SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende vorherige Versionen anzeigen

SGB II C 350

Thüringer Gesetz zur Ausführung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(ThürAG SGB II)

Vom 12. Juli 2013
(GVBl. für den Freistaat Thüringen 2013, S. 161)

§ 1  Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Landkreise und kreisfreien Städte als die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im eigenen Wirkungskreis durch.

§ 2  Zuständigkeiten, Aufsicht

(1)  Das für Arbeit zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde und zuständige oberste Landesbehörde nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsamt ist Rechtsaufsichtsbehörde.

(2)  Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Träger nach § 1 beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie der Optimierung der Dienstleistungen. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben zu unterrichten. § 119 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Kommen die Träger einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder diesem Gesetz obliegenden Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Verpflichtung feststellen.

(3)  Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II nach den §§ 84 und 114 ThürKO zu prüfen, soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.

§ 3  Zielvereinbarungen

(1)  Zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch schließen die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II jährlich mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium Vereinbarungen ab. Sie sind Grundlage der Zielvereinbarung zwischen dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.

(2)  Das für Arbeit zuständige Ministerium berät mit den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern den Abschluss und die Umsetzung der Zielvereinbarung einschließlich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Zielerreichung.

§ 4  Anzeigepflicht

Den Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II und zu Standort, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Vorsitz der Trägerversammlung sowie zur Übertragung von Aufgaben hat der kommunale Träger möglichst vor dem Inkrafttreten dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen. Für die besonderen Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Abs. 5 SGB II gilt Satz 1 entsprechend.

§ 5  Zulassung weiterer kommunaler Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung

(1)  Der Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach § 6a SGB II auf Zulassung als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(2)  Eine Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums zum Widerruf der Zulassung nach § 6a Abs. 6 SGB II oder zum Widerruf, zur Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II bedarf des Einvernehmens mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Beantragt ein kommunaler Träger den Widerruf, die Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung, hat er die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums dazu bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist nach § 6a Abs. 7 Satz 3 SGB II einzuholen.

§ 6  Datenmeldeverfahren bei Bildungs- und Teilhabeleistungen

Die Landkreise und kreisfreien Städte weisen der Rechtsaufsichtsbehörde jeweils bis zum 15. März eines Jahres die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres nach. Im Nachweis sind die Aufwendungen jeweils differenziert nach den einzelnen Leistungen nach § 28 SGB II, § 28 in Verbindung mit § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes getrennt aufzuführen. Er ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

§ 7  Kostenträger und Finanzausstattung

(1)  Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.

(2)  Zusätzlich zu den Leistungen des Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse wird vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.

(3)  Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium

  • 1.  unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens und
  • 2.  Näheres zur Ausführung des Absatzes 2, insbesondere zum Verfahren der Verteilung der Beteiligung sowie die zuständige Behörde

durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 8  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2004 (GVBl. S. 881), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), außer Kraft.

 

 




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