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EU-SozialR C 190
BESCHLUSS Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer
und auf deren Familienangehörige
Amtsblatt Nr. C 110 vom 1983, S. 60–69
DER ASSOZIATIONSRAT –
gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,
gestützt auf das Zusatzprotokoll, insbesondere auf Artikel 39,
BESCHLIESST:
TITEL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Beschlusses:
- a) haben die Ausdrücke „Grenzgänger“, „Saisonarbeiter“, „Familienangehörige“, „Hinterbliebener“, „Wohnort“, „Aufenthalt“, „zuständiger Staat“, „Versicherungszeiten“, „Beschäftigungszeiten“, „Wohnzeiten“, „Leistungen“, „Renten“, „Familienleistungen“, „Familienbeihilfen“ und „Sterbegeld“ die Bedeutung, wie sie in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der soziale Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,1 nachstehend „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ genannt, definiert ist;
- b) bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmer“ jede Person,
- i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V Punkt A. Belgien, Absatz 1 zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die dieser Beschluß anzuwenden ist,
- – wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann, oder
- – wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für die Arbeitnehmer errichteten Systems aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gegen ein anderes im Anhang näher bezeichnetes Risiko im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer versichert ist;
- c) bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit.
Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat;
- d) bezeichnet der Ausdruck „Abkommen über soziale Sicherheit“ jede zweioder mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder aber zwischen einem Mitgliedstaat und der Türkei jetzt oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art;
- e) bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ in jedem Mitgliedstaat und in der Türkei den oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
- f) bezeichnet der Ausdruck „Träger“ in jedem Mitgliedstaat und in der Türkei die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt;
- g) bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“
- i) den Träger des Mitgliedstaats, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
- ii) den Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
- iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger, oder
- iv) den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer, oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;
- h) bezeichnen die Ausdrücke „Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluß gilt:
- – für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;
- – für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen;
- – für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer.
Artikel 3
Gleichbehandlung
(1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluß gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluß nichts anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wählbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen für diese Organe werden jedoch davon nicht berührt.
Artikel 4
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Beschluß gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
- a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
- b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind;
- c) Leistungen bei Alter;
- d) Leistungen an Hinterbliebene;
- e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- f) Sterbegeld;
- g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
- h) Familienleistungen.
(2) Dieser Beschluß gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
(3) Titel III berührt jedoch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen eines Reeders.
(4) Dieser Beschluß ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden.
Artikel 5
Beziehungen zwischen diesem Beschluß und den Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich für zwei oder mehrere Mitgliedstaaten gelten
Dieser Beschluß tritt für den in ihm erfaßten Personenkreis und Sachbereich an die Stelle aller Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich für zwei oder mehrere Mitgliedstaaten gelten; ausgenommen davon sind die Bestimmungen des Anhangs II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die nicht in Teil B des betreffenden Anhangs enthalten sind.
Artikel 6
Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen sowie die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrere Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in diesem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte in der Türkei oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatten gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversichert ist.
Artikel 7
Anpassung von Leistungen
Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung dieses Beschlusses geschuldet werden.
Artikel 8
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieses Beschlusses weder erworben noch aufrechterhalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Titel III festgestellt werden.
(2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei erworben wurden, oder um Einkünfte, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei erzielt wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Titel III oder von einem türkischen Träger entsprechend den Bestimmungen eines zweiseitigen Abkommens über die soziale Sicherheit festgestellt werden.
(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen, daß diese Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften dem Betreffenden gegenüber auch dann anwendbar, wenn er diese Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei ausübt.
(4) Zur Anwendung der Absätze 2 und 3 teilen sich die betreffenden Träger gegenseitig auf Antrag alle geeigneten Auskünfte mit.
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 9
Welche Rechtsvorschriften auf die in der Gemeinschaft beschäftigten türkischen Arbeitnehmer anzuwenden sind, bestimmt sich nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 Buchstaben a) und b), Artikel 14, 15 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
TITEL III
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs gilt Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Artikel 11
Für die Gewährung der Leistungen und die Erstattung zwischen Trägern der Mitgliedstaaten gelten die Artikel 19 bis 24, Artikel 25 Absatz 3 und die Artikel 26 bis 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71. Ferner gilt Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für den voll arbeitslosen türkischen Grenzgänger, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung erfüllt.
KAPITEL 2
Invalidität
Artikel 12
Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, werden gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Artikel 38, 39 und 40, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und e) und Absatz 2 und Artikel 42 und 43 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt.
