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SGB II C 300

Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Vom 22. Dezember 2004 (GVBl. 2004, S. 569),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
und des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 18. Dezember 2017 (GVBl. 2017, S. 331)

§ 1  Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende

Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende und, wenn sie nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, die den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

§ 2  Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise

(1)  Die Landkreise können bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende obliegen – auch wenn deren Wahrnehmung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einer gemeinsamen Einrichtung übertragen ist –, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen, im Fall der Übertragung auf eine gemeinsame Einrichtung in deren Namen entscheiden. Die Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen; die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.

(2)  Die Landkreise können Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende obliegen – auch wenn deren Wahrnehmung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einer gemeinsamen Einrichtung übertragen ist –, ganz oder teilweise durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises, im Fall der Übertragung auf eine gemeinsame Einrichtung in deren Namen zu entscheiden.

(3)  Werden Aufgaben nach Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt, hat der Landkreis die Aufwendungen zu erstatten; von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. § 3 bleibt unberührt.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend, soweit ein Landkreis nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist. Die Verwaltungskosten werden insoweit erstattet; eine Pauschalierung der Erstattung der Verwaltungskosten ist zulässig.

§ 3  Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise

(1)  Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 v. H. seiner Aufwendungen für die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2)  Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Rahmen des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

§ 3a  Zielvereinbarungen

Das fachlich zuständige Ministerium schließt die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium und den zugelassenen kommunalen Trägern ab. Die zugelassenen kommunalen Träger stellen dem fachlich zuständigen Ministerium auf Anforderung die zur Prüfung der Umsetzung der Zielvereinbarungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.

§ 3b  Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Zuständige Behörde für die Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 über die Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise gelten entsprechend.

§ 4  Ausgleichsleistungen

(1)  Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesmittel) wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet.

(2)  Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Der auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes einschließlich Verwaltungskosten entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes auf die kommunalen Träger verteilt. Grundlage für die Verteilung nach Satz 2 bilden die jeweils aktuellsten Zahlen aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3)  Die Verteilung der Erstattungsleistungen nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, erfolgt unter Berücksichtigung der in den jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Zweckbestimmungen und dem dort vorgesehenen Umfang der Bundesbeteiligung. Das fachlich zuständige Ministerium legt die auf die kommunalen Träger der Grundsicherung entfallenden Anteile unter Beachtung der sich für den kommunalen Träger aus der Zweckbestimmung ergebenden Bedarfs und nach Anhörung des Städtetages Rheinland-Pfalz und des Landkreistages Rheinland-Pfalz fest.

(4)  Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 15. jeden Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde

  • 1.  die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Kalendermonat Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und
  • 2.  den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen für Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im vorangegangenen Kalendermonat.

(5)  Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Absatz 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. Ferner melden die kommunalen Träger dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

(6)  Die kommunalen Träger gewährleisten, dass ihre Aufwendungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

§ 5  Zuständige Behörden

(1)  Das fachlich zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 6b Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Es kann ihm nach Satz 1 obliegende und sonstige Aufgaben durch Rechtsverordnung auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen.

(2)  Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben des Landes nach § 4.

§ 6   Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

 

 




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