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SGB IV C 430

Verordnung über die Vergütung für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
und die Durchführung der Meldeverfahren
(Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung – BeitrEinzVergV)

Vom 12. Mai 1998 BGBl. I S. 915, zuletzt geändert 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242

Auf Grund des § 28n Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), § 28n Satz 1 Nr. 5 geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstaben b und c des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:

 

§ 1 Grundsatz

Die Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den Trägern der Rentenversicherung und von der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung der in § 281 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergütung, die die von den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen berücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erhält entsprechend dem Satz 1 von den übrigen Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen eine Vergütung.

§ 2 Berechnung

(1)  Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die Einzugsstellen ist

    1.  die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde,

    2.  die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeitgeber-Beitragskonten,

    3.  die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat eingegangenen Anmeldungen und

    4.  die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat eingegangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte.

Die Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Einzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1 und 4, die Vergütung für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und die See-Krankenkasse nach der Nummer 1. Für die Vergütung durch die Bundesagentur für Arbeit gelten Beiträge nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Anmeldungen als Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte und die Beiträge nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

(2)  Die im Absatz 1 genannten Zahlen sind für die Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung mit den in der Anlage 1, für die Vergütung durch die Bundesagentur für Arbeit mit den in der Anlage 2 genannten Werten zu vervielfältigen. Vom Jahre 1999 an sind die für das Jahr 1999 und die folgenden Jahre festgelegten Werte der Anlagen 1 und 2 entsprechend der Veränderung der für das jeweilige Jahr geltenden Bezugsgröße gegenüber der des Jahres 1998 anzupassen. Die Bezugsgröße für das Jahr 1998 beträgt 26 628,08117 Euro. Die Summe geteilt durch 1,95583 ergibt den Gesamtbetrag in Euro.

(3)  Für die Vergütung durch die übrigen Träger der Rentenversicherung und die Krankenkassen sind für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Zahlen entsprechend mit den in Anlage 1 für die Größenklasse 1 genannten Werten zu vervielfältigen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt.

(4)  Die Berechnungen werden auf fünf Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweg

(1)  Die Einzugsstelle und die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch behalten die Vergütung von den ab dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Beiträgen ein. Sie teilt den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit in der nach § 6 Abs. 1 der Beitragszahlungsverordnung einzureichenden Abrechnung den einbehaltenen Betrag mit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch teilt dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit.

(2)  Die von den Beiträgen zur Rentenversicherung einzubehaltende Vergütung ist im Verhältnis der im Vormonat an die einzelnen Träger weitergeleiteten Beiträge aufzuteilen.

§ 4 Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der in § 281 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der Deutschen Rentenversicherung Bund je Versicherten eine Vergütung von monatlich jeweils 1,73 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Anlage 1

Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998

Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner
0,11793 3,21171 4,20844 1,94375
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner
0,12098 6,94567 10,27435 2,45583
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner
0,11834 7,69773 10,59243 2,78551
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner
0,16580 9,16524 10,96178 2,44026
Bundesknappschaft 6,30399
Landwirtschaftliche Krankenkassen 7,15438 2,44026
See-Krankenkasse

Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung vom Jahr 1999 an

Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner
0,10721 2,52759 3,31728 1,53215
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner
0,12214 6,25319 9,22985 2,20617
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner
0,11022 6,95048 9,57313 2,51746
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner
0,15457 8,37720 10,02753 2,23229
Bundesknappschaft 5,47515
Landwirtschaftliche Krankenkassen 6,96122 2,23229
See-Krankenkasse

Anlage 2

Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1998

Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner
0,17060 6,08171 7,96913 3,68070
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner
0,12959 9,22981 13,63515 3,26345
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner
0,13869 9,55515 13,14833 3,45764
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner
0,19155 10,95559 13,10306 2,91695
Bundesknappschaft 0,78738
Landwirtschaftliche Krankenkassen 7,11165 2,91695
See-Krankenkasse 3,30599

Vergütung durch die Bundesagentur für Arbeit vom Jahr 1999 an

Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner
0,17497 6,15260 8,0786 3,72953
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner
0,15044 9,29153 13,75411 3,28758
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner
0,13824 9,50550 13,09225 3,44290
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner
0,19097 10,90600 13,05451 2,90614
Bundesknappschaft 0,77607
Landwirtschaftliche Krankenkassen 7,05331 2,90614
See-Krankenkasse 3,38112

 

 




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