SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende vorherige Versionen anzeigen

SGB II C 250

Anordnung
zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –

Vom 3. Mai 2011 (Amtl. Anz. 2011, 1218),
geändert durch Anordnung vom 14. Februar 2013
(Amtl. Anz. 2013, 262)

I

(1)  Zuständig für die Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 456), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg obliegt und nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration.

(2)  Zuständig für die Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach Aufgabenübertragung gemäß §§ 44b, 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf die Freie und Hansestadt Hamburg sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(3)  Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 4 (Schülerbeförderung), § 28 Absatz 5 (Lernförderung) und § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen) nach Aufgabenübertragung gemäß § 44b und § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist

die Behörde für Schule und Berufsbildung.

(4)  Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder in einer Tageseinrichtung oder für die Kindertagespflege geleistet wird) nach Aufgabenübertragung gemäß § 44b und § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist

die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration.

(5)  Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß

  • 1.  § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 28 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 und
  • 2.  § 28 Absatz 7

nach Aufgabenüberträgung gemäß § 44b und § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist das Bezirksamt Eimsbüttel.

II

(1)  Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 6a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1, § 18b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Absatz 3 Satz 2 und § 47 Absatz 3 Satz 1 sowie die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 2 in Bezug auf die kommunalen Leistungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden

der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

übertragen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2)  Die Aufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 3 Satz 1 sowie die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde gemäß § 47 Absatz 2 in Bezug auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Absatz 4, § 28 Absatz 5 und § 28 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden der

Behörde für Schule und Berufsbildung

übertragen.

(3)  Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 18c wird

der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

übertragen.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration.

IV

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vom 30. November 2010 (Amtl. Anz. S. 2601) außer Kraft.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 3. Mai 2011.

 

 




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