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SGB VIII C 155
Gesetz zur Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V)
Vom 1. April 2004 (GVBl. M-V S. 146),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
12. Juli 2010 (GVOBl. S. 396)
Präambel
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das Land Mecklenburg-Vorpommern trägt nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verwirklichung dieser Rechte und zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.
Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Bildung und Erziehung sind entscheidende Grundlagen für die erfolgreiche Bewältigung weiterer Bildungsverläufe und sollen die Kinder befähigen, ein Leben lang zu lernen. Dieser eigenständige Auftrag zielt darauf ab, die Kinder im Rahmen einer auf die Förderung ihrer Persönlichkeit orientierten Gesamtkonzeption alters- und entwicklungsgerecht sowie entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen und sie hierdurch bei der Bewältigung von aktuellen und zukünftigen Lebensanforderungen zu unterstützen. Die individuelle Förderung wirkt insbesondere Benachteiligungen entgegen, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Grundschule entgegenstehen. Hierzu ist dem individuellen Förderbedarf der Kinder aufgrund ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen beim Eintritt in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Rechnung zu tragen.
§ 1 Ziele und Aufgaben der Förderung
(1) Die Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren. Sie ermöglicht den Kindern den aktiven Erwerb von entwicklungsangemessenen Kompetenzen über den Familienrahmen hinaus. Kinder, die nicht altersgerecht entwickelt sind, werden in besonderem Maße gefördert. Die Förderung soll die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder durch ein vielfältiges Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung unterstützen und damit zur Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beitragen. Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erwerben:
- – Kommunikation, Sprechen und Sprache(n),
- – Bewegung,
- – (Inter)kulturelle und soziale Grunderfahrungen,
- – Werteerziehung, Ethik und Religion,
- – Musik, Ästhetik und bildnerisches Gestalten,
- – elementares mathematisches Denken,
- – Welterkundung und naturwissenschaftliche Grunderfahrungen,
- – Gesundheit.
Frühkindliche Bildung und Erziehung unterstützen die psychische Widerstandsfähigkeit von Kindern gegenüber biologischen, psychologischen und psychosozialen Entwicklungsrisiken und beinhalten die Anleitung zur gesunden Lebensführung. Diese Anleitung zielt auf ein gesundes Aufwachsen der Kinder ab und hat die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, gesunde Ernährung und Bewegung der Kinder zu stärken.
(2) Die Kindertagesförderung unterstützt den Gedanken der Gleichstellung der Geschlechter sowie die Erziehung zu Toleranz gegenüber anderen Menschen und Akzeptanz von anderen Kulturen und Lebensweisen. Sie ist ausgerichtet auf die Chancengerechtigkeit der Kinder, die individuelle Förderung von Begabungen und den Ausgleich von Benachteiligungen und erfolgt unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten.
(3) Grundlage der individuellen Förderung ist die in Mecklenburg-Vorpommern verbindliche Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren, die schrittweise durch das fachlich zuständige Ministerium eingeführt wird. Für Kinder von drei bis sechs Jahren bildet die Vorbereitung auf die Schule einen besonderen Schwerpunkt. Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich in den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 16 unter Beachtung der einrichtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln.
(4) Die Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren und die Rahmenpläne für die Grundschulen sind aufeinander abzustimmen. Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang der Kinder in die Grundschule gezielt vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten. Dazu sollen die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen, die Tagespflegepersonen und die Lehrkräfte der Grundschulen in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis zusammenarbeiten und nach Möglichkeit in geeigneten Bereichen an gemeinsamen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen Kooperationsvereinbarungen sein.
(5) Grundlage der individuellen Förderung ist in allen Altersstufen eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses. Spätestens drei Monate nach Eintritt des Kindes in den Kindergarten erfolgt regelmäßig eine Beobachtung und Dokumentation auf Basis landesweit verbindlich festgelegter Verfahren. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Ergebnisse sind auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit Personensorgeberechtigten. Sie werden mit schriftlicher Einwilligung der Personensorgeberechtigten den Grundschulen sowie den Horten zur Verfügung gestellt und von diesen in die weiterführende individuelle Förderung einbezogen. Die Einwilligung ist ein Jahr aufzubewahren und anschließend datenschutzgerecht zu vernichten. Willigen die Personensorgeberechtigten nicht in die Datenübermittlung ein, ist die Dokumentation ein Jahr, nach dem das Kind die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege verlassen hat, datenschutzgerecht zu vernichten.
