltend zu machen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Kindergeld im Vereinigten Königreich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Protokolls gemäß Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe g fällt.

ANHANG KSS-7
DURCHFÜHRUNGSTEIL

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Artikel KSSD.1
Begriffsbestimmungen

Die Regelung in Abs. 1 und 2 Buchst. a) – e) entspricht Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a) – e) VO (EG) Nr. 987/2009. Zusätzlich gilt folgende Regelung:

f) „Betrug“ jede bewusste Handlung oder bewusste Unterlassung mit der Absicht, entweder
i) Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder eine andere Person in die Lage zu versetzen, Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder diesem Protokoll nicht erfüllt sind; oder
ii) die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder es einer anderen Person zu ermöglichen, sich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen, wenn diese nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder diesem Protokoll vorgeschrieben sind.

KAPITEL 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DEN DATENAUSTAUSCH

Artikel KSSD.2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

Die Regelung entspricht Art. 2 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern

Die Regelung entspricht Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.4
Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs

(1)  Vorbehaltlich des Artikels KSSD.75 und der Anlage KSSD-2 werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung dieses Protokolls ausgestellt werden, vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vereinbart.

(2)  Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit die in Absatz 1 genannten Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschriften. Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten, so wenden die maßgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.

(3)  Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.

Artikel KSSD.5
Rechtswirkung der in einem anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege

Die Regelung entspricht Art. 5 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 6 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.7
Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen

KAPITEL 3
SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS

Artikel KSSD.8
Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern

Die Regelung entspricht Art. 9 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.10
Bestimmung des Wohnorts

Die Absätze 1 und 2 der Regelung entsprechen Art. 11 VO (EG) Nr. 987/2009. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

(3)  Der Mittelpunkt der Interessen eines Studenten, der sich in einen anderen Staat begibt, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht als während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.

(4)  Absatz 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studenten entsprechend.

Artikel KSSD.11
Zusammenrechnung der Zeiten

Die Regelung entspricht Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.12
Regeln für die Umrechnung von Zeiten

Die Regelung entspricht Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009.

TITEL II
BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel KSSD.13
Nähere Vorschriften zu den Artikeln KSS.11 und KSS.12 dieses Protokolls

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 14 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.14
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel KSS.10 Absatz 4 und Artikel KSS.11 dieses Protokolls (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)

Die Regelung entspricht Art. 15 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.15
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.12 dieses Protokolls

Die Regelung entspricht Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.16
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber

Die Regelung entspricht Art. 19 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.17
Zusammenarbeit zwischen den Trägern

Die Regelung entspricht Art. 20 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.18
Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1)  Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Stellung der Person in Hinblick auf das anwendbare Recht hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Staates, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen.

(2)  Nach Erhalt eines solchen Ersuchens prüft der ausstellende Träger die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut und widerruft oder berichtigt das Dokument binnen 30 Werktagen ab dem Erhalt des Ersuchens, falls ein Fehler festgestellt wird. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko eines unverhältnismäßigen Ergebnisses und insbesondere des Verlusts der Versicherteneigenschaft einer Person für die gesamte Dauer oder für einen Teil des betreffenden Zeitraums im/in den betreffenden Staat(en), ziehen die Staaten in diesen Fällen eine verhältnismäßigere Regelung in Erwägung. Wenn die verfügbaren Belege zulassen, dass der ausstellende Träger zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller des Dokuments einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Wirkung.

TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN

KAPITEL 1
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT

Artikel KSSD.19
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Die Regelung entspricht Art. 22 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.21
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat

Verfahren und Umfang des Anspruchs

Die Regelung der Absätze 1–3 entspricht Art. 22 VO (EG) Nr. 987/2009. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

Erstattung

(4)  Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen

  • a)  das in Absatz 1 genannte Dokument erhalten haben;
  • b)  dieses Dokument gemäß Absatz 1 beim Träger des Wohnorts registriert haben und
  • c)  im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis vom oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, kann diese Person oder können Familienangehörige dieser Person beim Träger des Wohnstaats die Erstattung (ganz oder teilweise) der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.

