SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende vorherige Versionen anzeigen

SGB II C 280

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs
des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
(Nds. AG SGB II)

vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 358),
zuletzt geändert durch Art. 7 des Haushaltsbegleitgesetzes
vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. 2020, S. 477)
in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung

§ 1  Kommunale Träger

(1)  Kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover für ihr gesamtes Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) findet keine Anwendung. Soweit die Träger nach Satz 1 zur unmittelbaren Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Zweckverbände oder gemeinsame kommunale Anstalten errichten, sind diese an ihrer Stelle kommunale Träger. Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach den Sätzen 1 und 2 auch, soweit sie nach § 6a SGB II zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind.

(2)  Für Zweckverbände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Auf gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 finden die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, mit Ausnahme von § 136 Abs. 1 und § 144 NKomVG, entsprechende Anwendung. Die Kommunen haben den von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen kommunalen Anstalten die für die Durchführung ihres Betriebes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und haften für deren Verbindlichkeiten.

(3)  Die kommunalen Träger nehmen die mit der Trägerschaft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 2  Oberste Landesbehörde, Aufsicht, Zielvereinbarungen

(1)  Oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und des § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB II und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, des § 48 Abs. 1 und des § 48b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten. § 172 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. Für weitergehende Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

(2)  Zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs soll das für Soziales zuständige Ministerium mit den kommunalen Trägern Vereinbarungen über die kommunalen Leistungen abschließen.

§ 2a  Gemeinsamer Ausschuss

(1)  Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die kommunalen Träger bilden einen gemeinsamen Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(2)  Der gemeinsame Ausschuss berät die grundsätzlichen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Zielvereinbarungen nach § 2 Abs. 2. Er schlägt dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Person als Mitglied im Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II vor. Das für Soziales zuständige Ministerium soll diese Person als Mitglied in den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II entsenden und insoweit mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes beauftragen. Die Stimmrechte können nur einheitlich wahrgenommen werden.

§ 2b  Ausschuss für Zielvereinbarungen

(1)  Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II) bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden bestellt, denen die zugelassenen kommunalen Träger angehören.

(2)  Der Ausschuss für Zielvereinbarungen berät über Grundsätze für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden, über deren Umsetzung und über die Überprüfung der Zielerreichung.

(3)  Die zugelassenen kommunalen Träger haben, soweit dies für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, die nach § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) erhobenen Daten dem für Soziales zuständigen Ministerium, dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Ausschuss für Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen oder sich mit der Übermittlung der Daten durch die Bundesagentur für Arbeit an den Ausschuss für Zielvereinbarungen einverstanden zu erklären.

(4)  Der Ausschuss für Zielvereinbarungen überprüft mindestens halbjährlich, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung.

§ 3  Heranziehung von Gemeinden

(1)  Die kommunalen Träger können zur Durchführung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Heranziehungsvereinbarung). Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft entscheidet im Namen des kommunalen Trägers.

(2)  Widerspruchsbehörde ist der jeweilige kommunale Träger.

§ 3a  Träger der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)

Träger der Leistungen nach § 6b BKGG sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und die Stadt Göttingen. Sie nehmen die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. § 3 gilt entsprechend.

§ 4  Bundeszuschuss und Kostenausgleich

(1)  Den kommunalen Trägern (§ 1 Abs. 1 Satz 1) wird aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II jeweils derjenige Anteil ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) erstattet, der dem in § 46 Abs. 6 und 7 SGB II für das Land Niedersachsen festgesetzten, jedoch um 1,2 Prozentpunkte verminderten Anteil entspricht. Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 SGB II beim Land. Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde

  • 1.  die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II erhalten haben, und
  • 2.  den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Ausgaben, die nach § 22 Abs. 1 SGB II im vorangegangenen Monat für Arbeitsuchende geleistet wurden.

Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen.

(2)  Über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus erhalten die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 1) für die Jahre 2016 bis 2021 einen Ausgleich aus Bundesmitteln für die in § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II genannten Leistungen. Die dem Land Niedersachsen für das Jahr 2016 insoweit zugewiesenen Bundesmittel werden auf die kommunalen Träger im Verhältnis der von ihnen im Jahr 2016 geleisteten Ausgaben für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) verteilt. In den Jahren 2017 bis 2021 erhalten die kommunalen Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer monatlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II festgelegt sind. Die Abschlagszahlungen werden ab dem auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II folgenden Monat angepasst. Die dem Land Niedersachsen endgültig zugewiesenen Bundesmittel für die Jahre 2017 bis 2021, deren Höhe sich aus der rückwirkenden Anpassung des Prozentpunktewertes in der Rechtsverordnung für das jeweilige Vorjahr ergibt, sind unter Einbeziehung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Satz 3) in dem Verhältnis auf die kommunalen Träger zu verteilen, das ihrem Anteil an den Leistungen nach § 46 Abs. 10 Satz 3 SGB II in dem jeweiligen Vorjahr nach Maßgabe statistischer Daten der Bundesagentur für Arbeit entspricht.