(6) Weisen die Ergebnisse der Beobachtung nach Absatz 5 Satz 2 eine erhebliche Abweichung von der altersgerechten, sozialen, kognitiven, emotionalen oder körperlichen Entwicklung aus, soll eine gezielte individuelle Förderung auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Entwicklungsplans erfolgen, für die das Land nach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzlich finanzielle Mittel bereitstellt. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen treffen in eigener Verantwortung Entscheidungen über den gezielten Einsatz der zusätzlich zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Leistungen nach diesem Gesetz sind gegenüber Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nachrangig.
§ 2 Arten der Förderung
(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende Einrichtungen, die als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten und Hort geführt werden können. In Kindertageseinrichtungen werden Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert.
(2) In Kindertagesstätten erfolgt die Förderung in mindestens zwei der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Förderarten.
(3) In Krippen werden Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, gefördert.
(4) In Kindergärten werden Kinder vom Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule gefördert.
(5) In Horten werden Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule gefördert. Eine darüber hinausgehende Hortförderung erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in den Fällen, in denen eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation nicht gewährleistet ist, und in den Fällen, in denen das Kind nicht in der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbständig zu bewältigen.
(6) Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen. In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind.
(7) Die Kindertagespflege ist eine familienergänzende und -unterstützende Form der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht personensorgeberechtigt für die Kinder ist (Tagespflegeperson). Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.
(8) Einzelintegration ist Förderung einzelner Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder in Regeleinrichtungen nach den Absätzen 2 bis 5 oder in Kindertagespflege nach Absatz 7.
§ 3 Anspruch auf Förderung
(1) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
(2) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen. Artikel 140 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für Kinder unter drei Jahren soll eine bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter vorrangig Rechnung zu tragen. Für Kinder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter ist ab dem Jahr 2011 eine Förderung von mindestens 30 Stunden wöchentlich zu gewährleisten. Zu den sozial benachteiligten Personensorgeberechtigten gehören Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten und Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch sowie Langzeitarbeitslose. Kinder, die bereits eine Einrichtung besuchen, sollen auch dann weiter gefördert werden, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nach Satz 2 nachträglich entfallen sind.
(4) Kinder können in Kindertagespflege gefördert werden, wenn aus sozialen oder familiären Gründen ein Bedarf hierfür besteht. Dies gilt insbesondere für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Über die Bewilligung von Kindertagespflege entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Die Personensorgeberechtigten können gemäß § 5 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zwischen den vorhandenen Angeboten, für die das Kind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, wählen. Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig, in der Regel drei Monate, vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, schriftlich anzuzeigen. Üben Personensorgeberechtigte, deren Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht in die Schule eingetreten ist, das Wahlrecht aus, ist den Kindertageseinrichtungen gegenüber der Kindertagespflege nach Prüfung aller Voraussetzungen der Vorrang einzuräumen, wenn diese zur Verfügung stehen.
§ 4 Ausgestaltung der Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen bis zum Eintritt in die Schule
(1) Die individuelle Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen bis zum Eintritt in die Schule umfasst eine wöchentliche Betreuung in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen von 30 Stunden in der Woche (Teilzeitförderung). Die Förderung kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als Halbtagsförderung im Umfang von 20 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Die Förderung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag.
