SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe vorherige Versionen anzeigen

SGB VIII C 182

Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz – SKBBG)

vom 18. Juni 2008 – ABl. S. 1254,
geändert durch das Gesetz
vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 296)

§ 1  Grundsätze

(1)  Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege soll die Entwicklung und Entfaltung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen. Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(2)  Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst der Förderungsauftrag dessen gewaltfreie Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt Gesundheitsforderung und Gesundheitsvorsorge sowie die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich auf der Grundlage des mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Bildungsprogramms insbesondere am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Im Rahmen des Förderungsauftrages tragen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen Sorge für den Schutz des Kindes vor Gewalt. Vernachlässigung. Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.

(3)  Kinder sind ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend zu beteiligen.

(4)  Erziehungsberechtigte, die Leistungen nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen wollen, sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten Stellen umfassend zu beraten.

§ 2  Tageseinrichtungen für Kinder

(1)  Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefordert werden.

(2)  Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere

  • 1.  Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  • 2.  Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • 3.  Kinderhorte für Kinder im Schulalter,
  • 4.  altersgemischte Tageseinrichtungen für Kinder,
  • 5.  integrative Tageseinrichtungen für Kinder.

Soweit Sondertageseinrichtungen für Kinder bestehen, gelten die für sie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen.

(3)  Tageseinrichtungen für Kinder können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.

(4)  Wird eine Tageseinrichtung für Kinder für die Dauer von mehr als sechs Wochen an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit für mindestens sechs Kinder betrieben, die mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich dort verbringen, so bedarf der Träger der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)  Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten. Kinderkrippen sind in der Regel Ganztageseinrichtungen. Ein Regelplatz im Kindergarten beinhaltet ein Angebot für eine bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder pro Tag an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten.

§ 3  Aufgaben und Personal

(1)  Tageseinrichtungen für Kinder haben neben dem Betreuungsauftrag einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch allgemeine und durch gezielte Erziehungs- und Bildungsangebote. Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Strukturen die Inhalte des saarländischen Bildungsprogramms für Kindergärten vom Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen. In Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes arbeiten sie, insbesondere beim Übergang in die Grundschule, auch mit der zuständigen Schule zusammen.

(2)  Der Träger der Kindertageseinrichtung ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages verantwortlich.

(3)  Die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in Kindertageseinrichtungen sind durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten, wobei die Leitung einer Gruppe in der Regel einem Sozialpädagogen beziehungsweise einer Sozialpädagogin oder einem Erzieher beziehungsweise einer Erzieherin übertragen ist. Der Anteil der eingesetzten Kinderpfleger beziehungsweise Kinderpflegerinnen oder der Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Kinderkrankenschwestern darf im Verhältnis zu den ansonsten eingesetzten Fachkräften ein Drittel nicht übersteigen.

(4)  Für eine sechsstündige Betreuungszeit gelten folgende Personalschlüssel:

  • 1.  Kinderkrippe: zwei Fachkräfte pro Gruppe.
  • 2.  Kindergarten: zwei Fachkräfte pro Gruppe.
  • 3.  Kinderhort: 1,5 Fachkraft pro Gruppe, bei eingruppigen Kinderhorten zwei Fachkräfte pro Gruppe.
  • 4.  In Gruppen mit erweiterter Altersmischung sind in Gruppen mit mindestens sechs Kindern unter drei Jahren unabhängig von der Altersstruktur zwei Fachkräfte vorzuhalten.
  • 5.  In integrativen Einrichtungen: Der Personalbedarf für von einer Behinderung bedrohte Kinder oder Kinder mit einer Behinderung wird im Einzelfall vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Rahmen des SGB XII festgelegt. Für den Bereich der darüber hinaus betreuten nicht behinderten Kinder kommt Folgendes hinzu: eine Fachkraft ab zehn und bis höchstens zwölf genehmigte Plätze. Sofern Kinder im Krippenalter aufgenommen werden, gilt Nr. 1 entsprechend.

Übersteigt die Betreuungszeit sechs Stunden, so ist der Personalschlüssel anteilsmäßig anzupassen. Unterschreitet die Platzzahl einer Gruppe die in § 10 der Ausführungs VO SKBBG festgelegte Mindestgröße, so ist der Personalschlüssel entsprechend anzupassen.

