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SGB VIII C 173

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
(AG SGB VIII)

Vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. August 2012 (HmbGVBl. S. 407)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Träger der Jugendhilfe

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendämter

§ 1  Örtlicher und überörtlicher Träger

Zweiter Abschnitt
Organisation der Jugendämter

§ 2  Bezirksämter als Jugendhilfebehörden

§ 3  Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse

§ 4  Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

§ 5  Frauenquorum

§ 6  Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder

§ 7  Vorsitz und Geschäftsordnung

§ 8  Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse

§ 9  Verfahren

§ 10  Amtsdauer

Dritter Abschnitt
Organisation des Landesjugendamtes

§ 11  Landesjugendamt

§ 12  Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses

§ 13  Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses

§ 14  Wahlverfahren

§ 15  Frauenquorum

§ 16  Vorsitz und Geschäftsordnung

§ 17  Verfahren

§ 18  Amtsdauer

Vierter Abschnitt
Geschäfte der laufenden Verwaltung

§ 19  Zuständigkeiten

Zweiter Teil
Sonstige Vorschriften

§ 20  Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

§ 21  Fachliche Qualifikation der Urkundspersonen

§ 22  Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 23  Erhebung kleinräumiger Daten der Jugendhilfe

§ 24  Arbeitsgemeinschaften

§ 25  Frühförderung

§ 26  Grundsätze für die Gestaltung der Jugendhilfeleistungen

§ 27  Kinder- und Jugendbericht

§ 27a  Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung

Dritter Teil
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendberatung

§ 28  Auftrag der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

§ 29  Grundsätze für die Angebotsentwicklung

§ 29a  Beeinträchtigungen durch Kinderlärm

§ 30  Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendberatung

§ 31  Freistellung zum Zwecke der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinderund Jugendarbeit

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32  Jugendhilfeausschüsse

§ 33  Landesjugendhilfeausschuss

§ 34  Inkrafttreten

Erster Teil
Träger der Jugendhilfe

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1  Örtlicher und überörtlicher Träger

Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne von § 69 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 15. März 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 478) in der jeweils geltenden Fassung ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

Zweiter Abschnitt
Organisation der Jugendämter

§ 2  Bezirksämter als Jugendhilfebehörden

(1)  Soweit den Bezirksämtern Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden, werden diese durch besondere Verwaltungseinheiten der Bezirksämter und ihnen zugeordnete Jugendhilfeausschüsse wahrgenommen.

(2)  Als Vertretungskörperschaft im Sinne der §§ 70 und 71 SGB VIII gilt die Bezirksversammlung; dies gilt nicht hinsichtlich der Bereitstellung der Mittel im Sinne von § 71 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII.

§ 3  Zusammensetzung der Jugendhilfeausschüsse

(1)  Den Jugendhilfeausschüssen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • 1.  mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Bezirksversammlung oder im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind,
  • 2.  mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung gewählt werden; sie müssen im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirks tätig sein. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zu berücksichtigen.

(2)  Den Jugendhilfeausschüssen gehören ferner als beratende Mitglieder an:

  • 1.  die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung,
  • 2.  eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bezirksamtes, die oder der in der Jugendhilfe tätig ist und von der Bezirksamtsleiterin oder dem Bezirksamtsleiter bestellt wird,
  • 3.  je eine Vertreterin oder ein Vertreter
    • a)  der Evangelischen Kirche,
    • b)  der Katholischen Kirche,
    • c)  der Jüdischen Gemeinde in Hamburg,
  • 4.  eine Ärztin oder ein Arzt des Bezirksamtes,
  • 5.  je eine Vertreterin oder ein Vertreter
    • a)  der im Bezirk gelegenen staatlichen Schulen,
    • b)  der Polizei,
  • 6.  eine Richterin oder ein Richter aus dem Bereich der Vormundschafts-, Familien- oder Jugendgerichte,
  • 7.  eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
  • 8.  eine in der Jugendhilfe erfahrene Person, die die Erfahrungen und Interessen der ausländischen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien einbringt,
  • 9.  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkselternausschusses nach § 25 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), in der jeweils geltenden Fassung,
  • 10.  eine in der Jungenarbeit erfahrene Person.

(3)  Die Bezirksversammlung kann weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen gewählt werden.