(5)  Wird eine Forderung gemäß Absatz 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaats diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor.

(6)  Ist die Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde.

(7)  Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.

ARTIKEL KSSD.22
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat

Die Regelung der Absätze 1–10 entspricht Art. 25 VO (EG) Nr. 987/2009. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

Kostenerstattung für Studierende

(11)  Wenn eine Person:

  • a)  im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage KSSD-2 ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde;
  • b)  von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem zuständigen Staat („Studienstaat“) zugelassen worden ist, ein Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung einschließlich eines Vorbereitungskurses vor dieser Ausbildung nach nationalem Recht oder einer Pflichtausbildung zu absolvieren, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss, einschließlich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen, führt;
  • c)  während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt oder ausgeübt hat und
  • d)  im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde, kann diese Person beim Träger des Studienstaats die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.

(12)  Wird eine Forderung gemäß Absatz 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaats diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sechs Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor.

(13)  Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäß Absatz 11 Buchstabe a kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht.

(14)  Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.

(15)  Die Absätze 11 bis 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend.

(16)  Dieser Artikel tritt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft.

(17)  Eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem in Absatz 16 genannten Zeitpunkt erfüllt, kann bei Inkrafttreten dieses Artikels für diesen Zeitraum einen Erstattungsantrag nach Absatz 11 stellen.

(18)  Abweichend von Artikel KSS.5 Absatz 1 kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Artikels KSS.17 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.

Artikel KSSD.23
Geplante Behandlungen

Die Regelung entspricht Art. 22 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.24
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat

Die Regelung entspricht Art. 27 VO (EG) Nr. 987/2009.

ARTIKEL KSSD.25
Beiträge der Rentner

Die Regelung entspricht Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.26
Besondere Durchführungsvorschriften

Die Regelung entspricht Art. 32 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 987/2009.

KAPITEL 2
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel KSSD.27
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat

Die Regelung entspricht Art. 33 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.28
Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintreten

Die Regelung entspricht Art. 34 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.29
Zweifel am Charakter eines Unfalls oder einer Krankheit als arbeitsbedingt

Die Regelung entspricht Art. 35 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.30
Verfahren bei einer in mehreren Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

Die Regelung entspricht Art. 36 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.31
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

Die Regelung entspricht Art. 37 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.33
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

Die Regelung entspricht Art. 39 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.34
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten

Die Regelung entspricht Art. 40 VO (EG) Nr. 987/2009.

KAPITEL 3
STERBEGELD

Artikel KSSD.35
Antrag auf Sterbegeld

Die Regelung entspricht Art. 42 VO (EG) Nr. 987/2009.

KAPITEL 4
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT, ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN

Artikel KSSD.36
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 43 VO (EG) Nr. 987/2009.

ARTIKEL KSSD.37
Beantragung von Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 45 Abs. 4–6 VO (EG) Nr. 987/2009.

ARTIKEL KSSD.38
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

Die Regelung entspricht Art. 46 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.39
Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger

Die Regelung entspricht Art. 47 Abs. 1, 4–7 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.40
Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller

Die Regelung entspricht Art. 48 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.41
Bemessung des Grades der Invalidität

Die Regelung entspricht Art. 49 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.42
Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse

Die Regelung entspricht Art. 50 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.43
Neuberechnung der Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 51 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.44
Maßnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente

Die Regelung entspricht Art. 52 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.45
Koordinierungsmaßnahmen in den Staaten

Die Regelung entspricht Art. 53 VO (EG) Nr. 987/2009.

KAPITEL 5
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel KSSD.46
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 54 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 987/2009.

TITEL IV
FINANZVORSCHRIFTEN

KAPITEL 1
KOSTENERSTATTUNG BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.30 UND ARTIKEL KSS.36 DIESES PROTOKOLLS

ABSCHNITT 1
ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE TATSÄCHLICHER AUFWENDUNGEN

Artikel KSSD.47
Grundsätze

Die Regelung entspricht Art. 62 VO (EG) Nr. 987/2009.