(2) Kinder, die einen Anspruch auf Förderung nach § 3 Abs. 1 haben, können eine ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung beanspruchen, wenn dies zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie notwendig ist oder die Personensorgeberechtigten an der Ausübung des Personensorgerechts ganz oder teilweise im Sinne der §§ 20 und 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehindert sind. Die Ganztagsförderung umfasst einen Betreuungsumfang von 50 Stunden wöchentlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die tägliche Verweildauer des Kindes in einer Kindertageseinrichtung soll zehn Stunden nicht überschreiten. Sie orientiert sich am Bedarf der Personensorgeberechtigten. Bei einer Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung mindestens zehn Stunden betragen. Ein über diese Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung regelmäßig hinausgehender täglicher Bedarf ist von den Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Ausgestaltung der Förderung in Horten
(1) Die individuelle Förderung von Kindern in Horten ist ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in Kooperation mit der Schule. Die Förderung unterstützt die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags. Darin eingeschlossen ist die Befähigung der Kinder zur zunehmend selbstständigen und aktiven Gestaltung ihrer Freizeit.
(2) Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter Rechnung zu tragen. Die Förderung erfolgt in der Regel bis zu sechs Stunden als Ganztagsförderung oder drei Stunden als Teilzeitförderung täglich von montags bis freitags außerhalb der Unterrichtszeiten.
(3) Ein erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich während der Schulferien auf Grund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, ist durch die Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 sicher, dass diesem Bedarf entsprochen werden kann.
(4) Hort und Schule sollen nach dem Vorbild eines Ganztagsschulangebotes kooperieren.
§ 6 Kindertagespflege
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz kann auch dadurch gewährt werden, dass mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt wird, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Kindertagespflege soll auf Wunsch der Personensorgeberechtigten gewährt werden, wenn dies zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr, erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Förderung in einer Kindertageseinrichtung den Kindern oder deren Personensorgeberechtigten wegen der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung oder der Entfernung zur Einrichtung nicht zuzumuten ist.
(2) Bei der Inanspruchnahme von Kindertagespflege haben die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten durch einen schriftlichen Betreuungsvertrag die das Wohl des Kindes betreffenden wesentlichen Punkte zu vereinbaren. Die Tagespflegeperson hat mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
§ 7 Einbeziehung der Kinder in die Gestaltung des Alltags der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege
Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von den für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen Fachkräften bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für die Kindertagespflege.
§ 8 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
(1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal und die Tagespflegepersonen haben mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Die Personensorgeberechtigten sind von den Fachkräften in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einzubeziehen und sollen über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung informiert werden.
(2) Die für eine Gruppe verantwortliche pädagogische Fachkraft beruft mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Personensorgeberechtigten der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung der Gruppe für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Personensorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit das verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder. Die Elternversammlungen sollen für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz genutzt werden.
(2a) Personensorgeberechtigte mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz für die mündliche und schriftliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 3 bis 5 der Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. In Einrichtungen mit nur einer Gruppe bildet die Elternversammlung den Elternrat. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören.
(4) Der Elternrat soll in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mitwirken, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile und der Beiträge der Eltern sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Vertreter des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 16 beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Er wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach § 7 beachtet werden.
(5) Die Elternräte können auf Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und auf Landesebene Elternvertretungen bilden. In den Landkreisen und kreisfreien Städten als Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird der Kreis- oder Stadtelternrat durch jeweils ein Mitglied der Elternräte der Kindertageseinrichtungen gebildet. Zu den Beratungen des Kreis- oder Stadtelternrats soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und mindestens vier weitere Mitglieder angehören. Die Elternvertretung auf Landesebene (Landeselternrat) wird durch zwei Mitglieder jedes Kreis- oder Stadtelternrats gebildet. Zu den Beratungen des Landeselternrats soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder angehören.
§ 9 Gesundheitsvorsorge
(1) Die Kindertageseinrichtungen können vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Vorsorgeuntersuchung und den Impfstatus verlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen gemeinsam mit den Personensorgeberechtigen auf deren Beseitigung hin.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen. Sie wirken gegenüber den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass die Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme des Kindes und das Wahlrecht der Personensorgeberechtigten nach § 3 bleiben unberührt.
(4) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und dürfen während der Öffnungszeiten keine alkoholischen Getränke zu sich genommen werden.
