SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe vorherige Versionen anzeigen

SGB VIII C 125

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(Jugendförderungsgesetz – JuFöG –)

Vom 5. Februar 1992 (GVOBl. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 575)

Inhaltsübersicht

§   1  Zweck des Gesetzes

Abschnitt I
Aufgaben der Jugendhilfe

§   2  Jugendhilfe

§   3  Freie und öffentliche Jugendhilfe

§   4  Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§   5  Beratung, Notdienst

Abschnitt II
Jugend- und Sozialarbeit

§   6  Jugendarbeit

§   7  Ziele der Jugendarbeit

§   8  Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit

§   9  Jugendarbeit mit Kindern

§ 10  Jugendarbeit mit Mädchen und jungen Frauen

§ 11  Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen

§ 12  Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit

§ 13  Internationale und interkulturelle Jugendarbeit

§ 14  Sportliche Jugendarbeit

§ 15  Politische Jugendarbeit

§ 16  Ökologische Jugendbildung

§ 17  Kulturelle Jugendbildung

§ 18  Gesundheitliche Jugendbildung

§ 19  Ferien- und Freizeitmaßnahmen

§ 20  Förderung der Jugendverbandsarbeit

§ 21  Föerdung von Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen

§ 22  Förderung von Investitionen

§ 23  Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit

§ 24  Jugendsozialarbeit

Abschnitt III
Kinder- und Jungendschutz

§ 25  Allgemeine Ziele

§ 26  Vorbeugender und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 27  Besonderer Schutz junger Menschen

§ 28  Rechte der Überwachungsbehörden

Abschnitt IV
Erziehung in der Familie

§ 29  Familienbildung

§ 30  Zweck der Familienbildung

§ 31  Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende

Abschnitt V
Kinderspielplätze

§ 32  Grundsätze

§ 33  Anlage von Spiel- und Bolzplätzen

§ 34  Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen

Abschnitt VI
Hilfen zur Erziehung

§ 35  Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

§ 36  Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige

Abschnitt VII
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 37  Pflegeerlaubnis

§ 38  Versagungsgründe

§ 39  Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis

§ 40  Pflichten der Pflegeperson

§ 41  Aufsicht über Einrichtungen

§ 42  Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

§ 43  Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

§ 44  (gestrichen)

§ 45  Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe

Abschnitt VIII
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 46  Führung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

Abschnitt IX
Träger der Jugendhilfe

§ 47  Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

§ 48  Jugendhilfeausschuß

§ 49  Überörtlicher Träger

§ 50  Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt

§ 51  Landesjugendhilfeausschuß

§ 52  Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

§ 53  Stellung der Mitglieder

§ 54  Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe

Abschnitt X
Jugendhilfeplanung

§ 55  Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 56  Landesjugendhilfeplanung

Abschnitt XI
Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land

§ 57  Zuwendungen des Landes

§ 57a  Frühförderung

§ 58  Finanzierungsbeteiligung

Schlußbestimmung

§ 59  Inkrafttreten

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1  Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit Ausnahme der Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 26 SGB VIII).

ABSCHNITT I
Aufgaben der Jugendhilfe

§ 2  Jugendhilfe

(1)  Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben zugunsten von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien. Das Land und die kommunalen Körperschaften haben dazu beizutragen, positive Lebens- und Entwicklungsbedingungen für junge Menschen sowie eine kinderfreundliche Lebenswelt zu schaffen und zu erhalten.

(2)  Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sowie von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen zum Ziel haben.

§ 3  Freie und öffentliche Jugendhilfe

(1)  Das Land und die kommunalen Körperschaften haben junge Menschen in ihrer Entwicklung und Erziehung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Achtes Buch und nach diesem Gesetz zu fördern.

(2)  Die freien Träger der Jugendhilfe erbringen Leistungen der Jugendhilfe nach ihren eigenen Wertorientierungen sowie Gestaltungs- und Arbeitsformen.

(3)  Das Land, die kommunalen Körperschaften und die freien Träger der Jugendhilfe arbeiten in der Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.

§ 4  Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1)  Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Sie sollen rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet werden. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.

(2)  Absatz 1 gilt entsprechend für Träger der freien Jugendhilfe.

(3)  Kinder und Jugendliche sollen an Planungen in den Gemeinden in angemessener Weise beteiligt werden soweit ihre Interessen hiervon berührt werden.

§ 5  Beratung, Notdienst

(1)  Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben geeignete Fachkräfte zu bestellen, welche die Aufgabe haben, geschlechtsspezifisch differenziert Kinder und Jugendliche als Vertrauenspersonen und unmittelbare Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner allgemein sowie in Not- und Konfliktlagen zu beraten und zu unterstützen. Die Fachkräfte müssen zur Beratung und Unterstützung in Not- und Konfliktlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar sein.

(2)  Auf Wunsch der Kinder und Jugendlichen soll Anonymität gewahrt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. § 8 SGB VIII bleibt unberührt.

(3)  Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen von eigenen Maßnahmen absehen, wenn die Aufgaben nach Absatz 1 von Gemeinden oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden.

