SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung vorherige Versionen anzeigen
SGB V C 601
AOK-BUNDESVERBAND, BONN
BKK-BUNDESVERBAND, ESSEN
IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH-GLADBACH
SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG
BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL
KNAPPSCHAFT, BOCHUM
VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E.V., SIEGBURG
8. November 2005
Gesamteinkommen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben beschlossen, das gemeinsame Rundschreiben „Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen“ vom 14. März 2002 künftig getrennt (nach den beiden Einkommensarten) fortzuführen. Ein Zusammenhang zwischen beiden Einkommensbegriffen, der es aus fachlicher Sicht erforderlich macht oder zumindest sinnvoll erscheinen lässt, sie weiterhin in einem gemeinsamen Rundschreiben zu definieren, besteht nicht.
Das vorliegende gemeinsame Rundschreiben befasst sich daher ausschließlich mit dem Begriff des „Gesamteinkommens“, soweit er bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ab 1. Januar 2006 zu beachten ist1. Andere Einkommensbegriffe in der Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmen), werden von diesem Rundschreiben nicht erfasst2.
Inhaltsverzeichnis
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2.1 |
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2.1.1 |
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2.1.2 |
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2.1.3 |
10 |
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2.1.4 |
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2.1.4.1 |
11 | |
2.1.4.2 |
12 | |
2.2 |
Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit | 12 |
2.3 |
13 | |
2.4 |
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden | 13 |
2.5 |
14 |
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3 |
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3.1 |
16 |
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3.2 |
16 |
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3.3 |
17 |
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4 |
Kindererziehungsleistungen an Mütter der Jahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 |
18 |
5 |
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5.1 |
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 36 ff. SGB XI, § 35 BVG, § 44 SGB VII, §§ 61, 64 SGB XII) | 18 |
5.2 |
Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus öffentlichen Mitteln |
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5.3 |
18 |
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Anlage |
20 |
1 Allgemeines
Die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 400,00 EUR.
Die Einkommensgrenze von 400,00 EUR ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung immer dann zu berücksichtigen, wenn der Familienangehörige Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis erzielt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder aus einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV handelt. Unerheblich ist bei dieser auf den Status eines geringfügig entlohnt Beschäftigten bezogenen Betrachtungsweise ferner, ob neben dem Arbeitsentgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen bezogen wird und in welchem Verhältnis das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zum Gesamteinkommen steht. Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der zweiten Einkommensgrenze nicht verlangt. Die Einkommensgrenze von 400,00 EUR gilt selbst dann, wenn im Einzelfall das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits den Betrag von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt und daneben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.
Wird eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt, gilt die Einkommensgrenze von 400,00 EUR jedoch nicht, da der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 SGB XI auf geringfügige Beschäftigungen beschränkt ist. Zwar schreibt § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV insoweit eine Gleichstellung vor, als anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird; diese Vorschrift findet aber im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung faktisch keine Anwendung, da Selbständige (von den besonderen Personengruppen Künstler und Landwirte einmal abgesehen) nicht zum kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Personenkreis gehören. Für geringfügig selbständig Tätige ist daher die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB XI in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße maßgebend.
Das Gesamteinkommen ist ferner bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes nach § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI festzustellen. Danach ist die Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte/Lebenspartner im Sinne des LPartG des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch unter Abschnitt 2.4).
2. Begriff „Gesamteinkommen“
Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20. 6. 1979 – 5 RKn 7/78 –, USK 7976, 22. 6. 1979 – 3 RK 86/78 – und – 3 RK 8/79 –, USK 7955, 10. 7. 1979 – 3 RK 16/79 –, USK 7987, 10. 11. 1982 – 11 RK 3/81 –, USK 82207, – 11 RK 1/82 –, USK 82209, – 11 RK 2/82 –, USK 82215, – 11 RK 3/82 –, USK 82227 sowie 25. 2. 1997 – 12 RK 19/96 –, USK 9716 und – 12 RK 34/95 –, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer. Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:
- a) die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei
- – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar in erster Linie das Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 19, 19a EStG),
- – Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG),
- – Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 EStG),
- – sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG).
und
- b) die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit, wie
- – Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 13–14a EStG),
- – Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 15–17 EStG),
- – selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 EStG).
Das Gesamteinkommen in § 16 SGB IV mit seiner Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte stellt auf den Einkunftsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, d. h. auf die Überschuss-Einkünfte bzw. den Gewinn ab. Es ist unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens an andere steuerrechtliche Begriffe, wie beispielsweise an den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Betrag nach § 13 Abs. 3 EStG), an das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder an das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG, anzuknüpfen.
Dementsprechend dürfen Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen) und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) bei der Feststellung der Summe der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht in Abzug gebracht werden (BSG, Urteil vom 25. 8. 2004 – B 12 KR 36/03 R –, USK 2004-20). Für Landwirte, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, gelten gemäß § 15 Abs. 2 SGB IV abweichende Regelungen (vgl. Ausführungen zu 2.2).
Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen (§ 8 EStG) um die Werbungskosten zu vermindern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind im Wesentlichen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. aber Ausführungen zu 2.1.4).
Werden Erträge und Veräußerungsgewinne (z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen) nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners herangezogen (§ 3 Nr. 40 EStG), ist nach § 2 Abs. 5a EStG für Zwecke der Feststellung des Gesamteinkommens das Ergebnis des Halbeinkünfteverfahrens wieder rückgängig zu machen, d. h. dem steuerrechtlich maßgebenden Wert ist die im Halbeinkünfteverfahren nicht angesetzte Hälfte der Beteiligungserträge hinzuzurechnen. Der den Einkünften hinzuzurechnende Betrag im Sinne des § 2 Abs. 5a EStG kann aus dem Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheides entnommen werden.
Die nach den §§ 3 und 3b EStG steuerfreien Einnahmen gehören auch dann nicht zum Gesamteinkommen, wenn sie Entgeltersatzfunktion haben. Dies gilt erst recht für solche Einkünfte, die zur Abgeltung eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs dienen.
2.1 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
2.1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (u. a. die Arbeitsentgeltverordnung – ArEV – sowie die Sachbezugsverordnung – SachBezV –) finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der ArEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt.
Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z. B. Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteile vom 17. 8. 1982 – 3 RK 68/80 –, USK 82125 und 28. 2. 1984 – 12 RK 21/83 –, USK 8401).