ABSCHNITT 2
ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALBETRÄGEN

Artikel KSSD.48
Bestimmung der betroffenen Staaten

Die Regelung entspricht Art. 63 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.49
Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags

Die Regelung entspricht Art. 64 Abs. 1–6 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.50
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

Die Regelung entspricht Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009.

ABSCHNITT 3
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel KSSD.51
Erstattungsverfahren zwischen Trägern

Die Regelung entspricht Art. 66 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.52
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 67 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.53
Verzugszinsen und Anzahlungen

Die Regelung entspricht Art. 68 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.54
Jahresabschlussbericht

(1)  Auf der Grundlage des Berichts des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erstellt der Partnerschaftsrat für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.

(2)  Der Partnerschaftsrat kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, auf deren Grundlage die Jahresübersicht über die Forderungen nach Absatz 1 erstellt wurde, vornehmen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.

KAPITEL 2
RÜCKFORDERUNG GEZAHLTER, ABER NICHT GESCHULDETER LEISTUNGEN, BEITREIBUNG VORLÄUFIGER ZAHLUNGEN UND BEITRÄGE, AUSGLEICH UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER BEITREIBUNG

ABSCHNITT 1
GRUNDSÄTZE

Artikel KSSD.55
Gemeinsame Bestimmungen

Die Regelung entspricht Art. 71 VO (EG) Nr. 987/2009.

ABSCHNITT 2
AUSGLEICH

Artikel KSSD.56
Nicht geschuldete Leistungen

Die Regelung entspricht Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.57
Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge

Die Regelung entspricht Art. 73 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.58
Mit dem Ausgleich verbundene Kosten

Die Regelung entspricht Art. 74 VO (EG) Nr. 987/2009.

ABSCHNITT 3
BEITREIBUNG

Artikel KSSD.59
Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen

Die Regelung entspricht Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.60
Auskunftsersuchen

Die Regelung entspricht Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.61
Zustellung

Die Regelung entspricht Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.62
Beitreibungsersuchen

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.63
Vollstreckungstitel

Die Regelung entspricht Art. 79 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.64
Zahlungsmodalitäten und –frist

Die Regelung entspricht Art. 80 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.65
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen

Die Regelung entspricht Art. 81 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.66
Grenzen der Unterstützung

Die Regelung entspricht Art. 82 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.67
Verjährungsfrist

Die Regelung entspricht Art. 83 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.68
Vorsorgemaßnahmen

Die Regelung entspricht Art. 84 VO (EG) Nr. 987/2009.

ARTIKEL KSSD.69
Beitreibungskosten

Die Regelung entspricht Art. 85 VO (EG) Nr. 987/2009.

TITEL V
SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGSUND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel KSSD.70
Ärztliche Gutachten und verwaltungsmäßige Kontrollen

Die Regelung entspricht Art. 87 Abs. 1 – 3 und 6 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.71
Mitteilungen

Die Regelung der Absätze 1 – 3 und 5 entspricht Art. 88 Abs. 1–3 und 5 VO (EG) Nr. 987/2009.

(4)  Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls kann das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teilnehmen und die damit verbundenen Kosten tragen.

Artikel KSSD.72
Informationspflicht

Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 89 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009.

Artikel KSSD.73
Währungsumrechnung

Für die Zwecke dieses Protokolls und dieses Anhangs ist der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Artikel KSSD.74
Durchführungsbestimmungen

Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann weitere Leitlinien für die Durchführung dieses Protokolls und dieses Anhangs annehmen.

Artikel KSSD.75
Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente

(1)  Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formulare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Protokolls verwendeten Format für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig.

(2)  Die gemäß Absatz 1 gültigen Formulare und Dokumente umfassen:

  • a)  Europäische Krankenversicherungskarten, die im Auftrag des Vereinigten Königreichs ausgestellt werden und gültige Anspruchsdokumente für die Zwecke der Artikel KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls und Artikel KSSD.22 dieses Anhangs sind, und
  • b)  portable Dokumente, mit denen die Sozialversicherungssituation einer Person bescheinigt wird, wie es für die Durchführung dieses Protokolls erforderlich ist.