ABSCHNITT II
Jugend- und Jugendsozialarbeit

§ 6  Jugendarbeit

(1)  Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil der Jugendhilfe. Sie umfaßt die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung, Bildungsaufgaben, vertritt die Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen in der Öffentlichkeit und wirkt auf den Abbau von Benachteiligungen sowie die Gleichstellung von Mädchen und jungen Frauen hin. Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages durch die Schule nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz bleibt unberührt.

(2)  Die Jugendarbeit wird geprägt durch eine den unterschiedlichen Zielen und Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden. Sie beruht auf freiwilliger Teilnahme junger Menschen, die Inhalte und Formen nach ihrer persönlichen Entwicklung frühestmöglich mitgestalten sollen. Angebote der Jugendarbeit können Personen über 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen.

(3)  Die Jugendarbeit wird getragen von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie deren Zusammenschlüssen, von anderen Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie sollen dabei zum Wohl der jungen Menschen partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Jugendarbeit beruht vor allem auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Haupt- und nebenberufliche Fachkräfte unterstützen und ergänzen die ehrenamtliche Jugendarbeit.

§ 7  Ziele der Jugendarbeit

(1)  Die Jugendarbeit soll junge Menschen dazu befähigen, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen einschließlich ihrer regionalen und globalen Zusammenhänge zu erkennen, ihre Interessen gemeinsam mit anderen wahrzunehmen sowie ethnische, kulturelle, regionale, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten. Sie soll zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichen und politischen Handeln befähigen, jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen sowie bei der Berufsfindung und dem Übergang in die Arbeitswelt Unterstützung gewähren.

(2)  Leitideen der Jugendarbeit sind insbesondere

  • 1.  gesellschaftliche Mitverantwortung im Sinne von demokratischer Mitgestaltung des gesellschaftlichen Wandels,
  • 2.  Selbstbestimmung als Interesse, sich zu unabhängigen Menschen zu entwikkeln,
  • 3.  gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • 4.  die über Gruppen und Generationen hinausgehende Solidarität, vor allem zwischen Nichtbehinderten und Behinderten,
  • 5.  Weltoffenheit und Aufgeschlossenheit für Menschen anderer Nationalität und Kultur,
  • 6.  Friedensfähigkeit als Mittel, im Umgang miteinander Frieden zu schaffen und zu bewahren sowie mit Konflikten verantwortungsvoll umzugehen,
  • 7.  Schutz der Umwelt als Erhaltung und Pflege der natürlichen Grundlagen des Lebens.

(3)  Ein besonderes Ziel der Jugendarbeit ist die Entwicklung von Toleranz gegenüber Menschen anderer Herkunft, Weltanschauung und Lebensweise.

§ 8  Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit

(1)  Das Land fördert die Jugendarbeit, insbesondere

  • 1.  Bildungsveranstaltungen und Projekte nach den §§ 9 bis 19; die Entwicklung und die Erprobung neuer Konzepte der Jugendarbeit sollen verstärkt werden,
  • 2.  Jugendverbandsarbeit sowie Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen nach den §§ 20 und 21,
  • 3.  Investitionen nach § 22,
  • 4.  Freistellungen nach § 23.

Die Förderung soll sich auch an der Zielsetzung orientieren, Strukturnachteile im Lande auszugleichen.

(2)  Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Jugendarbeit in ihren Bereichen zu fördern. Sie tragen dafür Sorge, daß die nach § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein erforderlichen Einrichtungen geschaffen und Haushaltsmittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden. Die Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend und deren Zusammenschlüsse sowie die anderen Träger der freien Jugendhilfe sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu unterstützen. Auf eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung mädchenspezifischer Angebote ist hinzuwirken. Die Förderung soll die besonderen Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher berücksichtigen.

(3)  Die übrigen kommunalen Körperschaften fördern die Jugendarbeit im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

(4)  Die Förderung nach diesem Gesetz bezieht sich auf Träger und Maßnahmen mit gemeinnütziger Zielsetzung.

§ 9  Jugendarbeit mit Kindern

(1)  Die Arbeit mit Kindern ist ein wesentlicher und eigenständiger Teil der Jugendarbeit. Sie besteht besonders in Angeboten der Kinderkulturarbeit und Spielpädagogik.

(2)  Auf die Herstellung kinderfreundlicher Lebensräume und Lebenssituationen ist hinzuwirken.

§ 10  Jugendarbeit mit Mädchen und jungen Frauen

Jugendarbeit mit Mädchen und jungen Frauen soll auf die Chancengleichheit und tatsächliche Gleichstellung hinwirken, Selbständigkeit und Selbstverwirklichung über die Stärkung weiblicher Identität und weiblichen Selbstbewußtseins entwickeln und fördern sowie den besonderen Interessen- und Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen gerecht werden. Sie soll eigenständige Ansätze und Angebote in allen Bereichen der Jugendarbeit entwickeln.

§ 11  Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen

Jugendarbeit mit jungen Menschen mit besonderen sozialen oder gruppen- und schichtspezifischen Problemen soll in ihrer Ausgleichsfunktion insbesondere die Fähigkeit zur Selbsthilfe vermitteln und durch integrative Maßnahmen das sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungsangebot ergänzen.