Aber:
- a) für die Anwendung von Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden alle in der Gemeinschaft oder in der Türkei wohnenden Familienangehörigen, einschließlich Kinder, berücksichtigt;
- b) in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Bezugnahme auf die Bestimmungen des Titels III, Kapitel 3 der genannten Verordnung durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des Titels III, Kapitel 3 dieses Beschlusses ersetzt.
KAPITEL 3
Alter und Tod (Renten)
Artikel 13
Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 2 und den Artikeln 47, 48, 49 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt.
Aber:
- a) a) Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind, ohne daß es notwendig wäre, auf Artikel 45 derselben Verordnung zurückzugreifen.
- b) Bei der Anwendung des Artikels 47 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden alle in der Gemeinschaft oder in der Türkei wohnenden Familienangehörigen, einschließlich Kinder, berücksichtigt.
- c) Bei der Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und des Artikels 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird der Hinweis auf Artikel 46 durch den Hinweis auf Artikel 46 Absatz 2 ersetzt.
Artikel 14
(1) Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der mit der Türkei durch ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit verbunden ist, werden gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlt.
Diese Leistung wird gegebenenfalls, sofern für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, um einen Zusatzbetrag erhöht, der dem Unterschied zwischen der Höhe der genannten Leistung und der Höhe der Leistung entspricht, die sich je nach Fall aus der Anwendung von Artikel 12 oder Artikel 13 ergibt.
(2) Ist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Zusatzbetrag zu zahlen, so gilt Artikel 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für den Gesamtbetrag der vom betreffenden Mitgliedstaat zu erbringenden Leistung.
KAPITEL 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 15
Für die Gewährung von Leistungen und die Erstattung zwischen Trägern der Mitgliedstaaten gelten die Artikel 52 bis 63 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
KAPITEL 5
Sterbegeld
Artikel 16
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung bzw. das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs gilt Artikel 64 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Artikel 17
Tritt im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats ein Sterbefall ein oder wohnt der Berechtigte dort, so wird Sterbegeld nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt.
KAPITEL 6
Familienleistungen und -beihilfen
Artikel 18
Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gilt Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Artikel 19
(1) Der Rentner, der mit seinen unterhaltsberechtigten Kindern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaft ist, hat Anspruch auf Familienbeihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) und Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
(2) Die natürliche oder juristische Person, die für eine Waise unterhaltspflichtig ist und die mit dieser Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaft ist, hat Anspruch auf Familienbeihilfen und gegebenenfalls auf die für Waisen vorgesehenen zusätzlichen und besonderen Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) und Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
TITEL IV
VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
Artikel 20
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Türkei unterrichten einander über alle zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.
(2) Bei der Anwendung dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten und der Türkei, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden dieser Staaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten und der Türkei können zur Durchführung dieses Beschlusses miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats oder in türkischer Sprache abgefaßt sind.
Artikel 21
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder der Türkei vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei oder gemäß diesem Beschluß einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Artikel 22
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Staaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei eingegangen sind, gilt der Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Artikel 23
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsberechtigten im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden; die von den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten vereinbart worden sind.
(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt.
Artikel 24
(1) Geldüberweisungen werden aufgrund dieses Beschlusses nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen Maßnahmen.
(2) Geldüberweisungen werden aufgrund dieses Beschlusses nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen dem beteiligten Mitgliedstaat und der Türkei zum Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen der Türkei und einem Mitgliedstaat nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden der beiden Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisungen erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 25
(1) Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten für die Durchführung dieses Beschlusses.
(2) Der Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt für die Durchführung dieses Beschlusses in dem in Artikel 5 vorgesehenen Umfang.
(3) Der Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt für die Durchführung dieses Beschlusses in dem im folgenden Anhang Teil I vorgesehenen Umfang.
Weitere besondere Durchführungsmodalitäten der Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten sind im folgenden Anhang Teil II genannt.
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden können Verbindungsstellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander verkehren können.
(2) Jeder Träger eines Mitgliedstaats oder der Türkei sowie jede Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats oder der Türkei wohnt oder sich dort aufhält, kann sich unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats oder der Türkei wenden.
Artikel 27
- a) Die Anträge auf Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (einschließlich Waisenrenten) sind zu stellen gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 Absätze 1 und 2, des Artikels 36, Absätze 1, 2 und 4 erster Teil des 1. Satzes, des Artikels 37 Buchstaben a), b) und c) und des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,2 nachstehend „Verordnung (EWG) Nr. 574/72“ genannt.
