SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende vorherige Versionen anzeigen

SGB II C 322

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB
(VwV Wohnflächenhöchstgrenzen)

Vom 7. Juni 2010 (Sächsisches Amtsblatt 2010, S. 963)

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Wohnflächenhöchstgrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671, 672), und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in den jeweils geltenden Fassungen.

I.  Wohnflächenhöchstgrenzen

Leistungen für die Unterkunft für leistungsberechtigte Personen oder Bedarfsgemeinschaften werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II beziehungsweise gemäß § 29 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als Wohnflächenhöchstgrenzen gelten dabei in der Regel folgende Wohnungsgrößen:

1.  Alleinstehende 45 m2
2.  2-Personen-Haushalte 60 m2
3.  3-Personen-Haushalte 75 m2 und
4.  4-Personen-Haushalte 85 m2.

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere 10 m2. Zur Wohnfläche zählen alle Nebenräume wie Küche, Flur, Bad, WC oder Ähnliches. Den kommunalen Trägern sind für ihre Regelungen Abweichungen nach unten um 10 Prozent zu den Wohnflächenhöchstgrenzen gestattet.

II.  Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2010

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin

 

 




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