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EU-SozialR C 310
Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
 und Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
– Bek. d. BMAS v. 23.7.2019 – VIa3 – 72100-1/4 –
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zuständige Behörde im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bezeichnet:
- 1.  den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (Bonn), als zuständige Stelle für 
- a) die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, wenn die betreffende Person ihren Wohnort in Deutschland hat, sowie die Ausstellung der Bescheinigung A1 nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn in diesen Fällen die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
 - b) die Entgegennahme der Information über die Ausübung des Wahlrechts durch Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, sowie die Ausstellung der Bescheinigung A1 nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in diesen Fällen,
 - c) den Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Ausstellung der Bescheinigung A1 nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn in diesen Fällen die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
 - d) die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sofern sich die Heimatbasis der betreffenden Person in Deutschland befindet, sowie die Ausstellung der Bescheinigung A1 nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in diesen Fällen,
 
 - 2. die Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) als zuständige Stelle für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 bis 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, wenn die betreffende Person ihren Wohnort nicht in Deutschland hat,
 - 3. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Würzburg) als zuständige Stelle für die Entgegennahme der Informationen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
 - 4.  in Bezug auf Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, den Träger, bei dem sie krankenversichert sind, als zuständige Stelle für 
- a) die Ausstellung der Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in den Fällen des Artikels 11 Absatz 3 Buchstaben a, b und d, des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - b) die Unterrichtung der betreffenden Person nach Artikel 16 Absatz 5 und die Ausstellung der Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wenn die betreffende Person ihren Wohnort nicht in Deutschland hat und die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
 
 - 5.  in Bezug auf Personen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören und nicht Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, den jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung als zuständige Stelle für 
- a) die Ausstellung der Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in den Fällen des Artikels 11 Absatz 3 Buchstaben a, b und d, des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - b) die Unterrichtung der betreffenden Person nach Artikel 16 Absatz 5 und die Ausstellung der Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wenn die betreffende Person ihren Wohnort nicht in Deutschland hat und die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
 
 - 6.  in Bezug auf Personen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, jedoch Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Berlin) als zuständige Stelle für 
- a) die Ausstellung der Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in den Fällen des Artikels 11 Absatz 3 Buchstaben a, b und d, des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - b) die Unterrichtung der betreffenden Person nach Artikel 16 Absatz 5 und die Ausstellung der Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in den Fällen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wenn die betreffende Person ihren Wohnort nicht in Deutschland hat und die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
 
 - 7. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Behörden der Zollverwaltung als zuständige Stellen für die Prüfung der von einem ausländischen Träger nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellten Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften in den Fällen der Artikel 11 bis 13, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - 8.  als zuständige Stellen für die Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 
- a)  den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (Bonn) für die 
- aa) Übermittlung von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen einer Einzugsstelle (§ 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch),
 - bb) Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen zu Forderungen aus überzahlten Leistungen bei Krankheit, Pflege, Mutterschaft oder Vaterschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - cc) Entgegennahme von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen, wenn diese einen Beitrag zur Kranken- oder Pflegeversicherung oder zur Versicherung, die Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft vorsieht, beinhalten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 83/2004),
 
 - b) den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Kassel), die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Berlin) sowie die Generalzolldirektion (Köln) als Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung für die Übermittlung von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen und zu überzahlten Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - c) die Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin), die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Kassel), die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Berlin) für die Entgegennahme von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen und zu überzahlten Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - d) die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Berlin) für die Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen und zu überzahlten Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f. und g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Generalzolldirektion (Köln) als Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung für die Übermittlung von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen und zu überzahlten Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Berlin) für die Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen und zu überzahlten Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - e) die Bundesagentur für Arbeit (Nürnberg) für die Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen und zu überzahlten Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang X Deutschland Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
 - f) die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion (Nürnberg) für die Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen zu Forderungen aus geschuldeten Beiträgen und zu überzahlten Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
 
 - a)  den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (Bonn) für die 
 
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom Tag ihrer Verkündung an, an die Stelle der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2011, Nr. 1, S. 11) sowie vom 10. Februar 2015 (GMBl 2015, Nr. 7, S. 136).