In Analogie zu den vorgenannten BSG-Urteilen sind auch Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses anteilmäßig – fiktiv – mit dem Betrag des bisherigen Monatsbetrags des Arbeitsentgelts anzusetzen. Wird die Abfindung in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt, ist die anteilmäßige Zurechnung für jeden Teilbetrag separat anzusetzen.
Für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche auf Abfindungen der Arbeitnehmer gilt die nach § 3 Nr. 9 EStG bis zum 31. Dezember 2005 geltende Steuerfreiheit weiter, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindungszahlung vor dem 1. Januar 2008 zufließt (§ 52 Abs. 4a EStG). Gleiches gilt für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage. Hiernach sind Abfindungsbeträge bis zu bestimmten Höchstwerten steuerfrei und damit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt zu lassen. Wird die Abfindung in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt, so sind die einzelnen Raten so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Freibetrag ausgeschöpft ist. Eine Verteilung des Freibetrags entsprechend der Laufzeit der Abfindungszahlung ist nicht zulässig; vielmehr ist der Freibetrag bei den zuerst bezogenen Raten zu berücksichtigen.
Für nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Ansprüche auf Abfindungen der Arbeitnehmer ist die Steuerfreiheit aufgehoben. Danach sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses als Arbeitslohn steuerpflichtig und (in voller Höhe) dem Gesamteinkommen zuzurechnen.
Die sich aus den Abfindungen evtl. ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen zum Gesamteinkommen.
Beispiele für nach dem 31. 12. 2005 entstandene Ansprüche auf Abfindungen:
a) | Abfindung aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31. 1. 2006 in Höhe von 15.000,00 EUR. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug 3.000,00 EUR. |
In den Monaten Februar bis Juni 2006 (5) ist jeweils ein Betrag von 3.000,00 EUR als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. | |
b) | wie Beispiel a), jedoch betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 2.000,00 EUR. |
In den Monaten Februar bis August 2006 (7) ist jeweils ein Betrag von 2.000,00 EUR, im Monat September 2006 ein Betrag von 1.000 EUR als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. | |
c) | wie Beispiel a), jedoch wird die Abfindung in drei Raten ausgezahlt: |
zum 31. 1. 2006 = 5.000,00 EUR | |
zum 30. 4. 2006 = 5.000,00 EUR | |
zum 31. 7. 2006 = 5.000,00 EUR | |
In den Monaten Februar, Mai und August 2006 ist jeweils ein Betrag von 3.000,00 EUR, in den Monaten März, Juni und September 2006 jeweils ein Betrag von 2.000 EUR als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. |
Beispiele für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche auf Abfindungen:
a) | Abfindung aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31. 12. 2005 in Höhe von 15.000,00 EUR. Davon sind in diesem Fall 11.000,00 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG a. F. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug 3.000,00 EUR. |
Die Abfindung ist auf die Monate Januar bis Mai 2006 (5) mit dem Betrag des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts aufzuteilen. Als Gesamteinkommen ist jedoch nur ein monatlicher Betrag von 800,00 EUR (3.000,00 EUR fiktives Bruttoarbeitsentgelt abzüglich 2.200,00 EUR. – 1/5 des Steuerfreibetrags von 11.000,00 EUR –) zu berücksichtigen. | |
b) | wie Beispiel a), jedoch betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 2.000,00 EUR. |
Die Abfindung ist wie folgt aufzuteilen: |
Januar bis Juli 2006 | je 2.000,00 EUR | |
August 2006 | 1.000,00 EUR |
Von diesen Beträgen ist jedoch noch der anteilige Steuerfreibetrag von 1.466,67 EUR 2/15 von 11.000,00 EUR) für Januar bis Juli bzw. von 733,33 EUR (1/15 von 11.000,00 EUR) für August abzusetzen, so dass das Gesamteinkommen wie folgt zu berücksichtigen ist: |
Januar bis Juli 2006 | je 533,33 EUR | |
August 2006 | 266,67 EUR |
c) | wie Beispiel a), jedoch wird die Abfindung in drei Raten ausgezahlt: |
zum 31. 12. 2005 = 5.000,00 EUR | |
zum 31. 3. 2006 = 5.000,00 EUR | |
zum 30. 6. 2006 = 5.000,00 EUR | |
Die ersten beiden Raten, die aufgrund des maßgebenden Freibetrags steuerfrei sind, finden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens keine Berücksichtigung. | |
Die Teil-Abfindung zum 30. 6. 2006 ist wie folgt aufzuteilen: |
Juli 2006 | 3.000,00 EUR | |
August 2006 | 2.000,00 EUR |
Von diesen Beträgen ist jedoch noch der verbleibende anteilige Steuerfreibetrag von 600,00 EUR (3/5 von 1.000,00 EUR) für Juli bzw. von 400,00 EUR (2/5 von 1.000,00 EUR) für August abzusetzen, so dass das Gesamteinkommen wie folgt zu berücksichtigen ist: |
Juli 2006 | 2.400,00 EUR | |
August 2006 | 1.600,00 EUR |
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer nicht auf Antrag des Beschäftigten erfolgten Entlassung aus einem Dienstverhältnis zählen zum Gesamteinkommen. Für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 gilt der bisherige Steuerfreibetrag von 10.800,00 EUR nach § 3 Nr. 10 EStG a. F. weiter, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen (§ 52 Abs. 4a EStG). Lediglich der darüber hinausgehende Betrag rechnet zum Gesamteinkommen. Die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Beträge erfolgt wie bei den Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8–9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22. 7. 1981 – 3 RK 7/80 –, USK 81123, 9. 9. 1981 – 3 RK 19/80 –, USK 81223, 28. 10. 1981 – 3 RK 8/81 –, USK 81190 und 26. 10. 1982 – 3 RK 35/81 –, USK 82151).
Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920,00 EUR bei unbefristeten Beschäftigungen immer pro rata (z. B. mit monatlich 76,67 EUR für das Kalenderjahr) und bei befristeten Beschäftigungen entweder pro rata oder en bloc (z. B. zu Beginn der Beschäftigung) in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 40a EStG für bestimmte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte möglich) können Werbungskosten nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist und der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz bleiben.
Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit einem monatlich gleichbleibenden Betrag in Höhe von 76,67 EUR in Abzug zu bringen. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Beispiel (2006)
Die Ehefrau eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt mtl. 380,00 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 303,33 EUR (380,00 EUR – 920,00 EUR : 12)
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 400,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn daneben noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB V bis zu einer monatlichen Höhe von 96,67 EUR bezogen wird.