§ 12  Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit

(1)  Schulbezogene Jugendarbeit soll durch eigene Bildungsangebote und freizeitpädagogische Maßnahmen dazu befähigen, sinnvoll mit Freizeit umzugehen und sich mit der Schulzeit auseinanderzusetzen. Die Träger der Jugendarbeit sollen geeignete Maßnahmen entwickeln und diese in Abstimmung mit den beteiligten Schulen den Schülerinnen und Schülern anbieten.

(2)  Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit soll die Berufsfindung, die Berufsvorbereitung und die Berufsausbildung unter Berücksichtigung mädchenspezifischer Belange unterstützen und dazu befähigen, sich mit der Arbeitswelt auseinanderzusetzen. Die Träger der Jugendarbeit sollen geeignete Maßnahmen entwickeln und diese in Abstimmung mit den beteiligten berufsbildenden Schulen, Ausbildungsstätten und Betrieben den jungen Menschen anbieten.

(3)  Schul- und arbeitswertbezogene Jugendarbeit soll auch dazu beitragen, die unterschiedlichen Lebensräume der Schule, der Arbeitswelt, der Familie und der Freizeit zu verbinden.

§ 13  Internationale und interkulturelle Jugendarbeit

(1)  Jugendarbeit dient der interkulturellen und internationalen Verständigung sowie der Friedenssicherung. Sie setzt sich mit den Vernetzungen der internationalen, wirtschaftlichen und politischen Realität auseinander und trägt zu grenzüberschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei. Sie fördert den Prozeß der europäischen Einigung.

(2)  Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen nationaler und ethnischer Minderheiten soll ihre Chancengleichheit stärken und ihre Gleichstellung fördern. Die Jugendarbeit soll eigenständige Ansätze und Angebote in diesem Bereich entwickeln. Die kulturelle Identität ist zu beachten.

(3)  Das Land fördert vor allem die Zusammenarbeit und den Austausch mit Skandinavien und den Ostsee-Anrainer-Staaten.

§ 14  Sportliche Jugendarbeit

In der Jugendarbeit sollen Sport, Spiel und Bewegung durch ihre gesundheitlichen, erzieherischen und sozialen Funktionen zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Den spezifischen Interessen von Mädchen und jungen Frauen ist dabei besonders Rechnung zu tragen.

§ 15  Politische Jugendbildung

In der Jugendarbeit soll politische Bildung das Interesse an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung politischer Vorgänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen. Sie hat umfassende Bedeutung und soll zur Umsetzung eigener Vorstellungen und Interessen in einer demokratischen Gesellschaft anregen sowie Kenntnisse über Staat und Gesellschaft vermitteln.

§ 16  Ökologische Jugendbildung

In der Jugendarbeit soll ökologische Bildung Verständnis für Natur und Umwelt wecken und Einsichten in die Wechselbeziehungen zwischen den Lebewesen sowie zwischen ihnen und ihrer Umwelt vermitteln. Sie soll zu umweltbewußtem Handeln führen und so dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienen.

§ 17  Kulturelle Jugendbildung

Kulturelle Kinder- und Jugendbildung soll zur Entwicklung der Persönlichkeit beitragen, jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der, Gesellschaft erschließen und die Kulturgeschichte des Landes nahebringen. Sie soll Wahrnehmungsfähigkeit, Kreativität und kulturelle Kompetenz fördem sowie bei jungen Menschen die Bedürfnisse zur Gestaltung von Ausdrucks-, Erlebnis- und Kommunikationsformen wecken und berücksichtigen.

§ 18  Gesundheitliche Jugendbildung

Gesundheitliche Bildung soll über gesunde Lebensweisen informieren, über Gefahren des Gebrauchs von Suchtmitteln aufklären und Gesundheitsschäden bei jungen Menschen vorbeugen helfen. Sie soll dazu beitragen, daß junge Menschen lernen, mit psychischen Konfliktlagen positiv umzugehen. Sexualpädagogik ist Bestandteil der gesundheitlichen Jugendbildung.

§ 19  Ferien- und Freizeitmaßnahmen

Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern, die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.

§ 20  Förderung der Jugendverbandsarbeit

(1)  Die Jugendverbände haben aufgrund ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit für die Interessenvertretung junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. Das Land fördert die auf Landesebene anerkannten Jugendverbände unter Berücksichtigung ihrer Größe und ihrer Struktur sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Tätigkeit.

(2)  Das Land gewährt diesen Jugendverbänden Zuwendungen

  • 1.  zu den angemessenen Personal- und Sachkosten,
  • 2.  zur Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • 3.  zu den Personalkosten für haupt- und nebenberuflich tätige Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten.

(3)  Das Land gewährt dem Landesjugendring Schleswig-Holstein e. V. Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten.

(4)  Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Grundsätze für die Berechnung und Verwendung der Zuwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie das Verfahren zu regeln. Die auf Landesebene anerkannten Jugendverbande sowie der Landesjugendring Schleswig-Holstein e. V. sind zu hören.

§ 21  Forderung von Arbeitsgemeinschatten und Einrichtungen

(1)  Das Land gewährt den Landesarbeitsgemeinschaften und Landesverbänden der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten. Anderen Landesarbeitsgemeinschaften der Jugendarbeit kann das Land Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten gewähren.

