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SGB VI C 370

Gesetz zur Ausgleichszahlung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen

Vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1341)

(1)  Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 durch die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstehen, erstatten die Träger der Rentenversicherung den Krankenkassen diese Mehrbelastungen, soweit sie 250 Millionen Deutsche Mark überschreiten. Die Mehrbelastungen setzen sich zusammen aus der Summe der entgangenen Krankengelderstattungen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der durch die ausbleibenden Rentenzahlungen bedingten Beitragsmindereinnahmen.

(2)  Zur Berechnung der Mehrbelastungen wertet der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die entsprechenden Daten über die Rentenzugänge mit Krankengeldbezug der Jahre 2000 und 2001 aus. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt dem Bundesversicherungsamt die nach Satz 1 ermittelten Fälle mit der Angabe von Betriebsnummer und Erstattungsbetrag bis zum 30. Juni 2002. Für die Ermittlung der Beitragsmindereinnahmen wird pauschal ein Krankenversicherungsbeitragssatz von 13,6 vom Hundert angewendet.

(3)  Das Bundesversicherungsamt führt bis zum 30. September 2002 die Abrechnung und den Ausgleich zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen durch. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger vereinbaren gemeinsam mit dem Bundesversicherungsamt das Nähere über das Abrechnungsverfahren und die Durchführung des Zahlungsausgleichs. Die Verteilung des Erstattungsbetrages auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt entsprechend dem Verhältnis, in dem die Mehrbelastungen der Krankenkasse zu der Summe der Mehrbelastungen der belasteten Krankenkassen insgesamt stehen.

(4)  Die Bundesregierung prüft auf der Grundlage empirischer Daten der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen Auswirkungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung aus Umwandlungen von Dauer- in Zeitrenten entstehen, und wird, soweit die Ergebnisse ihrer Prüfung dies erfordern, gesetzgeberische Maßnahmen zur Neuverteilung der Kosten vorschlagen.

 

 




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