SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe vorherige Versionen anzeigen

SGB VIII C 108

Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg
(Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg)

vom 3. März 2009 (GBl. S. 82)

§ 1  Präventiver Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

(1)  Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Kinder-Richtlinien) nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sicherzustellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht unabhängig vom Versichertenstatus der Personensorgeberechtigten oder ihrer Kinder.

(2)  Sämtliche Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

(3)  Die Gesundheitsämter führen nach § 8 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) Einschulungsuntersuchungen sowie Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen durch. Sie informieren und beraten nach § 7 ÖGDG zur gesundheitlichen Prävention und Gesundheitsforderung. Hierbei weisen sie auch auf die nach Absatz 1 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin und beraten über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können.

(4)  Die Gesundheitsämter arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, zusammen.

(5)  Werden Beschäftigten der Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Amtsausübung oder sonstigen Personen, die Schweige- oder Geheimhaltungspflichten im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) unterliegen, gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt und reichen die eigenen fachlichen Mittel nicht aus, die Gefährdung abzuwenden, sollen sie bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken. Ist ein Tätigwerden dringend erforderlich, um die Gefährdung abzuwenden, und sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage, hieran mitzuwirken, sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, dem Jugendamt die vorliegenden Erkenntnisse mitzuteilen; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, damit wird der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen infrage gestellt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 steht eine Schweige- oder Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 StGB einer Mitteilung an das Jugendamt nicht entgegen.

§ 2  Nachuntersuchung bei versäumter Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen

(1)  Werden Früherkennungsuntersuchungen entgegen § 1 Abs. 1 nicht innerhalb der in den Kinder-Richtlinien festgesetzten Toleranzgrenzen durchgeführt, gelten sie als versäumt. Werden Früherkennungsuntersuchungen versäumt und kann die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung nach den Toleranzgrenzen der Kinder-Richtlinien erst in einem Monat oder später erfolgen, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die letzte für die Altersstufe des Kindes vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nachholen zu lassen. Sie können hierzu ihr Kind dem für sie zuständigen Gesundheitsamt vorstellen.

(2)  Das nach Absatz 1 von den Personensorgeberechtigten aufgesuchte Gesundheitsamt führt nach seiner Wahl entweder durch eigenes qualifiziertes Personal die Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung selbst durch oder beauftragt einen Dritten mit der Nachholung der versäumten Früherkennungsuntersuchung, wenn der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgabe bietet. Für den Fall der Beauftragung eines Dritten erstattet der Träger des aufgesuchten Gesundheitsamts dem Dritten die für die Nachuntersuchung entstandenen Kosten in der Höhe, wie sie der Dritte bei einer termingerecht wahrgenommenen Früherkennungsuntersuchung im Sinne der Kinder-Richtlinien nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet bekommen hätte.

§ 3  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 




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