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SGB VIII C 156

Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
– Kinder- und Jugendhilfe –
(AGKJHG-Org)

Vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. S. 631)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

1.  ABSCHNITT
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1  Jugendamt

(1)  Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2)  Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

§ 2  Geltung des Kommunalverfassungsrechts

Für das Jugendamt gilt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuches und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Kommunalverfassung.

§ 3  Satzung des Jugendamtes

(1)  Die Vertretungskörperschaft erläßt für das Jugendamt eine Satzung.

(2)  Die Satzung regelt insbesondere

  • a)  den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
  • b)  die Zahl der nach § 71 Abs. 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
  • c)  die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
  • d)  den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
  • e)  die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.

§ 4  Jugendhilfeausschuss

(1)  Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung.

(2)  Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(3)  Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigten Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(4)  Der Jugendhilfeausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, einberufen.

§ 5  Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1)  Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebenjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.

(2)  Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.

(3)  Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

(4)  Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Sofern die vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen vorgeschlagen werden.

(5)  Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.

(6)  Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist von der Vertretungskörperschaft ein Stellvertreter für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen.

§ 6  Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1)  Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  • a)  der Landrat oder der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder ein von ihm bestellter Vertreter,
  • b)  der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung,
  • c)  ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichtes bestellt wird,
  • d)  ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie ein Vertreter des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
  • e)  ein Vertreter der Schulen, der vom zuständigen Schulamt bestimmt wird,
  • f)  ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird.
  • g)  ein Vertreter der Jugendorganisationen, der druch den jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendringes angehört.

(2)  Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchstaben c) bis g) ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3)  Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige und junge Menschen an den Beratungen einladen und beteiligen.

(4)  Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme von der Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden. Unter diesen Mitgliedern soll eine Person sein, welche die besonderen Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen vertritt.

§ 7  Unterausschüsse

Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung. An ihrer Arbeit sollen Träger der freien Jugendhilfe ständig mitwirken. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. In der Satzung kann für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe bestimmt werden, dass bei Bedarf aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.

2.  ABSCHNITT
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 8  Überörtlicher Träger und Landesjugendamt

(1)  Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2)  Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Landesamt für Jugend und Soziales, Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Kostenerstattung gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 9  Aufgaben des Landesjugendamtes für Gesundheit und Soziales/Abt. Jugend und Familie/Landesjugendamt

Die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt richten sich nach den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dieses Gesetzes und weiterer Rechtsvorschriften.

§ 10  Landesjugendhilfeausschuss

(1)  Der Landesjugendhilfeausschuss befaßt sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben.

(2)  Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Sie endet mit dem Zusammentritt des neuen Landesjugendhilfeausschusses.

(3)  Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch begründeten Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses.

(4)  Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses werden durch die Oberste Landesjugendbehörde berufen.

(5)  Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Obersten Landesjugendbehörde bedarf.

§ 11  Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1)  Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an:

  • a)  sechs in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Obersten Landesjugendbehörde benannt werden,
  • b)  sechs von den auf Landesebene wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagende Mitglieder,
  • c)  drei von den kommunalen Spitzenverbänden vorzuschlagende Mitglieder.

(2)  Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen. Absatz 1 ist anzuwenden.

(3)  Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu benennen.

(4)  Im Rahmen des Kontigents nach Absatz 1 Buchstabe a gehören zwei stimmberechtigte Vertreter der Wissenschaft (Pädagogik), die durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium benannt werden, dem Jugenhilfeausschuss an.

§ 12  Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1)  Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind:

  • a)  der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
  • b)  ein Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde,
  • c)  ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom Landesarbeitsamt benannt wird,
  • d)  eine von einem für Berufsschulbildung zuständigen Ministerium benannte Fachkraft,
  • e)  ein Vertreter des für Soziales zuständigen Ministeriums,
  • f)  ein Vertreter der Schulverwaltung, der von dem für Schule zuständigen Ministerium benannt wird,
  • g)  ein in der Jugendgesundheitspflege erfahrener Arzt, der von der für die Gesundheitspflege zuständigen Obersten Landesbehörde benannt wird,
  • h)  ein Richter oder ein Vertreter der Justizverwaltung, der vom Justizministerium benannt wird,
  • i)  ein Vertreter der Kommunalaufsichtsbehörde.
  • j)  ein vom Sozialausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zu benennendes Mitglied.

(2)  Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses ist durch die nach Absatz 1 zuständige Stelle ein Stellvertreter zu benennen.

(3)  Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige und junge Menschen an den Beratungen einladen und beteiligen.

§ 13  Unterausschüsse

Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 7 entsprechend.