(2)  Das Land kann Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten

  • 1.  der Jugendbildungsstätten in Schleswig-Holstein mit überregionaler Bedeutung,
  • 2.  der Träger von Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung, die zu jugendbezogenen Themen Informationen sammeln, aufbereiten, zur Verfügung stellen und beraten (Jugendinformationsdienste),
  • 3.  der Träger von Einrichtungen, die modellhaft oder mit überregionaler Bedeutung weitgehend selbstbestimmte offene Treffpunktarbeit für Mädchen und junge Frauen sowie Selbsthilfegruppen, Beratungs-, Bildungs- und Gruppenarbeit für die Weiterentwicklung der Mädchenarbeit anbieten,

gewähren.

§ 22  Förderung von Investitionen

Das Land kann Gemeinden, Gemeindeverbänden, sonstigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zu den angemessenen Kosten für den Erwerb, Neu-, Um- und Ausbau von Jugendherbergen sowie Jugendbildungsstätten und anderen Stätten der Jugendarbeit gewähren, insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes. Dies gilt vor allem für Stätten der Jugendarbeit mit überregionaler Bedeutung.

§ 23  Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit

(1)  Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die mindestens 16 Jahre alt sind und in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, in einem Beamtenverhältnis oder in einem Dienstverhältnis als Richterin oder Richter stehen oder sich in einer Berufsausbildung befinden und eine entsprechende Qualifikation nachweisen oder erwerben wollen, ist auf Antrag Freistellung von der Arbeit bis zu 12 Tagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die Freistellung muß der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit dienen. Die Freistellung kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

(2)  Das Land erstattet den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall.

(3)  Die Durchführung der Erstattung wird den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4)  Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, Voraussetzungen und Verfahren der Freistellung sowie der Erstattung des Verdienstausfalls für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit durch Verordnung zu regeln.

(5)  Regelungen in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen oder für den öffentlichen Dienst erlassenen Vorschriften, die den Berechtigten weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.

§ 24  Jugendsozialarbeit

(1)  Jungen Menschen sind zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen geeignete, auch personenbezogene, sozialpädagogische Hilfen anzubieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt sowie ihre soziale Integration fördern. Dabei ist die besondere Lage von Mädchen und jungen Frauen in der Berufsorientierung und -ausbildung zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sollen mit geeigneten Angeboten der Jugendarbeit verbunden werden.

(2)  Das Gesetz über das Jugendaufbauwerk vom 13. Dezember 1949 (GVOBl. Schl.-H. 1950 S. 11) sowie die Förderungsmaßnahmen und -programme der Bundesanstalt für Arbeit werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen dafür Sorge tragen, daß nachgehende Betreuung und Hilfen zur Sicherstellung der Lehrgangserfolge beitragen.

ABSCHNITT III
Kinder- und Jugendschutz

§ 25  Allgemeine Ziele

Der Jugendschutz umfaßt den Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Das Land, die kommunalen Körperschaften, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen eng zusammenzuwirken.

§ 26  Vorbeugender und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Vorbeugender und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ist Voraussetzung für die Vermeidung von Gefahren für Kinder und Jugendliche. Die in § 25 genannten Stellen entwickeln pädagogische Angebote und treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Dazu gehört auch die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe.

§ 27  Besonderer Schutz junger Menschen

(1)  Junge Menschen sind vor drohenden Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Mißhandlung und Gewalt wirksam zu schützen. Die Träger der Jugendhilfe wirken an der Fortbildung von Fachkräften in allen Bereichen mit, in denen Aufgaben zum Schutz junger Menschen erfüllt und gefördert werden. Maßnahmen zur Aufklärung vor Gefährdungen sowie Beratungs- und sonstige Einrichtungen, die Mädchen und jungen Frauen Hilfe gewähren, sind vorrangig zu fördern.

(2)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in Zusammenarbeit mit den freien Trägern und anderen Stellen des Kinder- und Jugendschutzes verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zu schaffen, um schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen, insbesondere Mädchen und weiblichen Jugendlichen, zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Aufenthalt mit Betreuung zu gewähren.

(3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können in diesen Stätten der Zuflucht und des Aufenthalts junge Menschen in Not, insbesondere junge Frauen, mit aufnehmen und ihnen Betreuung gewähren.

§ 28  Rechte der Überwachungsbehörden

(1)  Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2600). Ihre Beauftragten sind befugt, die Räume der in Absatz 2 bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.

(2)  Der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig die in § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes genannten Medien

  • 1.  verbreiten oder
  • 2.  öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder in anderer Weise zugänglich machen oder
  • 3.  anbieten, ankündigen oder anpreisen.

(3)  Die Beauftragten haben ihren Dienstausweis oder einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

ABSCHNITT IV
Erziehung in der Familie

§ 29  Familienbildung

(1)  Familienbildung in der Jugendhilfe umfaßt familienbezogene Erziehungs-, Bildungs- und Beratungsaufgaben. Familienbildung ist auf die Bedürfnisse, Interessen und Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen ausgerichtet und soll unterschiedliche Formen des Zusammenlebens berücksichtigen.