§ 9a Kinderschutz
Das Wohl der Kinder erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung, Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, ist gemäß § 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren.
§ 10 Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen
(1) Das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen soll sich pädagogisch und organisatorisch nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien richten. Das gilt insbesondere für die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen.
(1a) Die Kindertageseinrichtungen bieten für Kinder bis zum Schuleintritt eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern während der gesamten Betreuungszeit an. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.
(2) Zusätzliche Angebote in den Kindertageseinrichtungen sind so auszugestalten, dass alle Kinder die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen.
(3) Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen erfolgen grundsätzlich durch pädagogische Fachkräfte. Sie haben unter Beachtung der altersspezifischen und individuellen Besonderheiten der Kinder insbesondere
- 1. für den Aufbau positiver Bindungen zwischen pädagogischer Fachkraft und Kind sowie für den Aufbau sozialer Beziehungen in der Kindergruppe Sorge zu tragen,
- 2. die Förderung unter Beteiligung der Kinder durch Schaffung von geeigneten Lebens-, Handlungs- und Erfahrungsräumen zu gestalten, insbesondere durch Organisation des Tagesablaufes, Raumgestaltung und Materialauswahl,
- 3. Themen und Interessen der Kinder aufzugreifen, zu erweitern und in Lernprozessen gemeinsam mit den Kindern zu gestalten,
- 4. kindbezogene Beobachtungen durchzuführen, zu dokumentieren, zu reflektieren und sich fachlich auszutauschen, um eine auf die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes und Planung des pädagogischen Prozesses bezogene Förderung zu ermöglichen und dies mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen und zu besprechen, wobei der alltagsintegrierten Sprachförderung eine besondere Bedeutung beizumessen ist,
- 5. die Kinder auf den Eintritt in die Grundschule vorzubereiten sowie
- 6. die Personensorgeberechtigten bei ihren Erziehungs- und Förderungsaufgaben zu beraten.
Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Entwicklungsförderung sollen Fachkräfte grundsätzlich nicht unter fünf Stunden täglich in der Gruppe beschäftigt werden.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher, dass eine pädagogische Fachkraft durchschnittlich
- 1. sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
- 2. 18 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder
- 3. 22 Kinder im Grundschulalter
fördert. Das Nähere legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Ab dem Jahr 2011 ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass eine Fachkraft durchschnittlich 17 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt fördert.
(5) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den Fachkräften einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeit einzuräumen. Dazu gehören insbesondere Zeiten für die
- – Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsverläufe von Kindern,
- – Qualitätsentwicklung und -sicherung,
- – Planung der individuellen Förderung,
- – Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigten, Schulen und Einrichtungen der Familienbildung,
- – Vor- und Nachbereitung sowie
- – Dienstberatungen.
Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich. Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beträgt in der Regel fünf Stunden pro Vollzeitstelle wöchentlich. Die Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit sind in den Vereinbarungen nach § 16 zu berücksichtigen.
(6) In integrativen Gruppen und Sonderkindergärten sind in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder zusätzlich zu den Fachkräften nach § 11 Absatz 2 staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger einzusetzen.
(7) Kinder, die Deutsch als weitere Sprache erlernen, sind dabei besonders zu fördern.
(8) Kindertageseinrichtungen dürfen nur von Fachkräften gemäß § 11 Absatz 2 geleitet werden, die über ausreichende Berufserfahrung und eine besondere Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen. Sie sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und der zu bewältigenden Leitungsaufgaben angemessen von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit freizustellen.
(9) Bei Bedarf kann der Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Angebote der Jugendhilfe bereitstellen.
§ 10a Qualitätsentwicklung und -sicherung
(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sind zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 bis 6 verpflichtet.
(2) Die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung erfolgt auf Basis einer wissenschaftlichen Evaluation und dient dazu, die für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geltenden Standards zu sichern, die Entwicklung der Kindertagesförderung zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Bildung, Erziehung und Betreuung zu liefern sowie die Chancengerechtigkeit und Durchlässigkeit von Angeboten der Kindertagesförderung zu gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption verbindliche Standards für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 und unterstützt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe deren Anwendung in der Praxis.