§ 13a  Kooperation mit dem Landtag

Der Landesjugendhilfeausschuss trifft sich mindestens einmal kalenderjährlich mit dem für Jugendfragen zuständigen Fachausschuss des Landtages zu einer gemeinsamen Sitzung.

3.  ABSCHNITT
Oberste Landesjugendbehörde

§ 14  Oberste Landesjugendbehörde

Oberste Landesjugendbehörde ist das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium. Es nimmt die Aufgaben gemäß § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr und erstellt zur Förderung von Aufgaben, die überregionale Bedeutung haben oder nach ihrer Art nicht allein von einem Jugendamt oder dem Zusammenschluss mehrerer Jugendämter gefördert werden können, einen Landesjugendplan.

§ 15  Kinder- und Jugendprogramm des Landes

Die Landesregierung legt dem Landtag in der Mitte einer jeden Legislaturperiode ein ressortübergreifendes und partizipativ gestaltetes Kinder- und Jugendprogramm vor, welches unter Berücksichtigung einer Bestandsaufnahme und einer Wirksamkeitsanalyse bisheriger Maßnahmen, erstellt unter Einbeziehung externen Sachverstandes, insbesondere programmatische Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfeinstrumente enthalten soll.

4.  ABSCHNITT
Träger der freien Jugendhilfe

§ 16  Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1)  Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sind

  • a)  das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,
  • b)  das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Gebiet mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist,
  • c)  die Oberste Landesjugendbehörden in allen übrigen Fällen.

(2)  Als anerkannt gelten über den § 75 SGB VIII hinaus:

  • a)  die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • b)  die Bezirks- und Ortsteile dieser Verbände sowie die ihnen angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,

wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits am 31. Dezember 1991 vorlagen.

(3)  Die Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an den Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(4)  Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.

§ 17  Beteiligung an der Planung

(1)  An der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sind die davon betroffenen Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. Spätestens anläßlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss oder im Landesjugendhilfeausschuss sind die Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2)  Die betroffenen Träger der freien Jugendhilfe haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt bzw. das Landesjugendamt für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen.

5.  ABSCHNITT
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 18  Erteilung der Pflegeerlaubnis

Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.

§ 19  Versagungsgründe

(1)  Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

(2)  Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  • a)  die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
  • b)  die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen mit dessen Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Pflegesorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist,
  • c)  die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,
  • d)  die Pflegeperson nicht über ausreichende Einkünfte verfügt,
  • e)  nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in ihrer Wohnung lebenden Personen vorhanden ist oder
  • f)  die Pflegeperson mit der Betreuung dieses Kindes oder Jugendlichen überfordert ist.

§ 20  Rücknahme und Widerruf der Pflegeerlaubnis

Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

§ 21  Pflichten der Pflegeperson

(1)  Die Pflegeperson hat den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes nach Aufforderung entsprechende Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen zu geben. Besteht der begründete Verdacht einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle, ist ihnen Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Amtspersonen haben ihren Dienstausweis auf Verlangen vorzulegen.

§ 22  Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1)  Die örtliche Zuständigkeit nach § 87a SGB VIII gilt auch für Teile einer Einrichtung, die ihren Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat. Die Jugendbehörden des Sitzlandes sind zu beteiligen.

(2)  Das Landesjugendamt hat das nach § 87a SGB VIII zuständige Jugendamt sowie den zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen.

(3)  Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Kenntnis zu geben.

(4)  Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen.

(5)  Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und dem Landesjugendamt abzuschließen.

(6)  Schülerheime unterstehen der Schulaufsicht.

6. ABSCHNITT
Übergangs-, Durchführungs- und Schlußvorschriften

§ 23  Verfahrensvorschriften

(1)  Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für den Vollzug des Landesjugendplanes und der sonstigen Fördermaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB X) entsprechend.

(2)  Das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung der Vorschriften des SGB VIII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 24  Durchführungsbestimmungen

(1)  Die Kultusministerin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen folgende Bestimmungen zu treffen über:

  • 1.  Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit den erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzrechts, des Unterhaltsvorschußrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz,
  • 2.  die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII,
  • 3.  den Rahmen von Vereinbarungen zwischen Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gemäß § 77 SGB VIII,
  • 4.  Voraussetzungen für die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe und über diesbezügliche Nachweise,
  • 5.  Voraussetzungen und Verfahren der Erlaubniserteilung zur Übernahme von Vereinsvormundschaften. Die Regelung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Finanzminsterium.

(2)  Zuständige Behörde für die Festsetzung des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium. Die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 25  Gender Sprachgebrauch

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in weiblicher Sprachform.

§ 26  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 




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