(3)  Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6b BKGG und nach § 28 SGB II entstehen, erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und die Stadt Göttingen einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II. Zur Deckung der Verwaltungskosten leitet das Land ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 1,2 vom Hundert der Summe der Ausgaben in Niedersachsen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) nach Maßgabe der Anlage 1 an die in Satz 1 genannten kommunalen Träger weiter. Darüber hinaus erhalten die in Satz 1 genannten kommunalen Träger einen Ausgleich für die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 10. Die Stadt Göttingen erhält monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 80 vom Hundert ihrer durchschnittlichen monatlichen Ausgaben im Vorvorjahr für die in § 3a genannten Leistungen. Die übrigen in Satz 1 genannten kommunalen Träger erhalten monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Vomhundertsatz entspricht der Zahl der Prozentpunkte, die für Niedersachsen durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt sind, vermindert um 0,05. Solange für das maßgebliche Jahr die Prozentpunkte noch nicht festgelegt sind, sind die Prozentpunkte des Vorjahres, vermindert um 0,05, maßgeblich; die Abschlagszahlungen werden ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres angepasst. Aus den in Satz 1 genannten Bundesmitteln, die dem Land für das betreffende Jahr endgültig zugewiesen werden, werden vorab die nach Absatz 4 Satz 1 gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 6b BKGG des abgeschlossenen Vorjahres ausgeglichen, soweit diese Ausgaben notwendig waren, sobald die Mitteilung des Landes Niedersachsen nach § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt ist. Die nach Absatz 4 Satz 1 gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres werden ausgeglichen, indem die in Satz 1 genannten Bundesmittel, die dem Land für das betreffende Jahr endgültig zugewiesen werden, nach Abzug des Betrages nach Satz 8 in dem Verhältnis an die in Satz 1 genannten kommunalen Träger verteilt werden, das ihrem jeweiligen Anteil an den nach Absatz 4 Satz 1 insgesamt gemeldeten Zweckausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II entspricht. Die Abschlagszahlungen nach den Sätzen 4 bis 7 sind mit den Zahlungen nach den Sätzen 8 und 9 zu verrechnen. Die Sätze 3 bis 10 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung finden erstmals auf das Abrechnungsjahr 2021 Anwendung; auf die Abrechnungsjahre bis einschließlich 2020 sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass ein Ausgleich von Unterschiedsbeträgen zwischen den Abschlagszahlungen und den Zweckausgaben für die Aufgaben nach § 28 SGB II bezogen auf das Abrechnungsjahr 2020 nicht mehr stattfindet.

(4)  Die in Absatz 3 Satz 1 genannten kommunalen Träger übermitteln der zuständigen Behörde bis zum 15. März des jeweiligen Jahres die Anzahl der Leistungsberechtigten und der Bewilligungen sowie nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 Sätze 6 und 7 SGB II die Höhe der Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG im Vorjahr. Werden die Angaben nach Satz 1 nach dem genannten Stichtag übermittelt, so wird die Abrechnung dieser Ausgaben in den Ausgleich nach Absatz 3 Satz 8 des Folgejahres einbezogen.

(5)  Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben für Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sowie die Ausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(6)  Wird durch Rechtsverordnung des Bundes nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beteiligungsquote nach § 46 Abs. 6 oder 7 SGB II für das Land Niedersachsen rückwirkend gemindert, so ist abweichend von Absatz 1 der entsprechende Anteilssatz nach der Rechtsverordnung, vermindert um 1,2 Prozentpunkte, maßgeblich. Die sich aus einer rückwirkenden Minderung ergebenden Unterschiedsbeträge werden mit den laufenden Zahlungen verrechnet.

§ 5  Landeszuschuss

(1)  Das Land beteiligt sich an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In den Jahren 2017 bis 2019 beträgt der Zuschuss jährlich 142,8 Millionen Euro.

(2)  Der Zuschuss wird entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde.

(3)  Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus.

Anlage 1
(zu § 4 Abs. 3 Satz 2) Verteilungsschlüssel nach § 4 Abs. 3 Satz 2

Kommunale Träger Vomhundertsatz
Region Hannover 16,1791
Göttingen, Stadt 0,6722
Landkreise
Ammerland 1,3330
Aurich 2,6120
Celle 1,9308
Cloppenburg 3,0242
Cuxhaven 2,2890
Diepholz 2,4267
Emsland 3,4846
Friesland 1,2452
Gifhorn 1,6701
Goslar 1,7683
Göttingen (ohne Stadt) 2,3007
Grafschaft Bentheim 1,4856
Hameln-Pyrmont 2,0159
Harburg 2,0985
Heidekreis 1,7717
Helmstedt 1,0420
Hildesheim 3,5717
Holzminden 0,8681
Leer 2,3021
Lüchow-Dannenberg 0,4759
Lüneburg 2,0806
Nienburg (Weser) 1,6357
Northeim 1,4945
Oldenburg 1,5517
Osnabrück 4,3283
Osterholz 1,0596
Osterode am Harz 0,9842
Peine 1,6319
Rotenburg (Wümme) 1,8899
Schaumburg 1,8626
Stade 2,3902
Uelzen 0,8192
Vechta 1,5507
Verden 1,6567
Wesermarsch 1,4040
Wittmund 0,7042
Wolfenbüttel 1,2487
Kreisfreie Städte
Braunschweig 3,2181
Delmenhorst 1,6016
Emden 0,8795
Oldenburg (Oldenburg) 2,4804
Osnabrück 2,5114
Salzgitter 1,7239
Wilhelmshaven 1,4732
Wolfsburg 1,2518

 

 




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