Eine andere Art der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (z. B. durch sofortige Ausschöpfung zu Beginn des Kalenderjahres) würde dazu führen, dass für die ersten Monate eines Kalenderjahres kein auf das Gesamteinkommen anrechenbares Arbeitsentgelt vorliegt und unter Umständen nach Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die maßgebende Gesamteinkommensgrenze überschritten wird und der Ausschluss der Familienversicherung vorzunehmen wäre.
Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann monatlich ein entsprechend höherer Betrag als 76,67 EUR als Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht, und bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur insoweit, als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiel (2006)
Die Ehefrau eines Mitglieds übt erstmals seit dem 1. 4. eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt mtl. 380,00 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 277,78 EUR (380,00 EUR – 920,00 EUR : 9)
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 400,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn daneben noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB V bis zu einer monatlichen Höhe von 122,22 EUR bezogen wird.
Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung hierdurch nicht berührt.
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, ist zu beachten, dass für sie die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V gilt.
Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung dürfte die maßgebende Einkommensgrenze – auch unter Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags – regelmäßig überschritten sein. Ein anderes Ergebnis kann allenfalls bei regelmäßigen Arbeitsentgelten unter monatlich 426,67 EUR (2006) in Betracht kommen.
Beispiel (2006)
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt eine auf Dauer angelegte mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt mtl. 470,00 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 393,33 EUR (470,00 EUR – 920,00 EUR : 12)
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 350,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V). Die Familienversicherung ist daher ausgeschlossen.
Sofern es sich um eine befristete Beschäftigung handelt und das regelmäßige Gesamteinkommen auch nach dem monatlichen Abzug (pro rata) des Arbeitnehmer-Pauschbetrages die maßgebenden Einkommensgrenzen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) übersteigt, ist ein Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages en bloc zulässig.
Beispiel (2006)
Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt in der Zeit vom 1. 6. bis zum 31. 8. eine befristete und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt mtl. 700,00 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist durch evtl. Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr noch nicht „verbraucht“.
a) | Abzug Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro rata |
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 393,33 EUR (700,00 EUR – 920,00 EUR : 3) | |
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 350,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V). | |
b) | Abzug Arbeitnehmer-Pauschbetrag en bloc |
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt für
Juni | 0,00 EUR (700,00 EUR – 700,00 EUR) | |
Juli | 480,00 EUR (700,00 EUR – 220,00 EUR) | |
August | 700,00 EUR (700,00 EUR – 0,00 EUR) |
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze von 350,00 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V) ab 01. 07. Die Familienversicherung ist daher bis zum 30. 06. möglich. |
Wegen der Nichtberücksichtigung familienbezogener Zuschläge bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI siehe Ziffer 2.4.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, sowie Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag können von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden.
2.1.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG sowie entsprechend dem BSG-Urteil vom 22. 5. 2003 – B 12 KR 13/02 R –, USK 2003-8, der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG einkommensmindernd in Abzug zu bringen.
2.1.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die steuerlichen Vergünstigungen nach § 10e EStG sowie die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ff. EStG abzugsfähig.
Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG und damit auch nicht zum Gesamteinkommen. Die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ab dem 1. Januar 2006 für Neufälle abgeschafft.
2.1.4 Sonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören Einkünfte aus Leibrenten (vgl. Ausführungen zu 2.1.4.1), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vgl. Ausführungen zu 2.1.4.2), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einkünfte aus Leistungen und Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen.
2.1.4.1 Einkünfte aus Leibrenten
Leibrenten (regelmäßig wiederkehrende Bezüge, deren Zahlungswiederholung von der Lebenszeit der Begünstigten abhängig ist) und andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen erbracht werden, gehören nach § 22 Nr. 1 EStG steuerrechtlich zu den sonstigen Einnahmen. Zu den Leibrenten und anderen Leistungen im vorstehenden Sinne zählen nicht nur Renten wegen Alters, sondern auch solche, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, Veräußerungsrenten, die aus dem Verkauf eines Hauses oder Betriebes herrühren (Verkauf auf Rentenbasis) und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, auf die der Arbeitnehmer – trotz fehlender eigener Leistungen – einen Rechtsanspruch hat, zählen ebenfalls zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.
Die vorstehend bezeichneten Leibrenten und anderen Leistungen werden dem Gesamteinkommen grundsätzlich insoweit hinzugerechnet, als sie der Besteuerung unterliegen. Dabei ist zu beachten, dass private Leibrentenversicherungen durch das Alterseinkünftegesetz in die so genannte nachgelagerte Besteuerung einbezogen sind, wenn es sich um nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge handelt. Andere private Rentenversicherungen unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung. Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102,00 EUR abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB XI nicht der der Besteuerung zugrunde liegende Betrag, sondern der Zahlbetrag der Rente zu berücksichtigen. Dabei bleibt der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags, der im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen wird, außen vor.
Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB XI sind die Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt (BSG, Urteil vom 10. 3. 1994 – 12 RK 4/92 –, USK 9430). Das bedeutet, dass auch diese Bezüge in Höhe des Zahlbetrags als Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind.
Unter Zahlbetrag der Rente ist der – unter Anwendung aller Versagens – oder Nichtleistungsvorschriften – zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen. Rentenleistungen, die auf Höherversicherungsbeiträgen nach § 280 SGB VI beruhen, werden berücksichtigt. Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI zählt dagegen nicht zum Gesamteinkommen. Rentenbeträge, die an Dritte abgezweigt werden, führen – ebenso wie die von den Rentnern zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge – nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages. Demnach sind auch Abzweigungsbeträge, die z. B. auf eine Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung zurückzuführen sind, bei der Feststellung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen.
Abfindungen von Renten und Versorgungsbezügen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 3 EStG und daher nicht als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Die sich aus den Abfindungen eventuell ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen hingegen zum Gesamteinkommen. Abfindungen aus Lebensversicherungsverträgen gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG, so dass sie nicht beim Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind.
2.1.4.2 Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen, die bei bestehender Familiengemeinschaft im Rahmen der Unterhaltsberechtigung/-verpflichtung nach dem BGB für Ehegatten und Kinder bzw. nach dem LPartG für Lebenspartner und Kinder erbracht werden, zählen nicht zum Gesamteinkommen des Familienangehörigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterhaltszahlungen des Versicherten an getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG, d. h. die Einnahme wird nicht bei dem getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des LPartG berücksichtigt. Unterhaltszahlungen von Eltern an ihre studierenden Kinder mit eigener Wohnung zählen unabhängig von deren Höhe ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen des Kindes.
