SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung vorherige Versionen anzeigen

SGB VI C 365

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
(Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152)

Auf Grund des Artikels 31 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  • 1.  den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343),
  • 2.  den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),
  • 3.  den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 34 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),
  • 4.  den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
  • 5.  den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),
  • 6.  den nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 und 2 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2001 und teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165),
  • 7.  den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787),
  • 8.  den nach seinem Artikel 17 Abs. 1 bis 3 teils am 1. Januar 2003, teils am 1. Mai 2003 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), dieser wiederum geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818),
  • 9.  den nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 bis 3 teils am 12. Juli 2003, teils mit Wirkung vom 1. April 2003 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437),
  • 10.  den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
  • 11.  den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
  • 12.  den am 27. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902),
  • 13.  den nach seinem Artikel 86 Abs. 1 und 4 teils am 1. Januar 2005 und teils am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
  • 14.  den nach seinem Artikel 32 Abs. 1 und 8 teils am 30. März 2005 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 17 des eingangs genannten Gesetzes,
  • 15.  den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des

zu 1. § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,
§ 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,
§ 195 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337)
in Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
zu 6. § 28c Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 25 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
§ 106 Nr. 4 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,
§ 195 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zu 9. § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 190 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) und § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) sowie § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),
zu 15. § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 203 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818).

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1  Grundsatz

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 193 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.

§ 2  Meldepflichtige

Meldungen sind zu erstatten von

  • 1.  dem Arbeitgeber,
  • 2.  Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
  • 3.  (weggefallen)
  • 4.  dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst,
  • 5.  den Leistungsträgern.

§ 3  Zu meldender Personenkreis

Meldungen sind zu erstatten für

  • 1.  Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
  • 2.  Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
  • 3.  geringfügig Beschäftigte,
  • 4.  Leiharbeitnehmer,
  • 5.  Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
  • 6.  Wehr- und Zivildienstleistende.

Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

§ 4  (weggefallen)

§ 5  Allgemeine Vorschriften

(1)  Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht.

(2)  Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.

(3)  Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.

(4)  Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.

(5)  Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

(6)  Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtliche Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.

(7)  Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.

(8)  Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen.

(9)  Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden.

(10)  Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber

Erster Unterabschnitt
Meldungen

§ 6  Anmeldung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

§ 7  (weggefallen)

§ 8  Abmeldung

(1)  Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.

(2)  Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.

(3)  Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.

§ 9  Unterbrechungsmeldung

(1)  Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.

(2)  Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.

§ 10  Jahresmeldung

(1)  Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder 12 zu erstatten ist.

(2)  Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

§ 11  Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

(1)  Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.

(2)  Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn

  • 1.  eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
  • 2.  die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder
  • 3.  für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.

(3)  Der Arbeitgeber kann beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.

§ 11a  Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

(1)  Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.

(2)  Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.

(3)  Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.

§ 12  Sonstige Meldungen

(1)  Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

(2)  In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.

(4)  Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder 9 erfolgen.

§ 13  Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Korrektur von Meldungen

§ 14  Stornierung

(1)  Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten.

(2)  Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.

§ 15  Änderung

Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden.

Dritter Abschnitt
Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 16  Grundsatz

Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

§ 17  Datenübertragung

(1)  Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.

Zweiter Unterabschnitt
Systemprüfung

§ 18  Grundsatz

Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

§ 19  Antrag

(1)  Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(2)  Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen.

§ 20  Systemprüfung

(1)  Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.

(2)  Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgabe durchgeführt werden.

(3)  Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.

(4)  Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.

§ 21  Zulassungsbescheid

Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenverband der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 22  Gemeinsame Grundsätze

Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutschen Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Dritter Unterabschnitt
Durchführung der Datenübertragung

§ 23  Annahmestelle, Zeitpunkt

(1)  Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

(2)  Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

(3)  Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 24  (weggefallen)

§ 25  Unterrichtung des Arbeitnehmers

(1)  Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.

(2)  Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Vierter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren

§ 26  Beitragsnachweise

Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 27 und 28  (weggefallen)

Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen

§ 29 und 30  (weggefallen)

§ 31  Sonderregelungen für die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1)  Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. § 33 Abs. 2 gilt nicht. In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.

(2)  Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.

(3)  Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung bei der See-Krankenkasse anzufordern.

(4)  Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend.

(5)  Die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 und 21.

(6)  Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-Krankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft.

(7)  Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten entsprechend.

Sechster Abschnitt
Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger

§ 32  Weiterleitung von Daten

(1)  Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Krankenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2)  Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.

(3)  (weggefallen)

(4)  § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5)  Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 33  Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen

(1)  Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.

(2)  Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.

(3)  Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf.

(4)  Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungsnummer unverzüglich nach Erhalt an die Arbeitgeber weiter.

(5)  Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen.

(6)  Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 34  Datenweiterleitung

(1)  Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:

  • 1.  für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
  • 2.  für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.

(2)  In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.

§ 35  (weggfallen)

§ 36  Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1)  Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führt eine maschinelle Stammsatzdatei.

(2)  Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Werden bei der Übernahme von Daten in das Versicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären.

(3)  Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.

§ 37  Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unverzüglich weiter. § 33 gilt entsprechend.

Siebter Abschnitt
Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten und Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

§ 38  Entgeltersatzleistungen

(1)  Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3, 3a oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrigen Bundesgebiet zu kennzeichnen.

(2)  Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1 genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(3)  § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4)  Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.

(5)  Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.

§ 39  Anrechnungszeiten, Sperrzeiten

(1)  Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2)  Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(3)  Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.

(4)  Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.

(5)  § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(6)  Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.

§ 40  Zeiten des Wehr- und Zivildienstes

(1)  Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

(2)  In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3)  § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.

(4)  Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(5)  Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 41  Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1.  ohne Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Datenübertragung betreibt,
  • 2.  einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,
  • 3.  entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
  • 4.  entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

 

 




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