SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung vorherige Versionen anzeigen
SGB V C 363
Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007
(Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)
Vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742, 2746)1
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29 202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29 488 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro jährlich und 4 550 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47 700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42 750 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
2005 | 1,1827 | |
2007 | 1,1622 |
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) …
(3) …
(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 Dieses Gesetz ist aufgrund von Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. 12. 2006 (BGBl. I, 2742) in Kraft getreten.
2 Gemeint ist das in FN 1 aufgeführte Gesetz.