Allerdings hat das BSG mit Urteil vom 3. 2. 1994 – 12 RK 5/92 –, USK 9433, entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellen.
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 SGB IV ist die Unterhaltszahlung insofern bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen; der Werbungskostenpauschbetrag ist abzugsfähig. Das Einkommen des Gebers vermindert sich nicht um die Unterhaltszahlungen.
2.2 Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit
Der Begriff der selbständigen Tätigkeit in § 15 SGB IV umfasst alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind im Sinne des Steuerrechts Einkünfte aus
- – Land- und Forstwirtschaft,
- – Gewerbebetrieb,
- – selbständiger Arbeit.
Während das Steuerrecht bei diesen Einkunftsarten vom Gewinn spricht, verwendet § 15 Abs. 1 SGB IV bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit den Begriff „Arbeitseinkommen“. Inhaltlich sind diese Begriffe aber identisch. Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht.
Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).
Bei Landwirten, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird (nicht buchführende Betriebe = Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen), ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. der jeweils geltenden Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft (AELV) ergebende Wert anzusetzen (§ 15 Abs. 2 SGB IV).
2.3 Saldierung von Einkünften
Sofern ab dem 1. Januar 2004 mehrere Einkommensquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Die Summe der jeweiligen positiven Einkünfte ist danach durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu mindern. Ein Verlustausgleich bzw. eine Saldierung ist auch mit negativen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen, wenn beide Ehegatten zusammen veranlagt werden.
2.4 Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. 7. 2003 – B 12 KR 16/02 R –, USK 2003-18). Zwar gilt vom Wortlaut und der Systematik des SGB V her die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschläge unberücksichtigt zu lassen, unmittelbar nur für die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB V; eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 SGB V gebietet es jedoch, derartige Zuschläge auch im Rahmen der Familienversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen.
2.5 Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens
Bei der Prüfung der Frage, ob die maßgebende Gesamteinkommensgrenze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI oder § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI) überschritten wird, ist das regelmäßig im Monat erzielte bzw. zufließende Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sind die Grundsätze, die für Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z. B. für die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit von Beschäftigungsverhältnissen) entwickelt wurden, zu beachten.
Grundsätzlich ist eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt; dies erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommensverhältnisse. In Bezug auf die Bewertung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung können die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebenen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) entsprechend herangezogen werden.
Im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise sind also zunächst die monatlich zufließenden Einkünfte sowie die weiteren, nicht monatlich zufließenden, aber auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, sind hiernach bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag zu berücksichtigen.
Beispiel
Die Ehefrau eines Mitglieds arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350,00 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 180,00 EUR. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt wird pauschal erhoben.
Das regelmäßig im Monat erzielte Gesamteinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes Arbeitsentgelt (350,00 EUR x 12 =) | 4.200,00 EUR | |
Weihnachtsgeld | 180,00 EUR | |
Zusammen | 4.380,00 EUR | |
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf | 365,00 EUR. |
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der maßgebenden Gesamteinkommensgrenze führt nicht zum Ausschluss der Familienversicherung. Als gelegentlich ist dabei – in analoger Anwendung der für das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung entwickelten Regelung – ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen.
Beispiel
Die familienversicherte Ehefrau eines Mitglieds arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,00 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1. 7. bis zum 31. 8. zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 1. 7. bis zum 31. 8. auf monatlich 800,00 EUR.
Das Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenze von 400,00 EUR vom 1. 7. bis 31. 8. ist für das Fortbestehen der Familienversicherung unschädlich, da es sich lediglich um ein gelegentliches Überschreiten handelt.
Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als zwei Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen und schließen die Familienversicherung nicht aus. Bei Arbeitsentgelten, die im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erzielt werden, ist der Zwei-Monats-Zeitraum auf das Kalenderjahr der Beschäftigung begrenzt. Damit soll der engen Verbindung von Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit einer Beschäftigung einerseits und dem unschädlichen Ausfluss des aus einer solchen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts auf das Fortbestehen der Familienversicherung Rechnung getragen werden.
Beispiel
Die familienversicherte Ehefrau eines Mitglieds nimmt am 1. 7. eine bis zum 31. 8. befristete Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500,00 EUR auf.
Es handelt sich bei dem Arbeitsentgelt (aus der kurzfristigen Beschäftigung) nicht um regelmäßige Einnahmen, so dass die Familienversicherung in der Zeit vom 1. 7. bis 31. 8. fortbestehen kann.
Unterliegt das Einkommen Schwankungen, so ist das regelmäßige Gesamteinkommen im Wege der Schätzung – ggf. unter Berücksichtigung des letzten Jahreseinkommens – zu ermitteln. Ändern sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse nicht nur vorübergehend, so ist das auf den Monat bezogene Einkommen neu festzustellen (BSG, Urteil vom 4. 6. 1981 – 3 RK 5/80 –, USK 81134).
Bei schwankenden Einnahmen – wie bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen typisch – ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat“ überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (BSG, Urteil vom 7. 12. 2000 – B 12 KR 3/99 R –, USK 2000-64).
3 Zurechnung von Einkünften
Die Zurechnung von Einkünften bei Eheleuten hängt ab von der Art der Einkünfte einerseits und dem bestehenden Güterstand andererseits. Darüber hinaus können die Ehegatten bei einzelnen Einkunftsarten durch eigene Dispositionen Einfluss auf die Einkommenszurechnung nehmen.
3.1 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sind ausnahmslos dem Ehegatten zuzurechnen, der diese Einkünfte erzielt. Für den Güterstand der Gütertrennung ergibt sich dies aus der Zuordnung dieser Einkünfte zu dem jeweiligen Vermögensbestand des betreffenden Ehegatten. Für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt das gleiche, da die Zugewinngemeinschaft vom Prinzip der Gütertrennung beherrscht wird.
Bei vereinbarter Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte nicht schon deshalb beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, weil sie rechtlich betrachtet ins Gesamtgut fallen. Entscheidend ist auch hier vielmehr, wer diese Einkünfte erzielt hat. Daher sind auch bei Gütergemeinschaft jedem Ehegatten seine Einkünfte in vollem Umfang zuzurechnen (BSG, Urteile vom 10. 11. 1982 – 11 RK 1/82 –, USK 82209, – 11 RK 2/82 –, USK 82215).