§ 4  Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

Die Bezirksversammlung legt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses auf zehn oder fünfzehn Mitglieder fest.

§ 5  Frauenquorum

(1)  Bei der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

(2)  Sofern die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden.

§ 6  Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder

(1)  Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von den sie entsendenden Institutionen, die in § 3 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Mitglieder von den zuständigen Behörden berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Evangelischen Kirchen wird von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evangelischen Freikirchen auf Hamburger Staatsgebiet berufen. Die in § 3 Absatz 2 Nummern 7 und 8 genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und des Bezirksamtes von der Bezirksversammlung gewählt.

(2)  Die in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk für die sie entsendenden Institutionen tätig sein; die in § 3 Absatz 2 Nummern 7 und 8 genannten Mitglieder müssen im Bezirk wohnen oder im Bezirk in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein.

§ 7  Vorsitz und Geschäftsordnung

Die Jugendhilfeausschüsse wählen aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretung. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Bezirksversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass für jedes stimmberechtigte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist und dass für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe Unterausschüsse mit beratender Funktion gebildet werden können, deren Mitglieder aus der Mitte der Jugendhilfeausschüsse gewählt werden.

§ 8  Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse

(1)  Die Jugendhilfeausschüsse beschließen über die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dem Bezirksamt für die Aufgaben der Jugendhilfe zugewiesenen Mittel und der von der Bezirksversammlung gefassten Beschlüsse.

(2)  Die Jugendhilfeausschüsse sind bei allen bezirklichen Planungen, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien gestaltend Einfluss nehmen, frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Verkehrsplanung und Verkehrsregelung, der Stadtentwicklung und Stadterneuerung, der Planung von Grün- und Spielflächen sowie Sportanlagen und der Wohnungsbauplanung.

(3)  Neben den Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch können die Jugendhilfeausschüsse die Aufgaben eines Fachausschusses der Bezirksversammlung wahrnehmen, wenn sie von ihr damit beauftragt worden sind. Soweit den Ausschüssen in der Funktion eines Fachausschusses personenbezogene Daten von der Verwaltung des Bezirksamtes übermittelt werden, dürfen diese nur den stimmberechtigten Mitgliedern der Ausschüsse zur Kenntnis gegeben werden.

(4)  Auf die Jugendhilfeausschüsse sind die Bestimmungen des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder, zur Befangenheit und zur Beanstandung, ergänzend anzuwenden.

§ 9  Verfahren

An den Beratungen der Jugendhilfeausschüsse sind junge Menschen sowie weitere Personen, die von den jeweiligen Beschlüssen betroffen werden, in geeigneter Weise zu beteiligen.

§ 10  Amtsdauer

Die Amtsdauer der Jugendhilfeausschüsse entspricht der Amtsdauer der Bezirksversammlungen. Die Mitglieder der Ausschüsse führen ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer der Bezirksversammlung fort, bis die neuen Mitglieder gewählt oder berufen sind.

Dritter Abschnitt
Organisation des Landesjugendamtes

§ 11  Landesjugendamt

Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden von der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde und dem bei ihr gebildeten Landesjugendhilfeausschuss wahrgenommen.

§ 12  Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses

(1)  Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt über Angelegenheiten des Landesjugendamtes von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Deputation.

(2)  Für

  • 1.  die Förderung der landesweit organisierten Jugendverbände und Jugendgruppen und ihrer Zusammenschlüsse (§ 12 Absatz 1 SGB VIII),
  • 2.  die Angebote der Familienerholung (§ 16 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII),
  • 3.  die Förderung, die Schaffung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder (§§ 22 und 24 SGB VIII),
  • 4.  die Beratung und Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII),
  • 5.  die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII)

gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Bezirksämter diese Aufgaben wahrnehmen.

(3)  Die Rechte der Deputierten nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 247), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(4)  Der Landesjugendhilfeausschuss ist bei allen überörtlichen Planungen zu hören, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien gestaltend Einfluss nehmen.