§ 11 Qualifikation des pädagogischen Personals
(1) Pädagogisches Personal sind Fachkräfte und Assistenzkräfte.
(2) Fachkräfte verfügen über eine mindestens dreijährige sozialpädagogische Ausbildung und mindestens über einen Abschluss auf Fachschulebene. Sie leiten und gestalten die pädagogischen Prozesse für Kinder eigenständig. Fachkräfte nach diesem Gesetz sind:
- – staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
- – Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit dem Nachweis sozialpädagogischer Ausbildung, Diplomsozialpädagoginnen und Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiterinnen und Diplomsozialarbeiter,
- – Absolventinnen und Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Magister oder Masterstudiengänge,
- – staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger oder Personen mit gleichwertigen Abschlüssen,
- – Erzieherinnen und Erzieher im jeweiligen Bereich, die eine Teilanerkennung für einen Fachschulabschluss als Krippenerzieherin oder Krippenerzieher, Kindergärtnerin oder Kindergärtner, Horterzieherin oder Horterzieher haben,
- – Grundschullehrkräfte mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten sowie
- – Personen, die über einen anderen pädagogischen Hochschulabschluss verfügen, mindestens drei Jahre im Bereich der Kindertagesförderung unmittelbar vor Aufnahme der Arbeit tätig waren und während dieser Zeit fachspezifische Weiterbildungen im Umfang von 40 Stunden nachgewiesen haben.
(3) Assistenzkräfte verfügen über eine mindestens zweijährige sozialpädagogische Ausbildung und in der Regel über einen Schulabschluss der Mittleren Reife. Sie betreuen Kinder unter Anleitung der Fachkräfte und unterstützen diese bei der Gestaltung der pädagogischen Prozesse. Assistenzkräfte nach diesem Gesetz sind Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Personen mit gleichwertigen Abschlüssen. Die Beschäftigung der Assistenzkräfte ist in den Vereinbarungen nach § 16 zu berücksichtigen.
(4) Zur Unterstützung des pädagogischen Personals können Praktikantinnen und Praktikanten in der sozialpädagogischen Ausbildung oder in der Vorbereitung auf eine sozialpädagogische Ausbildung eingesetzt werden. Gleiches gilt für Studentinnen und Studenten eines entsprechenden Studienganges.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für vergleichbare ausländische Abschlüsse.
(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.
§ 11a Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Das Land plant den Bedarf an Ausbildungsplätzen für Fachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2. Die Ausbildungsplatzplanung ist regelmäßig fortzuschreiben. Die Ausbildungszeit für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher beträgt in der Regel höchstens 48 Monate.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und von der Fach- und Praxisberatung unterstützt wird. Dazu sind jährlich fünf Arbeitstage als Fort- und Weiterbildung zu gewähren und in den Vereinbarungen nach § 16 zu berücksichtigen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende Fortbildungs- und Beratungsangebote auf der Grundlage der Ziele und Inhalte der Bildungskonzeption für die Fachkräfte bereitzustellen oder zu vermitteln, soweit dies nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtung oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst geschieht.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption sowie der Verfahren gemäß § 1 Absatz 5 verbindliche Standards für die Curricula der Aus-, Fort- und Weiterbildung nach den Absätzen 1 bis 3 und die Zertifizierung von Bildungsangeboten.
§ 12 Fach- und Praxisberatung
(1) Die Aufgaben der Fach- und Praxisberatung dürfen nur von pädagogischen Fachkräften wahrgenommen werden, die über eine abgeschlossene fachbezogene Ausbildung an einer Hochschule oder über langjährige Erfahrung aufgrund einer Tätigkeit auf diesem Gebiet bei regelmäßiger beruflicher Fort- oder Weiterbildung verfügen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption verbindliche Standards für die Arbeit der Fach- und Praxisberatung und unterstützt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe deren Anwendung in der Praxis. Die finanzielle Beteiligung des Landes an der Fach- und Praxisberatung ist an die Umsetzung der Standards gebunden. Gegenstand der Fach- und Praxisberatung sind insbesondere die in § 1 formulierten Ziele, Inhalte und Verfahren.