Entsprechendes gilt für sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 22 EStG mit der Maßgabe, dass diese Einkünfte unabhängig vom Güterstand der Ehegatten und unabhängig von der Einkommensteuerpflicht des Gebers dieser Einkünfte dem betreffenden Ehegatten zuzurechnen sind.
3.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
Bei einem auf den Namen eines Ehegatten geführten Gewerbebetrieb sind die Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens grundsätzlich nur diesem Ehegatten, bei einem auf den Namen beider Ehegatten geführten Gewerbebetrieb den Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da hier im Grundsatz Alleinunternehmerschaft eines Ehegatten bzw. Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegt.
Darüber hinaus ist für die Annahme einer steuerrechtlichen Mitunternehmereigenschaft ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis weder erforderlich noch genügend; Mitunternehmer ist vielmehr, wer eine gewisse Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt.
Dem muss nicht entgegenstehen, dass nur einer der beiden Ehegatten nach außen auftritt. Kommt danach eine Mitunternehmerschaft in Betracht, sind die Einkünfte gleichfalls je zur Hälfte zuzurechnen.
Abweichend hiervon können die Ehegatten durch Vereinbarung eine andere Beteiligungsregelung treffen. Dies gilt jedenfalls für den Fall einer bestehenden Zugewinngemeinschaft und für den Güterstand der Gütertrennung.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft der Ehegatten anzunehmen, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört – unabhängig davon, dass nur einer der Ehegatten nach außen auftritt –. Hier ergibt sich die Mitunternehmerschaft des anderen Ehegatten aus den ihm bei der Gütergemeinschaft zustehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechten. In diesem Falle sind den Ehegatten die Einkünfte je zur Hälfte zuzurechnen. Für eine abweichende Beteiligungsregelung ist – anders als bei einer Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung – grundsätzlich kein Raum.
Allerdings wird eine Mitunternehmerschaft nicht anzunehmen sein, wenn im Gewerbebetrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird, sondern die persönliche Leistung eines Ehegatten überwiegt (BSG, Urteile vom 10. 11. 1982 – 11 RK 1/82 –, USK 82209, – 11 RK 2/82 –, USK 82215). Gehört der Gewerbebetrieb bei bestehender Gütergemeinschaft allerdings zum Sonder- bzw. Vorbehaltsgut eines Ehegatten, finden die vorstehenden Grundsätze zur Gütergemeinschaft keine Anwendung. Vielmehr wird hier der betreffende Ehegatte regelmäßig als Alleinunternehmer anzusehen sein, sofern nicht nach allgemeinen Grundsätzen Mitunternehmerschaft beider Ehegatten vorliegt.
Die vorstehenden Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Zuordnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Dabei besteht für den im Rahmen einer Gütergemeinschaft errichteten Landbzw. Forstwirtschaftsbetrieb eine Besonderheit darin, dass dieser weitgehend auf dem ins Gesamtgut fallenden Kapital – bzw. Vermögenseinsatz beruht, nicht jedoch auf der persönlichen Leistung eines Ehegatten, dem gegebenenfalls die Einkünfte allein zuzurechnen wären. Vielmehr bleibt es hier ohne Ausnahme bei der Teilung der Einkünfte. Ausnahmeregelungen können die Ehegatten insoweit nur bei einer Zugewinngemeinschaft oder für den Fall der Gütertrennung vornehmen.
Dies gilt jedoch nicht für die Familienversicherung nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuches) oder aus Vermietung und Verpachtung haben (z. B., wenn das vermietete Eigenheim auf den Namen beider Ehegatten eingetragen ist oder beide Ehegatten den Nießbrauch über ein Haus haben), ist es ihnen gestattet, die Zurechnung der Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen so zu treffen, wie es für sie steuerrechtlich gesehen am günstigsten ist.
Diese Zurechnung gilt dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10. 11. 1982 – 11 RK 1/82 –, USK 82209, – 11 RK 2/82 –, USK 82215).
4 Kindererziehungsleistungen an Mütter der Jahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927
Bei der Leistung für Kindererziehung gemäß §§ 294, 294a SGB VI handelt es sich um keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (im Gegensatz zu den Rentenleistungen für Kindererziehungszeiten, vgl. Ausführungen zu 2.1.4.1), sondern eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Leistung besonderer Art. Rechtlich ist diese Leistung auch kein Bestandteil der Rente.
Da diese Leistung steuerfrei ist, rechnet sie nicht zum Gesamteinkommen.
5 Pflegeleistungen/-gelder
5.1 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 36 ff. SGB XI, § 35 BVG, § 44 SGB VII, §§ 61, 64 SGB XII)
Nach § 13 Abs. 5 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Dies hat zur Folge, dass die Leistungen nach den §§ 36 ff. SGB XI nicht zum Gesamteinkommen rechnen. Entsprechendes gilt auch für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII, §§ 61, 64 SGB XII und § 35 BVG.
Eine Entschädigung, die eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihre Tätigkeit von den Pflegebedürftigen erhält, wird insoweit nicht berücksichtigt, als sie das Pflegegeld im Sinne der vorgenannten Vorschriften nicht übersteigt.
5.2 Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus öffentlichen Mitteln
Die an Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, aus öffentlichen Mitteln gezahlten finanziellen Leistungen (Pflegegelder im weiteren Sinne) stellen eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 11 EStG dar, wenn die Pflege auf Dauer angelegt ist und nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Die Geldleistungen rechnen demnach nicht zum Gesamteinkommen. Sofern die Pflege allerdings erwerbsmäßig ausgeübt wird, sind die Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen. Erwerbsmäßig wird die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (BMF-Schreiben vom 7. 2. 1990, BStBl. I S. 109).
