SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vorherige Versionen anzeigen

SGB IV C 314

Gesetz über maßgebende
Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007
(Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)

Vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742)

§ 1  Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1)  Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29 202 Euro.

(2)  Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29 488 Euro.

(3)  Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2  Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1)  Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.

(2)  Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monatlich.

§ 3  Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1)  Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007

  • 1.  in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich,
  • 2.  in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007–31. 12. 2007“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2)  Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007

  • 1.  in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro jährlich und 4 550 Euro monatlich,
  • 2.  in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007–31. 12. 2007“ um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4  Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1)  Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47 700 Euro.

(2)  Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42 750 Euro.

§ 5  Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
2005 1,1827
2007 1,1622

§ 6  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

 




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