(5)  Der Präses hat Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses, die Rechtsund Verwaltungsvorschriften verletzen oder Beschlüssen und Anordnungen des Senats oder dem Staatswohl zuwiderlaufen, binnen vier Wochen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Präses ist befugt, eine vorläufige Regelung zu treffen. Wird der beanstandete Beschluss nicht in der nächsten Sitzung geändert, so entscheidet die Deputation der Jugendhilfebehörde. Der Präses hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über eine von ihm getroffene vorläufige Regelung sowie über eine von der Deputation getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.

(6)  In dringenden Fällen ist der Präses in Angelegenheiten, die dem Beschlussrecht des Landesjugendhilfeausschusses unterliegen, zu selbständiger Entscheidung befugt. Die Entscheidung ist dem Landesjugendhilfeausschuss unverzüglich mitzuteilen.

§ 13  Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses

(1)  Dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder gehören an:

  • 1.  die Leiterin oder der Leiter des für Jugendhilfeaufgaben zuständigen Amtes in der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung,
  • 2.  neun in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Deputation der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde zu wählen sind; eine dieser Personen soll eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau sein, eine weitere soll eine in der Jungenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll in der Lage sein, Erfahrungen in der Arbeit mit ausländischen Kindern und Jugendlichen und deren Familien einzubringen,
  • 3.  sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Deputation der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde zu wählen sind; von den Jugendverbänden und den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagene Personen sind mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu berücksichtigen.

(2)  Dem Landjugendhilfeausschuss können ferner sechs beratende Mitglieder angehören, die unter Einbeziehung der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Deputation der Jugendhilfebehörde zu wählen sind.

(3)  Ein weiteres beratendes Mitglied wird vom Landeselternausschuss nach § 25 Absatz 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsandt.

(4)  Die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 2 genannten Mitglieder müssen in der Freien und Hansestadt Hamburg wohnen oder in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein.

§ 14  Wahlverfahren

Das Verfahren für die Wahl der nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 zu wählenden Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses regelt die Deputation.

§ 15  Frauenquorum

(1)  Bei der Wahl der in § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

(2)  Sofern die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe mehr als eine Person vorschlagen, sollen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden.

§ 16  Vorsitz und Geschäftsordnung

(1)  Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung.

(2)  Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Deputation bedarf.

§ 17  Verfahren

(1)  Der Landesjugendhilfeausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einberufen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(2)  Der Landesjugendhilfeausschuss kann bei Bedarf beratende Unterausschüsse bilden.

§ 18  Amtsdauer

Die Amtsdauer des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode der Bürgerschaft. Die Mitglieder des Ausschusses führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode der Bürgerschaft fort, bis die neuen Mitglieder gewählt sind.

Vierter Abschnitt
Geschäfte der laufenden Verwaltung

§ 19  Zuständigkeiten

(1)  Die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Jugendhilfe führt im Bezirksamt die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter im Rahmen der Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Jugendhilfeausschusses.

(2)  Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Landesjugendamtes führt der Präses der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde im Rahmen der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses.

Zweiter Teil
Sonstige Vorschriften

§ 20  Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

Über § 56 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hinaus werden die Vorschriften der §§ 1802, 1821 bis 1824, § 1854 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Arbeits- und Berufsausbildungsverträgen betreffen, gegenüber den Bezirksämtern als Vormund, Pfleger, Beistand oder Gegenvormund nicht angewendet.

§ 21  Fachliche Qualifikation der Urkundspersonen

(1)  Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 59 Absatz 1 SGB VIII können

  • 1.  Personen, die die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besitzen, und
  • 2.  Personen, die die Befähigung zum gehobenen Sozialdienst besitzen oder die als staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter oder als sonstige Verwaltungsangestellte entsprechend eingruppiert sind, ermächtigt werden.

(2)  Jede Urkundsperson muss über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kenntnisse des Beurkundungsrechts sowie des deutschen Familienrechts und des deutschen internationalen Privatrechts verfügen.

§ 22  Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1)  Als Träger der freien Jugendhilfe kann nach § 75 SGB VIII anerkannt werden, wer in der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist.

(2)  Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII erstreckt sich auf rechtlich unselbständige Untergliederungen des anerkannten freien Trägers. Sie kann auf Antrag auf rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen des anerkannten freien Trägers erstreckt werden, wenn diese mit ihm durch gleichgerichtete Satzung und Tätigkeit verbunden sind.