5.3 Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus privaten Mitteln
Die an Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, von privater Seite gezahlten Vergütungen (Pflegegeldzahlungen) sind steuerpflichtige Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Bei diesen Pflegegeldzahlungen von privater Seite können die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 20. 1. 1984, BStBl. I S. 134 und vom 1. 8. 1988, BStBl. I S. 329):
– bei Tagespflege | 245,42 EUR (bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil) | |
– bei Wochenpflege (5 Tage) | 296,55 EUR | |
– bei Wochenpflege (6 Tage) | 327,23 EUR | |
– bei Vollzeit-/Dauerpflege | 383,47 EUR |
Dementsprechend zählen die von privater Seite gezahlten Pflegegelder insoweit zum Gesamteinkommen, als sie die Betriebsausgabenpauschalen übersteigen. An Stelle der Betriebsausgabenpauschalen können auch die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Anlage
Alphabetische Auflistung und Zuordnung von Einkunftsarten
Einkunftsart |
Textziffer |
Rechtsgrundlage |
Gesamteinkommen |
---|---|---|---|
A | |||
Abfindung aus privater Lebensversicherung | 2.1.4.1 | – | nein |
Abfindung bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses | 2.1.1 | – | ja, soweit steuerpflichtig (§ 52 Abs. 4a EStG) |
Abfindung von Versorgungsbezügen aufgrund der Beamtengesetze | § 21 BeamtVG, §§ 28–35 SVG |
nein | |
Abfindung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung | 2.1.4.1 | § 107 SGB VI | nein |
Abfindung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung | 2.1.4.1 | § 80 SGB VII | nein |
Altersmehrbedarf | § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII | nein | |
Altersübergangsgeld | § 429 SGB III | nein | |
Anpassungsgeld im Bergbau | APG-Richtlinien | nein | |
Arbeitnehmersparzulage | 5. VermBG | nein (BSG, Urteil vom 22. 7. 1981 – 3 RK 7/80 –, USK 81123) | |
Arbeitseinkommen | § 15 SGB IV | ja | |
Arbeitsentgelt | § 14 SGB IV i. V. m. ArEV |
ja | |
Arbeitsentgelt aus nebenberuflicher Tätigkeit (z. B. Ausbilder, Betreuer, Erzieher, Übungsleiter oder vergleichbare Tätigkeiten) | § 14 SGB IV i. V. m. § 3 Nr. 26 EStG |
ja, soweit steuerpflichtig (über 1.848 EUR jährlich) | |
Arbeitsförderungsgeld | § 43 SGB IX | nein | |
Arbeitslosenbeihilfe | § 86a SVG | nein | |
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld | § 116 Nr. 2, 117 SGB III | nein | |
Arbeitslosengeld II | § 19 SGB II | nein | |
Asylbewerberleistungsgesetz, G rundleistungen nach dem – | § 3 AsylbLG | nein | |
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Leistungen nach dem – | AFBG | nein | |
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit | § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AtG | nein | |
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit | – | ja, soweit steuerpflichtig |
|
Aufwendungsersatz für Betreuer | § 1835 BGB | nein | |
Ausbildungsbeihilfe der Telekom während eines Berufsgrundbildungsjahres | – | nein | |
Ausbildungsgeld | § 104 SGB III | nein | |
Ausbildungsvergütung | BBiG | ja | |
Ausgleichsgeld | §§ 9, 10 FELEG | nein | |
Ausgleichsleistungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet | § 8 BerRehaG | nein | |
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz | § 243 ff. LAG | nein | |
Ausgleichsrente | §§ 32, 41, 43, 47 BVG | nein | |
B | |||
BAföG | §§ 11 ff. BAföG | nein | |
Barbetrag bei Heimunterbringung | § 35 Abs. 2 SGB XII | nein | |
Baukindergeld | § 34f EStG | nein | |
Behindertenmehrbedarf | § 30 Abs. 4 SGB XII | nein | |
Beihilfe zum Versorgungskrankengeld | § 17 BVG | nein | |
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen | BhV des Bundes bzw. der Länder | nein | |
Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung | § 257 SGB V, § 61 SGB XI |
nein | |
Beitragszuschuss zum Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte | § 32 ALG | nein | |
Beitragszuschüsse von der Rentenversicherung für freiwillig versicherte Rentenbezieher zur Krankenversicherung | §§ 106 SGB VI | nein | |
Bekleidungsgeld | § 15 BVG, § 27 SGB XII |
nein | |
Bergmannsprämie | – | nein | |
Berufsausbildungsbeihilfe für Behinderte | § 100 Nr. 3 SGB III |
nein | |
Berufsausbildungsbeihilfen | §§ 59, 74 SGB III oder Landesgesetze | nein | |
Berufsschadenausgleich | § 30 BVG | nein | |
Betriebshilfe | §§ 10, 36–39 ALG, § 26 KVLG, § 9 KVLG 1989, § 54 SGB VII |
nein | |
Betriebsrenten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 2.1.1 | § 19 EStG | ja |
Betriebsrenten als sonstige Einkünfte | 2.1.4.1 | § 22 EStG | ja |
Blindenführhund (Unterhaltungskosten) | § 14 BVG, § 33 SGB V, § 72 SGB XII |
nein | |
Blindengeld | Landesgesetze | nein | |
Blindenhilfe | § 72 SGB XII | nein | |
C | |||
Conterganrente | §§ 12 ff. des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ | nein | |
D | |||
Diätzulage | § 30 Abs. 4 SGB XII |
nein | |
E | |||
Ehegattenzuschlag | § 33a BVG | nein | |
Ehrensold für ehemalige Wahlbeamte | – | ja | |
Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden | – | nein | |
Eigenheimzulage | 2.1.3 | EigZulG | nein |
Eingliederungshilfe für Spätaussiedler | § 418 SGB III | nein | |
Eingliederungshilfe in Sonderfällen | § 420 Abs. 1 und 2 SGB III | nein | |
Einstiegsgeld (Beachte: Bezieher sind bereits hauptberuflich selbständig erwerbstätig nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) | § 29 SGB II | nein | |
Elternrente | § 49 BVG | nein | |
Entlassungsgeld für Soldaten | § 9 WSG | ja, soweit steuerpflichtig | |
Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen | § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG |
ja | |
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit | § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG |
ja | |
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz | IfSG | nein | |
Entschädigungen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener | § 3 KgfEG | nein | |
Entschädigungsrente für Opfer des Nationalsozialismus | §§ 2, 3 ERG | nein | |
Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, Leistungen für – | § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II | nein | |