(5)  Bei Einrichtungen mit besonderer Konzeption oder besonderer Aufgabenstellung zur Förderung von Kindern, insbesondere auf der Grundlage von Projekten, die vom Ministerium für Bildung veranlasst wurden, kann im Einzelfall auf Antrag, in der Regel über die bereits nach dem in Absatz 4 festgelegten Personalschlüssel eingesetzten Fachkräfte hinaus, eine weitere Förderung durch das Ministerium für Bildung genehmigt werden.

(6)  Die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung sollen über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Dies gilt nicht für Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine derartige Leitungsfunktion übertragen wurde oder die diese bereits mindestens seit einem Jahr kommissarisch innehatten.

§ 4  Beteiligung der Erziehungsberechtigten

(1)  Die Erziehungsberechtigten der Kinder wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit. Sie sind bei Entscheidungen und in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen.

(2)  Die Erziehungsberechtigten werden mindestens einmal im Jahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung zu einer Elternversammlung einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies verlangt.

(3)  Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Ausschuss, der die Interessen der Erziehungsberechtigten und der Kinder gegenüber dem Einrichtungsträger vertritt.

(4)  In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss und im Regionalverband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss gebildet. Diese setzen sich aus den Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertageseinrichtungen in dem betreffenden Gemeindeverband zusammen.

(5)  Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Kreiselternausschüsse sowie des Regionalverbandselternausschusses zusammen und nimmt auf Landesebene und auf Bundesebene die Interessen der saarländischen Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen wahr.

§ 5  Kindertagespflege

(1)  Kindertagespflege ist die Betreuung eines Kindes während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten, in anderen geeigneten Räumen oder in Tageseinrichtungen für Kinder.

(2)  Für den Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Für Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.

(3)  Tagespflegepersonen sind bei ihrer Tätigkeit durch die kommunalen Jugendämter oder durch die von ihnen beauftragten Stellen zu begleiten und regelmäßig fortzubilden.

(4)  Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5)  Die Erlaubnis wird auf Antrag der Tagespflegeperson erteilt, wenn diese für die Kindertagespflege geeignet ist, eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Tagespflegepersonen des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) nachweist und kindgerechte Räume zur Verfügung stehen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie befugt in der Regel zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern gleichzeitig. Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede von ihnen einer gesonderten Erlaubnis. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden. Ist das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

§ 6  Entwicklungsplanung und Sicherstellung des Angebots, Modellversuche

(1)  Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln in Zusammenarbeit mit den zugehörigen Gemeinden, den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, den Bedarf an Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Sie berücksichtigen die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreiben die erforderlichen Maßnahmen in einem Entwicklungsplan, der mit dem Ministerium für Bildung abzustimmen und alle drei Jahre fortzuschreiben ist.

(2)  Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen in Abstimmung mit den Gemeinden dafür Sorge, dass die vorgesehenen Plätze in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen.

(3)  Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. § 74 Abs. 1 bis 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4)  Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen.

(5)  Zur Erprobung neuer Formen von Betreuung nach diesem Gesetz können im Einvernehmen mit dem Einrichtungsträger Modellversuche eingerichtet werden.

§ 7  Deckung der Kosten, Landesförderung, kommunaler Kostenausgleich

(1)  Die Kosten der Tageseinrichtungen für Kinder werden von Land, kommunalen Gebietskörperschaften und Einrichtungsträgern sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 von den Erziehungsberechtigten getragen. An den Investitionskosten sind die Erziehungsberechtigten nicht zu beteiligen.

(2)  Das Land fördert die Bereitstellung von Plätzen im Rahmen der Entwicklungspläne (§ 6 Abs. 1) und nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung (§ 9 Abs. 1) getroffenen Regelungen durch Zuwendungen, bei Investitionskosten nach Maßgabe des Haushalts.

