SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung vorherige Versionen anzeigen
SGB VI C 300
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines
auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes
(RV-Pauschalbeitragsverordnung)
Vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3830)
Auf Grund des § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), der durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister für Frauen und Jugend und dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Grenzschutzdienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.
§ 2 Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
- 1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:
Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz - 2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:
Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage 365 (in Schaltjahren: 366)
§ 3 Berechnungsgrundlagen
(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.
(3) Beitragssatz ist der für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.
(4) Diensttage sind die Tage des Grenzschutzdienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.
§ 4 Zuständigkeiten
Die für die Beitragsberechnung maßgebenden Diensttage und Arbeitsentgelte sind getrennt für die Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und die knappschaftliche Rentenversicherung an das Bundesversicherungsamt zu melden. Die Ermittlung wird für Grenzschutzdienstleistende von der Grenzschutzverwaltung Mitte vorgenommen.
§ 5 Berechnungsverfahren
(1) Die Beitragsberechnung wird vom Bundesversicherungsamt vorgenommen. Das Bundesversicherungsamt errechnet den Gesamtbetrag der Beiträge und die auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung entfallenden Anteile.
(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den errechneten Gesamtbetrag sowie den auf die jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallenden Anteil am Gesamtbetrag der Grenzschutzverwaltung Mitte. Der Anteil für die Träger der Arbeiterrentenversicherung wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen in dem Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, verteilt.
§ 6 Beitragszahlung
Die Beiträge sind von der Grenzschutzverwaltung Mitte für das vergangene Kalenderjahr an die
- 1. Träger der Rentenversicherung der Arbeiter,
- 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
- 3. Bundesknappschaft
zu zahlen. Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19. März 1974 (BGBl. I S. 757), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1983 (BGBl. I S. 402), außer Kraft.