(3)  Die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg e. V. gelten als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Dies gilt nicht für deren Jugendverbände und Jugendgruppen.

§ 23  Erhebung kleinräumiger Daten der Jugendhilfe

(1)  Zur Ermöglichung einer kleinräumigen Jugendhilfeplanung wird mit den laufenden Erhebungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik nach § 98 Nummern 1, 2 und 9 SGB VIII zusätzlich zu den in § 99 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 9 Nummer 1 SGB VIII genannten Erhebungsmerkmalen das Merkmal Blockseite als Landesstatistik erhoben.

(2)  Hilfsmerkmal zu diesem Merkmal sind die Anschriften der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie die Anschriften der Einrichtungen in der Jugendhilfe.

(3)  Dem Senat und der zuständigen Fachbehörde dürfen vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein – Anstalt des öffentlichen Rechts zu internen Planungszwecken Tabellen mit dem statistischen Ergebnis übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(4)  § 102 SGB VIII findet entsprechende Anwendung.

§ 24  Arbeitsgemeinschaften

(1)  Jedes Bezirksamt richtet Arbeitsgemeinschaften ein, in denen neben ihm die im Bezirk tätigen und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die im Bezirk tätigen und geförderten Träger von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe vertreten sind. Der Jugendhilfeausschuss legt die Bereiche fest, für die Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden sollen.

(2)  Die zur Jugendhilfebehörde bestimmte Fachbehörde richtet Arbeitsgemeinschaften ein, in denen neben ihr die überbezirklich tätigen und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die überbezirklich tätigen und geförderten Träger von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit vertreten sind, insbesondere für die im Zweiten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Jugendhilfe.

(3)  Die Arbeitsgemeinschaften sollen auf der Grundlage der Entwicklungen, die für junge Menschen und ihre Familien bedeutsam sind, Einschätzungen über den Bedarf und die Umstrukturierungsnotwendigkeiten bei den Leistungen der Jugendhilfe abgeben; § 78 Satz 2 SGB VIII bleibt unberührt. Die von den Bezirksämtern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften können gegenüber den Jugendhilfeausschüssen, die von der Fachbehörde eingerichteten Arbeitsgemeinschaften gegenüber dem Landesjugendhilfeausschuss Empfehlungen aussprechen.

§ 25  Frühförderung

In Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführte Maßnahmen der Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, werden unabhängig von der Art der Behinderung nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch und landesrechtlich dazu ergangener Gesetze gewährt.

§ 26  Grundsätze für die Gestaltung der Jugendhilfeleistungen

Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe sind so zu gestalten, dass sie für die jeweiligen Zielgruppen gut erreichbar und klar strukturiert sind und in ihren Öffnungs- und Dienstzeiten der Nachfrage entsprechen. Die Leistungen sind an den jeweiligen sozialstrukturellen Merkmalen des Stadtteils sowie an den konkreten Lebenslagen, Erfahrungen und Bedürfnissen der jungen Menschen und ihrer Familien auszurichten. Sie sind aufeinander abzustimmen und sollen vorrangig im Verbund der Dienste und Einrichtungen erfolgen.

§ 27  Kinder- und Jugendbericht

Der Senat legt der Bürgerschaft in jeder Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendbericht vor. Dieser Bericht soll die wesentlichen Entwicklungen in der Jugendhilfe der Freien und Hansestadt Hamburg darstellen; er kann sich auf einzelne Schwerpunktbereiche oder auf einzelne Arbeitsfelder der Jugendhilfe konzentrieren.

§ 27a  Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung

(1)  Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, Einrichtungen der Jugendhilfe mit freiheitsentziehenden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche (Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung) besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der geschlossenen Unterbringung verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Kinder und Jugendlichen gewahrt werden. Auf Grund besonderer Vereinbarung, deren Abschluss mit den Trägern von außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Einrichtungen anzustreben ist, wenn in ihnen Kinder und Jugendliche aus Hamburg geschlossen untergebracht werden, kann die Aufsichtskommission auch diese Einrichtungen besuchen. Die geschlossen untergebrachten Kinder und Jugendlichen, ihre Personensorgeberechtigten und die Leiter und Mitarbeiter der Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen. Die Kinder und Jugendlichen und ihre Personensorgeberechtigten sind von den Einrichtungsleitungen über die Aufgaben der Aufsichtskommission sowie über ihre Rechte aus Satz 3 zu informieren. Schriftliche Eingaben, die die Unterbringungen nach Satz 1 betreffen, nimmt die Aufsichtskommission auch von anderen Personen entgegen.