Erstausstattung für die Wohnung, Leistungen für – | § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II | nein | |
Erziehungsbeihilfe | §§ 27 BVG | nein | |
Erziehungsgeld | §§ 1 ff. BErzGG | nein | |
Europäischen Sozialfonds, Leistungen aus Mitteln des – | ESF-Richtlinien | nein | |
Existenzgründungsbeihilfe (Beachte: Bezieher sind bereits hauptberuflich selbständig erwerbstätig nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) |
Landesvorschriften | nein | |
Existenzgründungszuschuss (Beachte: Bezieher sind bereits hauptberuflich selbständig erwerbstätig nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) |
§ 421l SGB III | nein | |
F | |||
Fahrkostenerstattung durch Sozialleistungsträger | z. B. § 60 SGB V | nein | |
Familiengeld | Landesgesetze | nein | |
Familienzuschläge | 2.1.1, 2.4 | ja, ausgenommen bei Anwendung des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI | |
Freie Förderung | § 10 SGB III | nein | |
G | |||
Geld- und Sachbezüge für Soldaten | § 1 Abs. 1 Satz 1 WSG | nein | |
Geld- und Sachbezüge für Zivildienstleistende | § 35 ZDG | nein | |
Geldrenten und Kapitalentschädigungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden | §§ 15 ff. BEG | nein | |
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus – | 2.2 | – | ja |
Grundrente für Beschädigte | § 31 BVG | nein | |
Grundrente für Hinterbliebene | §§ 40, 43, 46 BVG | nein | |
Grundsicherungsleistung | § 42 SGB XII | nein | |
H | |||
Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens (HGN-Fonds), Leistungen aus dem – | – | nein | |
Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allgemeinen Kriegsfolgengesetzes | AKG-Richtlinien | nein | |
Härteleistungen an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung | Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung | nein | |
Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt | nein | ||
Haushaltshilfe | § 10 KVLG 1989, § 38 SGB V, § 70 SGB XII |
nein | |
Hepatitis-C-Virus-Infektion, Einmalzahlungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge einer – | § 3 Abs. 3 AntiDHG |
nein | |
Hepatitis-C-Virus-Infektion, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge einer – | § 3 Abs. 2 AntiDHG |
nein | |
Hilfe zum Lebensunterhalt | § 27a BVG, § 19 SGB XII |
nein | |
I | |||
Insolvenzgeld | § 183 SGB III | nein | |
J | |||
Jobticket | – | ja | |
K | |||
Kapitalentschädigung für Opfer rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet | § 17 StrRehaG | nein | |
Kapitalvermögen, Einkünfte aus – | 2.1.2, 2.1.4.1 | – | ja |
Kindererziehungsleistung | 3 | §§ 294, 294a SGB VI | nein |
Kindergartenzuschüsse | – | nein | |
Kindergeld | §§ 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG |
nein | |
Kinderzulage | § 217 SGB VII | nein | |
Kinderzuschlag | § 6a BKGG, § 33b BVG |
nein | |
Kinderzuschuss der Rentenversicherung | § 270 SGB VI | nein | |
Klassenfahrten, Leistungen für mehrtägige – | § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II | nein | |
Kost und Wohnung | SachBezV | ja | |
Krankengeld | §§ 44, 45 SGB V, §§ 12, 13 KVLG 1989 |
nein | |
Krankenversicherungszuschlag | § 13 Abs. 2a BAföG | nein | |
Kriegsbeschädigtenrente | § 86 Abs. 1 und 2 BVG | nein | |
Kriegsschadenrente | § 261 LAG | nein | |
Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld | §§ 169, 216b SGB III | nein | |
L | |||
Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus – | – | ja | |
Landeserziehungsgeld | Landesgesetze | nein | |
Leibrenten, private | 2.1.4.1 | – | ja, soweit steuerpflichtig |
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | 5.1 | §§ 36 ff. SGB XI, § 44 SGB VII, § 35 BVG, §§ 61, 64 SGB XII |
nein |
M | |||
Mehrbedarf für Erwerbsunfähige und andere | § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII | nein | |
Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für – | § 21 SGB II | nein | |
Mehrbedarfsrente | § 843 BGB | nein | |
Mehrleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung | § 94 SGB VII | nein | |
Meisterbafög | AFBG | nein | |
Mietzuschuss | §§ 27, 29 Abs. 1 SGB XII | nein | |
Montanunion-Vertrag, Leistungen nach dem – | Art. 56 MUV | nein | |
Mutterschaftsgeld | § 200 RVO, § 29 KVLG, § 13 MuSchG |
nein | |
N | |||
Nutzungsvergütungen | § 24 Nr. 3 EStG | ja | |
Nutzungswert der Sachbezüge | § 21 Abs. 2 EStG | ja, in Höhe der Sachbezugsverordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG) | |
P | |||
Pflege, Hilfe zur – | 5.1 | § 44 SGB VII, § 61 SGB XII |
nein |
Pflegegeld | 5.1 | § 37 SGB XI, § 44 SGB VII, § 35 BVG, § 64 SGB XII bzw. Landesgesetze |
nein |
Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus privaten Mitteln | 5.3 | – | ja, soweit die steuerlich pauschal absetzbaren Betriebsausgaben überschritten werden |
Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus öffentlichen Mitteln | 5.2 | – | ja, soweit die Betreuung erwerbsmäßig ausgeübt wird |
Pflegeversicherungszuschlag | § 13a BAföG | nein | |
Pflegewohngeld | z. B. § 12 PfgNW | nein | |
Pflegezulage | 5.1 | § 35 BVG | nein |
Produktionsaufgaberente | §§ 5, 6 FELEG | ja, soweit steuerpflichtig | |
R | |||
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts | § 20 SGB II | nein | |
Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | §§ 44, 53 SGB IX | nein | |
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung | 2.1.4.1 | SGB VI | ja |
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte | § 56 SGB VII | nein | |
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene | §§
65–67, 69 SGB VII |
nein | |
Renten aus einer Höherversicherung | § 280 SGB VI | ja | |
Renten aus privater Lebensversicherung oder anderen Verträgen | 2.1.4.1 | – | ja, soweit steuerpflichtig |
Renten aus privater Unfallversicherung | 2.1.4.1 | – | ja, soweit steuerpflichtig |
Renten aus Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen | 2.1.4.1 | – | ja |
Renten der Alterssicherung der Landwirte | ALG | ja | |
Renten nach sozialem Entschädigungsrecht | BVG und andere soziale Entschädigungsgesetze (z. B. HHG, IfSG, OEG, SVG, ZDG) | nein | |
Renten von ausländischen Rentenversicherungsträgern und -stellen | – | ja | |