§ 13 Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger von Kindertageseinrichtungen können sein:
- 1. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
- 2. Gemeinden sowie kommunale Zweckverbände und Ämter, denen die Aufgabe von den Gemeinden übertragen wurde.
- 3. selbstorganisierte Elterninitiativen (§ 25 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und
- 4. andere Träger, welche die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(2) Schulträger können Träger von Horten sein.
§ 14 Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 80 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Bedarf an Förderung unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten besteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können den Auftrag zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes (Sicherstellungsauftrag) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung an geeignete Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten und unterstützen die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für je 1200 belegte Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kapazitäten für Fach- und Praxisberatung in einem einer Vollzeitstelle entsprechenden Umfang vorzuhalten, soweit diese Aufgabe nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtungen oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst wahrgenommen wird.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten und unterstützen die Personensorgeberechtigten und andere geeignete Personen, welche die Förderung von Kindern außerhalb einer Kindertageseinrichtung organisieren wollen oder bereits durchführen.
§ 15 Betriebserlaubnis und Tagespflegeerlaubnis
(1) Für die Erteilung und die Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und für die örtliche Prüfung, die Entgegennahme von Anzeigen und die Untersagung von Tätigkeiten nach §§ 46 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
(2) Eine nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 vermittelte Tagespflegeperson bedarf einer Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist sowie die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
§ 16 Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen festgelegt. Die Verpflegung ist als Bestandteil der Vereinbarungen gesondert auszuweisen. Die Finanzierung der Verpflegung erfolgt gemäß § 21 Absatz 5 und 6. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen. Näheres kann durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle in entsprechender Anwendung des § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. In den Leistungsvereinbarungen sollen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich getroffen werden.
(4) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß § 78f des Achten Buches Sozialgesetzbuch über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sachkosten zu treffen.
§ 17 Grundsätze der Finanzierung
(1) Die Förderung in Kindertageseinrichtungen sowie in Kindertagespflege wird gemeinsam finanziert durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts und die Eltern. Land und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Festbeträge an der Finanzierung. Den restlichen Finanzierungsbedarf tragen die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts und die Eltern.
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen können sich durch nicht refinanzierbare Eigenanteile an den Kosten ihrer Einrichtungen beteiligen. Soweit es sich um zusätzliche Angebote handelt, sollen die Träger von Kindertageseinrichtungen einen angemessenen Beitrag leisten.
(3) Soweit Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Bei Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
§ 18 Finanzielle Beteiligung des Landes
(1) Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für das Jahr 2010 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 92 514 000 Euro. Der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 bereits verausgabte Betrag ist auf den Jahresbetrag anzurechnen. Die Verteilung der Mittel erfolgt zu 50 Prozent auf der Grundlage der Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe lebenden Kinder, die in den jeweils letzten elf Jahren zuvor geboren worden sind. Maßgeblich für die Anzahl der Kinder ist die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres erhobene Statistik nach Alter und Geschlecht in Mecklenburg-Vorpommern. Der verbleibende Betrag wird auf der Grundlage der Anzahl von Plätzen verteilt, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben. Maßgeblich für die Anzahl der Plätze sind die Meldungen, welche die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Stichtag des 1. April 2009 abgegeben haben und die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai 2009 an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden. Der sich für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der bereits verausgabten Teilbeträge ergebende Restbetrag wird am 1. Oktober 2010 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.
(2) Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Jahr 2011 eine Zuweisung für jeden belegten Platz in Höhe von 1 016 Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Anzahl von Plätzen, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben. Maßgeblich für die Anzahl der Plätze sind die Meldungen, welche die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Stichtag des 1. April 2010 abgegeben haben und die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai 2010 an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden. Die Zuweisungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2011 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.