(2)  Angebote der Familienbildung richten sich an alle Familienmitglieder, insbesondere junge Menschen sowie werdende Mütter und Väter.

§ 30  Zweck der Familienbildung

(1)  Familienbildung soll Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte zur Erziehung in der Familie befähigen und bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben unterstützen. Sie soll insbesondere

  • 1.  Junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
  • 2.  partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie fördern und auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Vater hinwirken,
  • 3.  die Verantwortung der Familie bei der Erziehung und der Entwicklung der Kinder stärken und unterstützen,
  • 4.  helfen, individuelle und allgemeine Problemlösungen für unterschiedliche Lebenssituationen von Familien zu entwickeln und durch offene Angebote auch bildungsungewohnten Erziehungsberechtigten den Zugang zu Maßnahmen der Familienbildung ermöglichen.

(2)  Familienbildung erfolgt vor allem in Form von Kursen, Seminaren, Gesprächskreisen, Einzelgesprächen, offenen Treffpunkten und besonderen Projekten in Familienbildungsstätten sowie in selbsthilfeorientierten und selbstorganisierten Gruppen.

(3)  Familienbildungsarbeit soll durch eine den unterschiedlichen Zielen und Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt sein.

§ 31  Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende

Alleinerziehenden Personensorgeberechtigten sollen Leistungen zur Förderung der Erziehung angeboten werden, die ihrer familiären und erzieherischen Situation besonders entsprechen. Die Leistungen sollen alleinerziehenden Personensorgeberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung helfen. Dazu gehören insbesondere Angebote für

  • 1.  Beratung in Fragen der Partnerschaft, der Trennung und Scheidung, des Sorgerechts, des Unterhalts und der finanziellen Hilfen,
  • 2.  Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
  • 3.  Freizeit und Erholung, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung von Kindern und Jugendlichen einschließen,
  • 4.  Bildung außerhalb der Schule, die auf Bedürfnisse, Interessen und Erfahrungen von alleinerziehenden Personensorgeberechtigten sowie auf ihre unterschiedlichen Lebenslagen und Entwicklungssituationen eingehen.

ABSCHNITT V
Kinderspielplätze

§ 32  Grundsätze

(1)  Kindern sind Gelegenheiten zum Spielen im Freien anzubieten, um ihre körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten zu entwickeln sowie sie zu kreativem und sozialem Handeln anzuregen. Dazu sind Flachen für Spiele im Freien (Spiel- und Bolzplätze) anzulegen, auszustatten und zu unterhalten. Spiel- und Bolzplätze sind so anzulegen, daß sie ohne Gefährdung der Gesundheit den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder entsprechen und Kommunikationsbedürfnisse von Mädchen und Jungen berücksichtigen.

(2)  Soweit dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis der Kinder und Jugendlichen auf andere Weise gleichwertig entsprochen wird, kann von der Anlage von Spiel- und Bolzplätzen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Grünflächen, Spielstraßen, Schulhöfe und Sportplätze zum Spielen zur Verfügung stehen.

(3)  Die Anlage, Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen ist Aufgabe der Gemeinden, soweit nicht Spielplätze für Kleinkinder auf Baugrundstükken zu errichten sind. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden nach den §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Die hierfür erforderlichen Flächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes dürfen für Kinderspielplätze nicht erhoben werden.

§ 33  Anlage von Spiel- und Bolzplätzen

(1)  Spiel- und Bolzplatze sollen sonnenseitig und windgeschützt angelegt werden. Sie müssen die spielenden Kinder vor Gefahren schützen, insbesondere vor solchen, die von Verkehrs-, betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässern, Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge, Verkehrsflächen und Standplätzen für Abfall- und Wertstoffbehälter ausgehen.

(2)  Spielplätze sollen getrennt für

  • 1.  noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) und
  • 2.  Kinder, die der Pflicht zum Besuch allgemeinbildender Schulen unterliegen (schulpflichtige Kinder),

angelegt werden. Die Anlage der Spielplätze für Kleinkinder richtet sich nach der Landesbauordnung.

§ 34  Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen

(1)  Spiel- und Bolzplätze sind so auszustatten, daß sie dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen entsprechen und zu eigener Aktivität anregen. Spielgeräte müssen ausreichend vorhanden und gefahrlos benutzbar sein. Spielplätze für Kleinkinder sollen mit ausreichend großer Sandspielfläche hergerichtet werden.

(2)  Spiel- und Bolzplätze einschließlich ihrer Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem, insbesondere hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

ABSCHNITT VI
Hilfen zur Erziehung

§ 35  Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

(1)  Die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe arbeiten eng zusammen, um für Kinder und Jugendliche die geeigneten Formen der Hilfen zur Erziehung zu entwickeln und im Einzelfall anzuwenden. Für Maßnahmen nach § 34 SGB VIII sind erzieherische Schwerpunkte zu bilden, die eine auf die unterschiedlichen Kinder- und Jugendprobleme ausgerichtete pädagogische, psychologische, schulische und berufsbildungsbezogene Betreuung und Therapie gewährleisten.

