SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung vorherige Versionen anzeigen
SGB VI C 301
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines
auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes
(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)
Vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831)
Auf Grund des § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), der zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.
§ 2 Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
- 1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:
Summe der Arbeitsentgelte × Beitragssatz, - 2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:
Beitragsbemessungsgrundlage × Beitragssatz × Zahl der Diensttage 365 (in Schaltjahren: 366).
§ 3 Berechnungsgrundlagen
(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.
(3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.
(4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.
§ 4 Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für
- 1. Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwaltung,
- 2. Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst
vorgenommen.
§ 5 Berechnungsverfahren
(1) Die Beitragsberechnung wird mit den geleisteten Diensttagen eines Kalenderjahres durchgeführt. Die Aufteilung der Diensttage auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt nach der Bereichsnummer in der Versicherungsnummer.
(2) Solange nach den §§ 228 a, 228 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unterschiedliche Bezugsgrößen gelten, sind die Beiträge getrennt nach dem Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße zu berechnen. Maßgebend sind die im Geltungsbereich der jeweiligen Bezugsgröße geleisteten Diensttage. Die Aufteilung der Beiträge auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter erfolgt nach dem Anteil der auf die jeweilige Bereichsnummer entfallenden Diensttage. Ist der für die Berechnung und Zahlung der Beiträge zuständigen Stelle eine Aufteilung der Beiträge nach der jeweiligen Bezugsgröße für einzelne Träger der Rentenversicherung möglich, findet Satz 3 keine Anwendung.
§ 6 Beitragszahlung
(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst für das vergangene Kalenderjahr an die
- 1. Träger der Rentenversicherung der Arbeiter,
- 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
- 3. Bundesknappschaft
zu zahlen.
(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen. Für die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage im vergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. Die Vorschüsse für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter werden nach dem Verhältnis der auf sie im vergangenen Kalendervierteljahr entfallenden Diensttage verteilt.
(3) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden die Beiträge für die Diensttage des vorangegangenen Kalenderjahres errechnet und den gezahlten Vorschüssen gegenübergestellt. Unterschiedsbeträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu zahlen oder zu erstatten. Nachträglich festgestellte Änderungen in der Anzahl der Diensttage oder der Summe der Arbeitsentgelte werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
§ 7 Übergangsvorschrift
Für die Abrechnung des Jahres 1998 ist die RV-Pauschalbeitragsverordnung in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.