(2)  Die Leitungen der geschlossenen Einrichtungen sind verpflichtet, die Aufsichtskommission bei ihrer Arbeit zu unterstützen, sie auf Verlangen bei ihrer Besichtigung zu begleiten und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

(3)  Die Aufsichtskommission ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Hilfeplanung beim Träger und beim Jugendamt angefertigten Berichte und Dokumente einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

(4)  Die Aufsichtskommission fertigt alsbald nach einem Besuch in einer Einrichtung einen Bericht für die zuständige Behörde an, der das Ergebnis der Überprüfung sowie die vorgetragenen Wünsche und Beschwerden mit einer Stellungnahme der Aufsichtskommission enthält. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Einrichtung sowie dem Träger der Einrichtung und, soweit darin Beanstandungen enthalten sind, zusätzlich der für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Aufsichtskommission entscheidet im Einzelfall, ob und wieweit auch Wünsche und Beschwerden mitgeteilt werden. Eine Zusammenfassung der Berichte, die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulässt, übersendet der Senat alle zwei Jahre der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.

(5)  Der Aufsichtskommission müssen angehören:

  • 1.  eine auf dem Gebiet der Heimerziehung einschlägig ausgebildete und erfahrene Fachkraft,
  • 2.  eine auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahrene praktizierende Ärztin bzw. ein auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfahrener praktizierender Arzt oder eine auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie und Kinder- und Jugendtherapie erfahrene Psychologin bzw. ein auf dem Gebiet der Entwicklungspsychologie und Kinder- und Jugendtherapie erfahrener Psychologe,
  • 3.  ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
  • 4.  zwei weitere Mitglieder,
  • 5.  eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde mit beratender Stimme.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Präses der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde auf Vorschlag der Deputation für vier Jahre bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers fort. Die zuständige Behörde kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Aufsichtskommission, bestellen. Der Aufsichtskommission müssen sowohl Männer als auch Frauen angehören. Die §§ 83 bis 86 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537), gelten entsprechend.

(6)  Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde. Die Aufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte für zwei Jahre eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7)  Das Petitionsrecht sowie die Aufsichtspflichten und -rechte der zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Dritter Teil
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendberatung

§ 28  Auftrag der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

(1)  Die Kinder- und Jugendarbeit erschließt jungen Menschen Räume für die Gestaltung ihrer Freizeit und ergänzt mit ihren Angeboten und Maßnahmen die Erziehung und Bildung in Familie und Schule. Alle Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit zielen auf die gleichberechtigte und aktive Teilhabe junger Menschen am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Sie fördern die überregionale und internationale Begegnung junger Menschen. Die Jugendsozialarbeit unterstützt junge Menschen und ihre Familien bei der Bewältigung von schwierigen Lebenssituationen durch Information, Beratung und Hilfemaßnahmen.

(2)  Die Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit tragen zur Förderung der personalen und sozialen Kompetenzen junger Menschen und damit der Entwicklung ihrer Persönlichkeit bei. Sie dienen dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Form der Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Wohlbefindens, insbesondere durch Gewalt und Missbrauch.

(3)  Die Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sind so zu gestalten, dass sie die Integration junger Menschen fördern. Entsprechend ist allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrem Geschlecht, von körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, von sozialer und ethnischer Herkunft die gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen. Soweit Angebote und Maßnahmen sich an bestimmte Zielgruppen richten, dient diese Differenzierung ausschließlich der gezielten Förderung zur Bewältigung spezifischer Problemlagen oder zum Ausgleich von Benachteiligungen.

(4)  Die Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit werden nach Maßgabe der im Haushalt hierfür ausgewiesenen Mittel gefördert.