(3)  Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege ist der Beitrag der Erziehungsberechtigten so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge 25 v. H. der bezuschussungsfähigen Personalkosten nicht übersteigt. Sie können nach der Zahl der Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Familie gestaffelt werden. Für das letzte Kindergartenjahr ist die bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten für die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer sozialen Staffelung ganz, teilweise oder nicht kostenfrei. Erziehungsberechtigte sind von der Zahlung des Regelbeitrages freigestellt, sofern das monatliche Familieneinkommen die Bedarfsgrenze nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages in Höhe von 300,00 Euro nicht übersteigt. Der Regelbeitrag ist zur Hälfte zu entrichten, sofern das monatliche Familieneinkommen die Bedarfsgrenze nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages in Höhe von 900,00 Euro nicht übersteigt. Die Kosten für die Beitragsfreistellung und für die Beitragsermäßigung trägt bei einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten das Land; der Antrag ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen, dem die verwaltungsmäßige Abwicklung übertragen wird.

(4)  Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, so gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus. Der Kostenausgleich richtet sich nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten der Standortgemeinde, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

§ 8  Auskunftspflicht und Statistik

Zum Zweck der Berechnung von Zuwendungen nach diesem Gesetz und für die Bedarfsplanung können auch außerhalb der Bundesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden. Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sind den zuständigen Behörden gegenüber auskunftspflichtig.

§ 8a  Übergang vom Kindergarten in die Grundschule

(1)  Dem Bereich des Kindergartens in einer Kindertageseinrichtung folgt die Grundschule als nächste Stufe des Bildungswesens. Kindergärten und Grundschulen sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten mit den Zielen der Verbesserung der Anschlussfähigkeit der beiden Bildungseinrichtungen und der Verbesserung des konkreten Übergangs für das Kind. Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen. Zur Gestaltung des Übergangs gehört auch die Nachbereitung des Wechsels in die Schule.

(2)  Die schulärztliche Untersuchung nach § 2 des Schulpflichtgesetzes kann auch im Kindergarten vorgenommen werden, wenn hierzu entsprechende Untersuchungsbedingungen vorgehalten werden.

§ 9  Ermächtigungen

(1)  Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  • 1.  Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl der Kinder im Sinne des § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist; dies umfasst auch Regelungen zur Erziehungs- und Bildungsarbeit, zur Zusammenarbeit mit Schulen, zur Größe und sächlichen Ausstattung der Einrichtung sowie zum Personal,
  • 2.  die Art, den Gegenstand, die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Landesforderung zu bestimmen; dabei können insbesondere auch Einzelheiten der Entwicklungsplanung, die Dauer der täglichen Betreuungszeit der Kinder, die Kostenbeiträge und die anteilige Deckung der Kosten geregelt werden.

(2)  Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  • 1.  Art, Inhalt und Umfang der Beratung von Erziehungsberechtigten nach § 1 Abs. 4 durch die kommunalen Jugendämter oder durch die von ihnen beauftragten Stellen zu bestimmen,
  • 2.  Anforderungen an die Eignung und die Qualifikation von Tagespflegepersonen sowie deren Fortbildung und Begleitung nach § 5 Abs. 3, an die Organisation der Kindertagespflege und die Ausstattung der Räume für die Kindertagespflege nach § 5 Abs. 5 Satz 1, die Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Überschreitung der Regelzahl des § 5 Abs. 5 Satz 3 sowie bei Kooperationen nach § 5 Abs. 5 Satz 4 unter Beteiligung des Landesjugendamtes festzulegen,
  • 3.  das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 8 zu regeln,
  • 4.  im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz Regelungen für Maßnahmen zur Gesundheitsforderung und Gesundheitsvorsorge zu treffen; dabei können unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1528), in der jeweils geltenden Fassung auch ärztliche Untersuchungen vor der Aufnahme mit Überprüfung und Hinwirken auf die Komplettierung eines altersentsprechenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut sowie ärztliche Untersuchungen (durch den öffentlichen Gesundheitsdienst) während des Aufenthaltes in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege vorgesehen werden. Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
  • 5.  das Nähere über die Elternversammlung, die Wahl des Elternausschusses sowie dessen Aufgaben, Rechte und Pflichten zu regeln.

(3)  Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz sind insbesondere die kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege, der Landesjugendhilfeausschuss und die sonstigen Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.

§ 10  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:

  • 1.  Drittes Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) – Gesetz zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten – vom 29. November 1989 (Amtsbl. 1990, S. 133), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 2046);
  • 2.  Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (Amtsbl. S. 368), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474; 530).

(3)  Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

 




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