Rentenabfindung | 2.1.4.1 | § 107 SGB VI | nein |
Ruhegehalt | BeamtVG | ja | |
S | |||
Sachbezüge | SachBezV | ja | |
Sachschadenersatz | § 13 SGB VII | nein | |
Schadenersatzrente | § 843 BGB | nein | |
Schadensausgleich | § 40a BVG | nein | |
Schmerzensgeld | § 253 Abs. 2 BGB | nein | |
Schwangerenmehrbedarf | § 30 Abs. 2 SGB XII |
nein | |
Schwerverletztenzulage | § 57 SGB VII | nein | |
Selbständige Arbeit, Einkünfte aus – | 2.2 | – | ja |
„Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit“, Leistungen der Arbeitsverwaltung im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen – | Art. 7, § 2 der Sofortprogramm-Richtlinien | nein | |
Sozialgeld | § 28 SGB II | nein | |
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, Leistungen der – | Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. 8. 2000 | nein | |
Stiftung „Hilfe für NS-Verfolgte“, Leistungen der Hamburger – | – | nein | |
Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“, Leistungen der – | HIV-Hilfegesetz | nein | |
Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“, Leistungen der – | §§ 1 ff. des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ | nein | |
Stipendien (steuerfreie) | – | nein | |
Streikgelder | – | ja | |
Studienbeihilfe der Bundesagentur für Arbeit (BA) | Vereinbarung der BA mit ihren studierenden Mitarbeitern | ja, in Höhe des Grundbetrages | |
Studienbeihilfe der Telekom während eines Hochschulstudiums | Telekom-Verfügung 724.7 B 6674 vom 3. 2. 1993 | ja | |
T | |||
Tagespflege-Aufwandsentschädigung | § 23 SGB VIII | nein | |
Tbc-Mehrbedarf | § 30 Abs. 5 SGB XII | nein | |
U | |||
Überbrückungsgeld | § 38 ALG | ja | |
Überbrückungsgeld (Beachte: Bezieher sind bereits hauptberuflich selbständig erwerbstätig nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) |
§ 57 SGB III | nein | |
Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse | §§ 10, 11 Satzung der Seemannskasse | ja | |
Übergangsgebührnisse nach dem Ausscheiden als Zeitsoldat | § 11, 11a SVG | ja | |
Übergangsgeld | § 160 SGB III, § 26a BVG, §§ 49 ff. SGB VII, § 20 SGB VI |
nein | |
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis | 2.1.1 | §§ 62 ff. BAT, § 47 BeamtVG |
ja, soweit steuerpflichtig (§ 52 Abs. 4a EStG) |
Unfallruhegehalt | BeamtVG | nein | |
Unterbringungskosten im Alten- und Pflegeheim, die von Dritten getragen werden | – | nein | |
Unterhalt, den getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten erhalten | 2.1.4.2 | § 1361 Abs. 4, § 1585 Abs. 1 BGB |
ja, im Falle des begrenzten Realsplittings |
Unterhalt, den getrennt lebende Lebenspartner oder Lebenspartner nach gerichtlich aufgehobener Lebenspartnerschaft erhalten | 2.1.4.2 | §§ 12 und 15 LPartG | ja, im Falle des begrenzten Realsplittings |
Unterhalt, den ständig im Heim lebende Ehe- bzw. Lebenspartner vom anderen Ehe- bzw. Lebenspartner erhalten | § 1360 BGB, §5 LPartG | nein | |
Unterhalt, den Kinder von Dritten (z. B. von einem nicht regelmäßig mit ihnen zusammenlebenden Elternteil, vom Sozialamt, vom Jugendamt) erhalten | z. B. UVG | nein | |
Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, Leistungen zum – | § 39 SGB VII | nein | |
Unterhaltsbeihilfen | § 26a BVG | nein | |
Unterhaltsgeld | § 153 SGB III a. F. | nein | |
Unterhaltshilfe | § 267 ff. LAG | nein | |
Unterhaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Erhöhung der – | § 267 LAG | nein | |
Unterhaltssicherung, Leistungen zur – | §§ 5 ff. USG | nein | |
Unterkunft und Heizung, Leistungen für | § 22 SGB II | nein | |
Unterstützungsleistungen für Opfer rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet | § 18 StrRehaG | nein | |
V | |||
Veränderungsgeld der Deutschen Telekom AG | – | ja, soweit steuerpflichtig | |
Veräußerungsleibrente auf Lebenszeit | 2.1.4.1 | – | ja, soweit steuerpflichtig |
Verdienstausfallerstattung bei Haushaltshilfe, Mitaufnahme einer Begleitperson in das Krankenhaus, Dialyse, Organspende | nein | ||
Vergütung für Berufsbetreuer | § 1836 BGB | ja | |
Verletztengeld | § 45 SGB VII | nein | |
Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus – | 2.1.3 | – | ja |
Vermögenswirksame Leistungen | § 14 SGB IV i. V. m. VermBG |
ja | |
Verschollenheitsrente | § 52 BVG | nein | |
Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 2.1.1 | § 19 EStG | ja, und zwar ohne Abzug des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag |
Versorgungsbezüge als sonstige Einkünfte | 2.1.4.1 | § 22 EStG | ja |
Versorgungskrankengeld | §§ 16, 17 BVG | nein | |
Vorruhestandsgeld | – | ja, soweit steuerpflichtig | |
W | |||
Waisengeld | § 23 BeamtVG | ja | |
Werksrente | 2.1.1, 2.1.4.1 | §§ 19, 22 EStG | ja |
Winterausfallgeld-Vorausleistung | § 211 Abs. 3 SGB III | ja | |
Wintergeld/Winterausfallgeld | § 209 SGB III | nein | |
Witwen-, Waisen-, Witwerbeihilfe | § 48 BVG | nein | |
Witwen-/Witwerrentenabfindung | 2.1.4.1 | § 107 SGB VI | nein |
Witwengeld | § 19 BeamtVG | ja | |
Wohngeld | § 3 des 2. WoGG | nein | |
Z | |||
Zinsen aus Kapitalvermögen | 2.1.2 | – | ja |
Zinszuschüsse des Arbeitgebers zu Darlehen, die mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung des Arbeitnehmers zusammenhängen | – | ja, soweit steuerpflichtig | |
Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld, Befristeter – | § 24 SGB II | nein | |
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei einem Stundenlohn bis einschließlich 50 EUR | § 3b EStG | nein | |
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für Besserverdienende mit einem Stundenlohn über 50 EUR | § 3b EStG | ja | |
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld | § 14 MuSchG | nein | |
Zuschüsse während der Mutterschutzfrist für Beamtinnen | § 4a MuSchBV | nein | |
Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten | ja |
1 Die vom Gesetzgeber nach dem 8. November 2005 (Tag der Verabschiedung des gemeinsamen Rundschreibens) beschlossenen Änderungen im Steuerrecht, die zum 1. Januar 2006 in Kraft treten und auf das Gesamteinkommen durchschlagen, sind bereits berücksichtigt.
2 Die Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ vom 28. 11. 2005 ist im Anhang III zu § 62 abgedruckt.