SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende vorherige Versionen anzeigen
SGB II C 210
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze
(AGSG)
Vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942),
zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs-
und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
vom 23. April 2021 in der ab 1. Mai 2021 geltenden Fassung (GVBl S. 196)
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2021, S. 196)
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– Auszug –
Teil 2
Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Art. 2 Zuständigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht
(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die Fachaufsicht über die Träger nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ist obere Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Bezirke sind gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden verpflichtet sicherzustellen, dass Suchtberatung gemäß § 16a Nr. 4 SGB II angeboten werden kann; sie tragen gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die entstehenden Kosten.
(4) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium. Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung – GO, Art. 92 der Landkreisordnung – LKrO), soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.
Art. 3 Erstattungsleistungen des Bundes
(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.
(2) Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestimmt.
(3) Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet.
(4) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Artikel 4, 5 (weggefallen)
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Art. 109a Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz
(1) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.
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Art. 118 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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