(2)  Für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 sollen die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 36  Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige

(1)  Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige erhalten nach Maßgabe der §§ 27 bis 41 SGB VIII Hilfen, die notwendig sind, um sie in ihrer Entwicklung zu fördern oder zu, festigen und Folgen negativer Lebensbedingungen zu mildem oder zu beseitigen. Hilfeformen können miteinander verbunden werden. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen auch neue Hilfen entwickeln. Die Problematik von psychischer und physischer, insbesondere sexueller Gewalterfahrungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Das Land unterstützt die Entwicklung neuer Hilfen fachlich (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII).

(2)  Hilfen sollen so gestaltet werden, daß sie Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Erziehungsberechtigte befähigen, sich selbst zu helfen.

(3)  Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  • 1.  die Grundsätze für die Staffelung nach Altersgruppen für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 Abs. 2 SGB VIII und
  • 2.  die Berechnungsgrundlagen für die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 SGB VIII

zu regeln. Zuständige Behörde für die Festsetzung der Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und der Pauschalbeträge nach Satz 1 Nr. 2 ist das Landesjugendamt.

ABSCHNITT VII
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 37  Pflegeerlaubnis

(1)  Die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) und zur Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(2)  Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist unzulässig. Im übrigen findet § 45 SGB VIII Anwendung.

§ 38  Versagungsgründe

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  • 1.  die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt oder die persönliche Eignung im Sinne von § 72a SGB VIII nicht nachgewiesen ist,
  • 2.  die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, daß die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
  • 3.  die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, daß das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen ungefährdet bleibt,
  • 4.  die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
  • 5.  die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
  • 6.  nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.

§ 39  Rücknahmen oder Widerruf der Pflegeerlaubnis

(1)  Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 38 vorlagen oder das Wohl des Kindes in sonstiger Weise gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage war, Abhilfe zu schaffen.

(2)  Die Pflegeerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tätsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 38 rechtfertigen würden oder durch die in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 40  Pflichten der Pflegeperson

(1)  Die Pflegeperson hat den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen. Den Beauftragten des Jugendamtes ist zu gestatten, Verbindung zu dem Kind aufzunehmen und die Räume, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.

(2)  § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 41  Aufsicht über Einrichtungen

(1)  Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über Einrichtungen nach § 45 SGB VIII.

(2)  Der Aufsicht unterliegen auch Jugendlager und andere Einrichtungen, die der Unterbringung von jungen Menschen zu Ferienaufenthalten dienen.

(3)  Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  • 1.  die Art der Einrichtungen, die der Aufsicht unterliegen,
  • 2.  die Lage, bauliche Voraussetzungen einschließlich Versorgung und Entsorgung und interne Einrichtungen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dies regeln,
  • 3.  die Ausstattung mit Personal und dessen Qualifikation,
  • 4.  das Erlaubnisverfahren.

§ 42  Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

(1)  Die örtliche Zuständigkeit nach § 87a SGB VIII gilt auch für Teile einer Einrichtung, die ihren Sitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat. Die Jugendbehörden des Sitzlandes sind zu beteiligen.

(2)  Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen.

(3)  Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, daß eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder daß Tätsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.

(4)  Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen.

(5)  Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und dem Landesjugendamt abzuschließen.

§ 43  Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Können Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform (§ 45 Abs. 4 SGB VIII), gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden, hat der Träger der Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, daß diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig erteilt wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht.

§ 44  (gestrichen)

§ 45  Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe

(1)  Die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe arbeiten mit den zuständigen Stellen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zusammen, um für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende umfassende erzieherische Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind, Freiheitsentzug zu vermeiden oder zu verkürzen, bei

  • 1.  Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 bis 12 JGG,
  • 2.  Weisungen und Auflagen bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23 JGG,
  • 3.  Maßnahmen nach § 45 JGG und Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG,
  • 4.  vorläufigen Anordnungen über die Erziehung nach § 71 JGG,
  • 5.  Maßnahmen nach § 72 JGG,
  • 6.  Weisungen und Auflagen bei Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach den §§ 88 und 89 JGG.

(2)  Schwerpunkte der Hilfen sollen in den Bereichen Ausbildung, Arbeit, Wohnen, soziale Beziehungen, Freizeit und Existenzsicherung liegen. Die Hilfen sollen im sozialen Umfeld der Betroffenen angeboten werden und die Integration mit nichtstraffälligen Jugendlichen anstreben.

(3)  Das Land fördert die erzieherischen Maßnahmen der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe. Es unterstützt die Entwicklung neuer Hilfen fachlich (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII).

ABSCHNITT VIII
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 46  Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Das Jugendamt ist als Amtsvormund oder Amtspfleger außer in den in § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII genannten Fällen auch von der Genehmigung des Familiengerichts und der Rechnungslegung in den Fällen der §§ 1822 Nr. 5, 1840 und 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

ABSCHNITT IX
Träger der Jugendhilfe

§ 47  Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

(1)  Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Das für die Jugenhilfe zuständige Ministerium kann eine große kreisangehörige Stadt auf deren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des Kreises durch Verordnung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ihr Gebiet bestimmen, wenn

  • 1.  die Leistungsfähigkeit der Stadt zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährleistet ist und
  • 2.  die Erfüllung der Aufgaben in den übrigen Gemeinden des Kreises hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Vor Übernahme der Trägerschaft der Jugendhilfe haben der Kreis und die große kreisangehörige Stadt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen sachgerechten Finanzierungsausgleich zu vereinbaren.