(3) Das Land beteiligt sich an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Es gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem Jahr 2012 eine Zuweisung für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz in Höhe von 1 258 Euro. Ab dem Jahr 2013 steigt diese Zuweisung um zwei Prozent jährlich. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Anzahl von Plätzen, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben. Maßgeblich für die Anzahl der Plätze sind die Meldungen, welche die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Stichtag des 1. April des Vorjahres abgegeben haben und die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai eines jeden Jahres an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden. Die Zuweisungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.
(4) Im Jahr 2010 gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung in Höhe von 4 000 000 Euro zur gezielten individuellen Förderung von Kindern im Sinne des § 1 Absatz 6. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz 6 für das Jahr 2009 entstanden sind und deren Höhe bis zum 1. September 2010 an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben wird. Die Zuweisungen werden am 1. Oktober 2010 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen weiter.
(5) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land einen Betrag in Höhe von 9 000 000 Euro zur individuellen Förderung von Kindern zur Verfügung. Davon gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung in Höhe von 5 000 000 Euro zur gezielten Entwicklungsförderung von Kindern im Sinne des § 1 Absatz 6. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz 6 für das vorvergangene Jahr entstanden sind und deren Höhe bis zum 31. Juli des Folgejahres an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben wird. Die Zuweisungen werden in zwei Teilbeträgen jeweils am 1. Januar und am 1. Juli an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen weiter, die die Anwendung der Verfahren gemäß § 1 Absatz 5 sowie einen überdurchschnittlichen Anteil übernommener Elternbeiträge gemäß § 21 Absatz 6 nachweisen. Die verbleibenden Mittel werden zur anteiligen Finanzierung des Zeitumfangs für die mittelbare pädagogische Arbeit nach § 10 Absatz 5 Satz 4 in Höhe von 3 800 000 Euro und zur Qualitätsentwicklung und -sicherung nach § 10a Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 5 und 6 in Höhe von 200 000 Euro eingesetzt.
(6) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land einen Betrag in Höhe von 5 000 000 Euro zur inhaltlichen Ausgestaltung der frühkindlichen Bildung zur Verfügung. In diesem Betrag sind die Aufwendungen zur Finanzierung des Zeitumfangs für die mittelbare pädagogische Arbeit nach § 10 Absatz 5 Satz 4 anteilig in Höhe von 1 500 000 Euro enthalten. Die verbleibenden Mittel werden zur Finanzierung der Fach- und Praxisberatung nach § 14 Absatz 3 in Höhe von 2 200 000 Euro sowie zur Umsetzung der Bildungskonzeption nach § 1 und der damit verbundenen Aufwendungen einschließlich der Modellprojektförderung in Höhe von 1 300 000 Euro eingesetzt, wobei 200 000 Euro zur Qualitätsentwicklung und -sicherung nach § 10a Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 5 und 6 bereitgestellt werden.
(7) Ab dem Jahr 2011 gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für Kinder bis zum Schuleintritt jährlich eine Zuweisung in Höhe von 7 000 000 Euro. Mit dieser Zuweisung soll die Teilnahme derjenigen Kinder an der Verpflegung ermöglicht werden, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 21 Absatz 6 zur Übernahme des Elternbeitrages ganz oder teilweise verpflichtet ist. Die Zuweisung wird nur dann gewährt, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen Kostenbeitrag für ersparte Aufwendungen des häuslichen Lebensunterhaltes erhebt. Grundlage für die Verteilung der Mittel sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme des Elternbeitrages gemäß § 21 Absatz 6 für das vorvergangene Jahr entstanden sind und bis zum 31. Juli des Folgejahres an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergegeben werden. Die Zuweisungen werden in zwei Teilbeträgen jeweils am 1. Januar und am 1. Juli an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt.
(8) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans auf Antrag Modellvorhaben in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die den Zielstellungen des § 1 in besonderer und innovativer Weise Rechnung tragen.
(9) Im Jahr 2010 stellt das Land einen Betrag in Höhe von 5 000 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sollen zur Verbesserung der frühkindlichen Bildung eingesetzt werden. Der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 bereits verausgabte Betrag ist auf den Jahresbetrag anzurechnen.