§ 29  Grundsätze für die Angebotsentwicklung

(1)  Um den spezifischen Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen gerecht werden zu können, ist ein wohnortnahes, die Sozialisationsbedingungen des jeweiligen Stadtteils berücksichtigendes Angebot an Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit in öffentlicher und freier Trägerschaft vorzuhalten. Dessen Aufgaben, Ziele und Struktur sind auf Vorschlag der Jugendhilfeausschüsse durch die Bezirksämter festzulegen und auf der Grundlage von Berichten der mit den verschiedenen Aufgaben betrauten Träger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit regelmäßig zu überprüfen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel weiterzuentwickeln. Zur Sicherung einer an der tatsächlichen Nachfrage orientierten Angebotsstruktur und um Angebotslücken zu schließen, sollen die zuständigen Jugendhilfebehörden mit einzelnen Trägern der freien Jugendhilfe neue Aufgaben vereinbaren oder deren trägerübergreifende Wahrnehmung anregen.

(2)  Zur Gewährleistung der Zusammenarbeit aller Einrichtungen, die der Förderung von Kindern und Jugendlichen in dem jeweiligen Stadtteil dienen, ist ein regelmäßiger Austausch der Einrichtungen oder Träger untereinander und mit den jeweils zuständigen Jugendhilfebehörden vorzusehen. Dessen Form legen die Jugendhilfeausschüsse fest.

(3)  Damit die Angebote und Maßnahmen den jeweiligen Interessen und den aktuellen Problemlagen von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familien gerecht werden, sind altersgemäße Formen der Mitwirkung bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung der Angebote in den Einrichtungen durch die Träger sicherzustellen. Die Träger informieren die Jugendhilfeausschüsse und den Landesjugendhilfeausschuss auf geeignete Weise über die Formen der Einbeziehung der jungen Menschen in die Planung und Gestaltung der Angebote und Maßnahmen.

§ 29a  Beeinträchtigungen durch Kinderlärm

Durch kindliches Spielen erzeugter Lärm im Bereich von Kindertageseinrichtungen oder Schulen ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens der nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Kinderlärm ist daher als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen. Erziehung zur Rücksichtnahme auf Nachbarn ist Bestandteil des pädagogischen Auftrages der Kindertageseinrichtungen und der Schule.

§ 30  Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendberatung

(1)  Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz und die Jugendberatung werden nach Maßgabe der im Haushalt hierfür ausgewiesenen Mittel gefördert. Sie sind mit den Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Hilfen zur Erziehung abzustimmen.

(2)  Die Jugendberatung dient der Vorbeugung und Bewältigung von Problemlagen und Konfliktsituationen im Prozess des Heranwachsens. Neben familienbezogenen Beratungsangeboten sind Beratungsangebote vorzuhalten, die sich ausschließlich an Kinder und Jugendliche richten. Die Jugendberatung kann in das Leistungsangebot eines Trägers integriert sein oder durch spezialisierte Dienste erfolgen.

§ 31  Freistellung zum Zwecke der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit

Eine Freistellung zum Zwecke der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit wird nach Maßgabe des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 241) in seiner jeweiligen Fassung gewährt.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32  Jugendhilfeausschusse

Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender Jugendhilfeausschuss gilt als Jugendhilfeausschuss nach diesem Gesetz, bis die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Bezirksversammlung zusammentritt. Der Jugendhilfeausschuss ist um die in § 3 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b und Nummern 7 und 8 genannten beratenden Mitglieder zu ergänzen. Die Mitglieder des Ausschusses führen ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer der Bezirksversammlung fort, bis die neuen Mitglieder gewählt sind.

§ 33  Landesjugendhilfeausschuss

Ein Landesjugendhilfeausschuss wird nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals nach der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Bürgerschaftswahl gebildet. Bis zur Neubildung dieses Landesjugendhilfeausschusses gilt die Deputation der zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbehörde als Landesjugendhilfeausschuss im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch; auf ihre Tätigkeit als Landesjugendhilfeausschuss finden die §§ 12 bis 18 keine Anwendung.

§ 34  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Ausnahme seines § 3 Absätze 3 und 7 treten das Ausführungsgesetz zum Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 27. Februar 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in der geltenden Fassung und das Gesetz über Maßnahmen der Frühförderung für Kinder vom 15. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 289) außer Kraft. § 3 Absätze 3 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz für Jugendwohlfahrt tritt mit dem erstmaligen Zusammentreten des nach § 33 Satz 1 zu bildenden Landesjugendhilfeausschusses außer Kraft.

 

 




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