Die Rechtstellung einer kreisangehörigen Stadt als örtlicher Träger ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder wenn die Stadt dies beantragt.

(2)  Die örtlichen Träger nehmen die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie errichten ein Jugendamt. Es ist mit den Personal- und Sachmitteln auszustatten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3)  Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen, die Bestandteil der Hauptsatzung sein kann.

§ 48  Jugendhilfeausschuß

(1)  Dem Jugendhilfeausschuß nach § 71 SGB VIII gehören zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder an. Je ein Fünftel der Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden anerkannten Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände zu wählen. Wer nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft ist, kann gewählt werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Wahl in die Vertretungskörperschaft erfüllt.

(2)  Dem Jugendhilfeausschuß gehören mit beratender Stimme an

  • 1.  ein Mitglied, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner wahrnimmt, und
  • 2.  ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen.

Die Satzung des Jugendamtes regelt das Nähere über die Bestellung des Mitgliedes nach Satz 1 Nr. 1.

(3)  Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, daß bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme von der Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden.

(4)  Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, daß Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Ist dies wegen einer ungeraden Mitgliederzahl nicht möglich, so muß in der nächsten Amtsperiode das Geschlecht die Mehrzahl erhalten, das in der vorhergehenden Amtsperiode in der Minderheit war, soweit die Mitgliederzahl erneut ungerade ist. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu benennen.

(5)  Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses als beratendes Mitglied teil.

(6)  Im übrigen gelten für den Jugendhilfeausschuß die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung. Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, daß

  • 1.  über die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 Gemeindeordnung und des § 41 Abs. 3 Kreisordnung hinaus in den Kreisen die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die zuständige hauptamtliche Stadträtin oder der zuständige hauptamtliche Stadtrat zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt werden kann.
  • 2.  der Jugendhilfeausschuß Unterausschüsse bildet, denen beratende Mitglieder angehören können.

§ 49  Überörtlicher Träger

Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.

§ 50  Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt

(1)  Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und die Aufgaben des Landesjugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wahr.

(2)  Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium erläßt die Satzung für das Landesjugendamt.

§ 51  Landesjugendhilfeausschuß

(1)  Der Landesjugendhilfeausschuß besteht aus fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern und beratenden Mitgliedern nach den Absätzen 3 und 8.

(2)  Zu stimmberechtigten Mitgliedern beruft das für Jugendhilfe zuständige Ministerium

  • 1.  drei Personen auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamtes wirkenden und anerkannten Jugendverbände,
  • 2.  drei Personen auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände,
  • 3.  eine Frau und einen Mann auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des Deutschen Städtetages, Landesverband Schleswig-Holstein,
  • 4.  eine Person auf Vorschlag der Landesvereinigung kultureller Jugendbildung,
  • 5.  eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter auf Vorschlag der Justizministerin oder des Justizministers,
  • 6.  eine Frau mit Erfahrung in der Mädchenarbeit auf Vorschlag des für Jugendhilfe zuständige Ministerium,
  • 7.  eine Frau und einen Mann mit Erfahrung in der Jugendsozialarbeit, der Kindertagesbetreuung oder im Gesundheitswesen,
  • 8.  eine Frau und einen Mann mit Erfahrung in der Jugendhilfe aus den Bereichen der Wissenschaft oder des Jugendschutzes oder der Jugendbildung.

(3)  Zu beratenden Mitgliedern beruft das für Jugendhilfe zuständige Ministerium

  • 1.  eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten auf Vorschlag jeder Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
  • 2.  eine Person auf Vorschlag der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  • 3.  eine Person auf Vorschlag der Diözese Osnabrück der Römisch-Katholischen Kirche,
  • 4.  eine Person auf Vorschlag des dänischen Jugendverbandes (SdU),
  • 5.  eine Person, die die Erfahrungen und Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner einbringt,
  • 6.  eine Person auf Vorschlag der Landeselternvertretung für Kindertageseinrichtungen.

(4)  Bei der Benennung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind beide Geschlechter zu berücksichtigen; von Amtsperiode zu Amtsperiode ist das anteilige Verhältnis der Geschlechter umzukehren. Bei der Benennung nach Absatz 2 Nr. 4 und nach Absatz 3 sind die Geschlechter von Amtsperiode zu Amtsperiode abwechselnd zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Parteien der dänischen Minderheit.

(5)  Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist für die restliche Amtsperiode ein neues Mitglied zu berufen.

(6)  § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(7)  Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann Mitglieder nach Abs. 2 und 3 auf Antrag der vorschlagsberechtigten Stellen abberufen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Benennung geführt haben, weggefallen sind, im übrigen nur aus wichtigem Grunde.

(8)  Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes nimmt an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses als beratendes Mitglied teil.

§ 52  Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

(1)  Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Juli 1992.

(2)  Der Landesjugendhilfeausschuß wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtsperiode.