- b) Aber:
- i) wohnt der Arbeitnehmer in der Türkei, muß er seinen Antrag, gegebenenfalls über den Träger des Wohnorts, an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats richten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben;
- ii) Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gilt für alle Familienangehörigen des Antragstellers, die innerhalb der Gemeinschaft oder in der Türkei wohnen.
Artikel 28
Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle wird nach Maßgabe der Artikel 51 und 52 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durchgeführt. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Leistungsempfänger in der Türkei wohnt.
Artikel 29
(1) Ein Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen mit Wohnsitz in der Türkei hat bzw. haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Antrag bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger des Wohnorts zu stellen, der ihn dem zuständigen Träger übermittelt. Für die Einreichung des Antrags gilt folgendes:
- a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung der Formblätter zu stellen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.
- b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, oder durch die zuständigen türkischen Stellen zu bestätigen.
(2) Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit; ein Doppel der Entscheidung übermittelt er der türkischen Verbindungsstelle.
(3) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die im Fall der Neufeststellung der Renten vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen erfolgen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den türkischen Träger entsprechend den von diesem anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Berechtigten untersuchen zu lassen.
(4) Jede Person, die für sich selbst oder für eine Waise eine Rente bezieht, hat den leistungspflichtigen Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen bzw. in den Verhältnissen der Waise zu unterrichten, die den Anspruch ändern kann.
(5) Renten, die der Träger eines Mitgliedstaats Rentnern schuldet, die ihren Wohnsitz in der Türkei haben, werden nach Artikel 30 gezahlt.
Artikel 30
Die Zahlung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe der Artikel 53 bis 59 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Wohnt der Leistungsempfänger in der Türkei, erfolgt die Zahlung unmittelbar an diesen, sofern das zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Türkei geschlossene Abkommen nichts anderes bestimmt.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder die Türkei und ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können, soweit erforderlich, Vereinbarungen zur Ergänzung der verwaltungsmäßigen Durchführungsvorschriften dieses Beschlusses treffen.
Artikel 32
Die Türkei und die Gemeinschaft treffen beiderseits die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 1980.
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
ANHANG
In Artikel 25 Absatz 3 dieses Beschlusses vorgesehene besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten
I. | Für die Durchführung dieses Beschlusses gültige, in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten: | |||
Für die Durchführung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit Ausnahme folgender Bestimmungen: | ||||
1. | Buchstabe B. DÄNEMARK | |||
Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 11; | ||||
2. | Buchstabe C. DEUTSCHLAND | |||
Absätze 1, 4, 8 und 9; | ||||
3. | Buchstabe D. FRANKREICH | |||
Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3; | ||||
4. | Buchstabe E. IRLAND | |||
Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9; | ||||
5. | Buchstabe H. NIEDERLANDE | |||
Absatz 1 Buchstabe a); | ||||
6. | Buchstabe I. VEREINIGTES KÖNIGREICH | |||
Absätze 1, 4, 6, 7, 8 und 11. | ||||
II. | Weitere besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten: | |||
A. | BELGIEN | |||
Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten nicht für das garantierte Einkommen alter Menschen und die Zulagen für Behinderte. | ||||
B. | DÄNEMARK | |||
1. | Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Ziffer ii) dieses Beschlusses gilt jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt. | |||
2. | Die in Artikel 19, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1 sowie in den Artikeln 28a, 29 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Arbeitnehmer und Rentenberechtigten sowie deren Familienangehörige erhalten, wenn sie in Dänemark wohnen oder sich dort aufhalten, die Sachleistungen unter den gleichen Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, deren Einkommen die in Paragraph 3 des Gesetzes Nr. 311 vom 9. Juni 1971 über den öffentlichen Gesundheitsdienst angegebene Höhe nicht überschreiten, wenn diese Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark gehen. | |||
3. | Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Altersrenten, Paragraph 1 Absatz I Nummer 2 des Gesetzes über die Invaliditätsrenten und Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Witwenrenten und -beihilfen gelten nicht für Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebenen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark oder der Türkei wohnen. | |||
4. | Dieser Beschluß berührt nicht die Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung während einer bestimmten Zeitdauer tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. | |||
5. | Die Zeiten, während denen ein Grenzgänger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, im Gebiet Dänemarks beschäftigt gewesen ist, gelten hinsichtlich der dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für Zeiten, während denen ein solcher Arbeitnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark entsandt wird. | |||
6. | Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Beschlusses auf die dänischen Rechtsvorschriften gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art. | |||
7. | Hat ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, den dänischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unterstanden und erfüllt er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invaliditätsrente aufgrund der dänischen Rechtsvorschriften, so hängt der Anspruch auf eine solche Rente von der Voraussetzung ab, daß der betreffende Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang in Dänemark gewohnt hat und während dieser Zeit körperlich und geistig fähig war, eine normale Beschäftigung auszuüben. | |||
8. | Bis zum Inkrafttreten eines bilateralen Abkommens zwischen Dänemark und der Türkei über soziale Sicherheit gelten folgende Bestimmungen: | |||
Waren für einen Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, für den dieser Beschluß gilt, die dänischen Rechtsvorschriften, nicht aber auch die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats maßgebend, so gelten für den Anspruch dieses Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen auf Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod (Renten) folgende Bestimmungen: | ||||
a) | Türkische Staatsangehörige, die in Dänemark wohnen, haben Anspruch auf eine Altersrente aufgrund der dänischen Rechtsvorschriften, wenn sie zwischen ihrem achtzehnten Lebensjahr und dem für den Anspruch auf eine Altersrente erforderlichen Mindestalter mindestens 15 Jahre lang in Dänemark gewohnt haben, davon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beantragung einer Altersrente; | |||
b) | türkische Staatsangehörige, die in Dänemark wohnen, haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente aufgrund der dänischen Rechtsvorschriften, wenn sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beantragung einer solchen Rente mindestens fünf Jahr lang in Dänemark gewohnt haben und während dieser Zeit körperlich und geistig fähig waren, eine normale Beschäftigung auszuüben; | |||
c) | türkische Staatsangehörige, die in Dänemark wohnen, haben Anspruch auf eine Witwenrente aufgrund der dänischen Rechtsvorschriften, sofern entweder – der verstorbene Ehegatte nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt seines Todes mindestens fünf Jahre lang in Dänemark gewohnt hat oder – die Witwe unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beantragung einer solchen Rente mindestens fünf Jahre lang in Dänemark gewohnt hat. | |||
C. | DEUTSCHLAND | |||
1. | Artikel 6 dieses Beschlusses berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. | |||
2. | Paragraph 1233 Reichsversicherungsordnung und Paragraph 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung regeln, werden auf einen tückischen Staatsangehörigen, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, angewandt, wenn | |||
a) | die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat; | |||
b) | die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war. | |||
D. | FRANKREICH | |||
Dieser Beschluß ist auf die Zusatzbeihilfe aus dem Nationalen Solidaritätsfonds nicht anwendbar. | ||||
E. | IRLAND | |||
1. | Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Ziffer ii) dieses Beschlusses gilt jede Person, die gemäß Abschnitt 4 des Gesetzes von 1952 über die soziale Sicherheit und Sozialdienste (Social Welfare Act 1952) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. | |||
2. | Wohnen die in Artikel 19, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Arbeitnehmer und Rentenberechtigten sowie ihre Familienangehörigen in Irland oder halten sie sich dort auf, so wird ihnen die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt, wenn die Kosten für diese Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Irland gehen. | |||
3. | Bei Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Beschlusses auf die irischen Rechtsvorschriften gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art. | |||
4. | Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der lohnabhängigen Leistung, die in den irischen Rechtsvorschriften im Falle der Gewährung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dem Arbeitnehmer für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des in Betracht kommenden Steuerjahres (Einkommensteuer) ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer während dieses Steuerjahres angerechnet. | |||
F. | ITALIEN | |||
Entfällt. | ||||
G. | LUXEMBURG | |||
Die Zulage zur Ausfüllung der Mindestrente sowie der Zuschlag je Kind bei den luxemburgischen Renten werden zum gleichen Anteil gewährt wie der unveränderliche Teil. | ||||
H. | NIEDERLANDE | |||
Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen, sofern er die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung erfüllt. | ||||
I. | VEREINIGTES KÖNIGREICH | |||
1. | Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) Ziffer ii) des Beschlusses gilt jeder, der Arbeitnehmer (‚employed earner‘) im Sinne der Rechtsvorschriften Großbritanniens oder Nordirlands ist, oder jeder, der als Arbeitnehmer (‚employed person‘) nach den Rechtsvorschriften Gibraltars zur Beitragszahlung verpflichtet ist. | |||
2. | Dieser Beschluß gilt nicht für die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Durchführung eines Abkommens über soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem anderen Drittland als der Türkei. | |||
3. | Soweit es die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf die Begründung des Leistungsanspruchs erfordern, wird der in einem anderen Drittland als der Türkei geborene türkische Staatsangehörige dem in einem solchen anderen dritten Staat geborenen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gleichgestellt. | |||
4. | Bei der Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 dieses Beschlusses auf die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art. |