Anlage KSSD-1
VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN
(gemäß Artikel KSSD.8 dieses Anhangs)

Hier sind alle im Anhang 1 zur VO (EG) Nr. 987/2009 genannten Verwaltungsvereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich aufgeführt.

Anlage KSSD-2
ANSPRUCHSBESCHEINIGUNG
(Artikel KSS.17 und Artikel KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls und Artikel KSSD.22 dieses Anhangs)

(1)  Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke des Artikels KSS.17 und des Artikels KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, müssen dem Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 über die technischen Spezifikationen der Europäischen Krankenversicherungskarte entsprechen.

(2)  Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke des Artikel KSS.17 und des Artikels KSS.25 Absatz 1 von den zuständigen Trägern des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurden, müssen folgende Angaben enthalten: a) Name und Vorname des Inhabers des Dokuments; b) persönliche Identifikationsnummer des Dokumenteninhabers; c) Geburtsdatum des Inhabers des Dokuments d) Gültigkeitsdatum des Dokuments; e) den Code „UK“ anstelle des ISO-Codes des Vereinigten Königreichs; f) Identifikationsnummer und Akronym des Trägers im Vereinigten Königreich, der das Dokument ausgestellt hat; g) logische Nummer des Dokuments; h) Im Falle eines provisorischen Dokuments das Ausstellungsdatum und das Datum der Auslieferung sowie die Unterschrift und den Stempel des Trägers des Vereinigten Königreichs.

(3)  Die technischen Spezifikationen der vom Vereinigten Königreich ausgestellten Anspruchsbescheinigungen werden dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit unverzüglich mitgeteilt, um den Trägern der Mitgliedstaaten, die Sachleistungen gewähren, die Annahme der jeweiligen Unterlagen zu erleichtern.

SACHLEISTUNGEN, FÜR DIE EINE VORHERIGE ZUSTIMMUNG ERFORDERLICH IST
(Artikel KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls)

(1)  Die Sachleistungen, die nach den Artikeln KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls zu gewähren sind, umfassen Leistungen, die im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten sowie bei Schwangerschaft und Entbindung gewährt werden.

(2)  Sachleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten oder im Zusammenhang mit einer Entbindung, fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn das Ziel des Aufenthalts in einem anderen Staat darin besteht, diese Behandlungen zu erhalten.

(3)  Jede lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in einer spezialisierten medizinischen Einheit zugänglich ist oder durch spezialisiertes Personal oder mit besonderer Ausrüstung durchgeführt werden kann, bedarf einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der die Behandlung erbringenden Stelle, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des Aufenthalts des Versicherten in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat oder dem Wohnstaat verfügbar ist.

(4)  Folgende Behandlungen erfüllen diese Kriterien (nicht erschöpfende Liste): a) Nierendialyse, b) Sauerstofftherapie, c) spezielle Asthmatherapie, d) Echokardiographie bei chronischen Autoimmunerkrankungen, e) Chemotherapie.

Anlage KSSD-3
STAATEN, DIE DIE ERSTATTUNG DER AUSGABEN FÜR SACHLEISTUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALBETRÄGEN VERLANGEN
(nach Artikel KSSD.48 Absatz 1 dieses Anhangs)

IRLAND

SPANIEN

ZYPERN

PORTUGAL

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ANHANG KSS-8
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.11

Alle EU-Mitgliedstaaten haben sich für die Kategorie A, also die Fortgeltung der Entsenderegelung auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich entschieden und sind deshalb in diesem Anhang aufgeführt.


   *a   Vgl. dazu Beschluss Nr. 1/2021 des Sonderausschusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls.


   1   SSC = Social Security Coordination; die deutsche Abkürzung lautet KSS (= Koordinierung Soziale Sicherheit)

 

 




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