(3)  Der Landesjugendhilfeausschuß kann aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Er kann zu den Unterausschüssen jeweils bis zu drei sachkundige Frauen und Männer mit Stimmrecht hinzuwählen. Zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse können im Einzelfall Sachverständige hinzugezogen werden.

(4)  Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind öffentlich. Für einzelne Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzbedürftige Interessen einzelner dies erfordern. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(5)  Der Landesjugendhilfeausschuß und seine Unterausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 53  Stellung der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. An Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(2)  Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse erhalten Ersatz ihrer Auslagen und Entschädigung nach Maßgabe der Satzung des Landesjugendamtes.

§ 54  Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe

(1)  Als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII kann nur anerkannt werden, wer seinen Sitz im Land Schleswig-Holstein hat.

(2)  Zuständig für die Anerkennung ist

  • 1.  das Jugendamt, in dessen Bereich der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz hat und in dem er ausschließlich oder vorwiegend tätig ist,
  • 2.  das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Bereich mehrerer Jugendämter, aber nicht über das Land Schleswig-Holstein hinaus tätig ist, es sei denn, daß eine Tätigkeit nach Nummer 1 vorliegt,
  • 3.  das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium in den übrigen Fällen.

(3)  Die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ihr angeschlossenen Träger der freien Jugendhilfe gelten als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Dies gilt entsprechend für die auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte gebildeten Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtsverbände. Dies gilt nicht für die Jugendverbände und Jugendgruppen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Träger der freien Jugendhilfe.

(4)  Die Anerkennung erstreckt sich auf die rechtlich unselbständigen Untergliederungen des Trägers.

(5)  Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung und ihren Nachweis zu treffen.

ABSCHNITT X
Jugendhilfeplanung

§ 55  Jugendhilfeplanung der Kreise und der kreisfreien Städte

(1)  Die Kreise und die kreisfreien Städte stellen einen Jugendhilfeplan auf, dessen Ergebnisse in den Kreis- oder den Stadtentwicklungsplan aufgenommen werden sollen. Der Jugendhilfeplan ist in der Regel zur Mitte einer Wahlperiode zielgruppengerecht fortzuschreiben und dem jeweiligen Kreistag oder der Stadt-/Ratsversammlung vorzulegen. Er hat insbesondere auf die Forderung der Chancengleichheit durch eine mädchengerechte Gestaltung der Jugendhilfe als ein Planungsziel hinzuwirken.

(2)  Bei der Jugendhilfeplanung sind die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie ihre Zusammenschlüsse von Anfang an zu beteiligen. Dabei sind sie über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu informieren. Nicht anerkannte Verbände, Gruppen und Initiativen können beteiligt werden.

(3)  Die örtlichen Träger der Jugendhilfe führen die Angelegenheiten der Jugendhilfe in eigener Verantwortung durch und legen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2001, Berichte über Stand und Inhalt ihrer Jugendhilfeplanung nach den Absätzen 1 und 2 vor.

§ 56  Landesjugendhilfeplanung

(1)  Die Landesregierung stellt einen Landesjugendhilfeplan auf, der in jeder Wahlperiode fortzuschreiben ist. Er ist dem Landtag in der Regel zur Mitte einer Legislaturperiode vorzulegen. Die Jugendhilfepläne der Kreise und der kreisfreien Städte sind zu berücksichtigen. § 7 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651) bleibt unberührt.

(2)  § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Gemeinden die Kreise und die kreisfreien Städte beteiligt werden.

(3)  Der Landesjugendhilfeplan ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.

ABSCHNITT XI
Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land

§ 57  Zuwendungen des Landes

(1)  Das Land fördert Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Jugendstraffälligenhilfe und zur Förderung der Erziehung in der Familie nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(2)  Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

§ 57a  Frühförderung

Maßnahmen der Frühförderung, die als Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gewährt werden, erbringen unabhängig von der Art der Behinderung die Träger der Sozialhilfe.

§ 58  Finanzierungsbeteiligung

(1)  Das Land fördert Maßnahmen der örtlichen Jugendhilfeträger zur Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis 18 SGB VIII sowie Maßnahmen zum besonderen Schutz junger Menschen insbesondere nach § 27 dieses Gesetzes nach Maßgabe des Landeshaushalts.

Schlußbestimmung

§ 59  Inkrafttreten

(1)  Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 am 1. April 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  • 1.  das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 490),
  • 2.  die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 10 bis 13 des Kinderspielplatzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 77), geändert durch Gesetz vom 21. März 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 44).
  • 3.  das Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der außerschulischen Jugendbildung vom 25. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 190),
  • 4.  die §§ 1, 2, 4 und 5 Abs. 2, §§ 6 und 7 Abs. 2 sowie § 8 der Landesverordnung zur Durchführung des Kinderspielplatzgesetzes vom 6. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 346),
  • 5.  die Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe vom 3. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 64).

(2)  § 59 Abs. 1 tritt am 1, Januar 1993 in Kraft. Von diesem Tag an ist die Geltung von Art. 15 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ausgeschlossen.

(3)  An den Aufwendungen für Aufgaben, die mit In-Kraft-Treten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von der Sozialhilfe auf die Jugendhilfe übergegangen sind, beteiligt sich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1992 das Land wie für Aufwendungen der Sozialhilfe.

 

 




Kommentar