(10) Ab dem Jahr 2011 stellt das Land für die Finanzierung der durch § 10 Absatz 4 Satz 3 entstehenden Mehrkosten jährlich einen Betrag in Höhe von 7 170 000 Euro zur Verfügung.
§ 19 Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die Landkreise leiten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen nach § 18 Absatz 1 bis 3 gewährten Landesanteile an die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen weiter. Darüber hinaus gewähren sie aus eigenen Mitteln einen Betrag in Höhe von 28,8 vom Hundert des auf sie jeweils entfallenden Landesanteils an die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen.
(2) Für die kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Absatz 1 entsprechend. § 20 bleibt unberührt.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den ihm nach § 18 Absatz 1 bis 6 gewährten Landesanteil nur an solche Träger von Kindertageseinrichtungen weiterleiten, die die Standards dieses Gesetzes einhalten und sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren.
§ 20 Finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts
Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.
§ 21 Elternbeitrag
(1) Soweit der Finanzierungsbedarf in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege nach § 2 nicht vom Land, dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 und 2 und der Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gedeckt wird, haben die Eltern ihn zu tragen (Elternbeitrag).
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen oder die Tagespflegepersonen legen gemeinsam mit der Gemeinde, in der die Förderung erfolgt, den durchschnittlichen Elternbeitrag je in Anspruch genommenen Platzes fest. Die Festlegungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen die Elternbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung sozialverträglich staffeln.
(3) Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Amtsbereich, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.
(4) Die Eltern tragen die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 4 Absatz 3 und während der Schulferien nach § 5 Absatz 3 ergebenden Kosten. Absatz 6 gilt entsprechend.
(4a) Eltern, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege gefördert werden, haben im Jahr vor dem voraussichtlichen Eintritt ihrer Kinder in die Schule einen Anspruch auf anteilige Entlastung von den Elternbeiträgen durch das Land. Die Zuwendung des Landes in Höhe von mindestens 7 000 000 Euro lässt den Umfang der Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 6 unberührt.
(5) Verpflegungskosten tragen die Eltern, soweit diese nicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 6 zu übernehmen hat.
(6) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit finden § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Die Auszahlung der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge erfolgt an den Träger der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson.
§ 22 Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Wählen Personensorgeberechtigte eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der in der Vereinbarung nach § 16 für die gewählte Kindertageseinrichtung oder für die gewählte Tagespflegeperson bestimmte Anteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an der Finanzierung der Entgelte auch für den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, jedoch begrenzt auf den durchschnittlich entstehenden Entgeltanteil im eigenen Zuständigkeitsbereich.
§ 23 Einholung von Auskünften zum Zweck der Haushalts- und Finanzplanung und zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes
(1) Die oberste Landesjugendbehörde und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Gemeinden sowie den Einrichtungsträgern und Tagespflegepersonen zum Zweck der Haushalts- und Finanzplanung, der Planung des Bedarfes an Ausbildungsplätzen für Erzieherinnen und Erzieher in Mecklenburg-Vorpommern sowie der Qualitätsentwicklung und -sicherung Auskünfte einholen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei den Gemeinden sowie den Einrichtungsträgern und Tagespflegepersonen zum Zwecke der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Förderung in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskünfte einholen.
§ 24 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Verwendung der Mittel und das Verfahren der Zuweisung des in § 18 Absatz 9 genannten Betrages werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
(2) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung und Durchführung der Förderung nach § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 10 zu regeln.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 14 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 mit Ausnahme von Satz 2 zu regeln.
(4) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 zu regeln.
(5) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit kann die in § 15 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und das hierauf gerichtete Verfahren durch Rechtsverordnung regeln.
(6) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren und zur Finanzierung eines Landeselternrats nach § 8 Absatz 5 zu regeln.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft. Abweichend davon treten § 6 Absatz 3, § 10 Absatz 1a sowie § 10 Absatz 5 Satz 4 und 5 am 1. Januar 2011 in Kraft.