SGB XI: Pflegeversicherung vorherige Versionen anzeigen

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 1  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16  

SGB XI C 421

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes1 und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.
zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten,
ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur
Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
nach § 45c Abs. 6 SGB XI i.V. m. § 45d Abs. 3 SGB XI

vom 24.7.20022 in der Fassung vom 2.2.20153

Inhaltsverzeichnis

Präambel

3

I.    Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe

3

1.    Ziele

3

2.    Förderfähigkeit

4

2.1  Niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45c Abs. 3 SGB XI

4

2.2  Niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45c Abs. 3a SGB XI

5

2.3  Initiativen des Ehrenamts nach § 45d Abs. 1 SGB XI

5

2.4  Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d Abs. 2 SGB XI

6

3.    Voraussetzungen für die Förderung

6

3.1  Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45c Abs. 3 und 3a SGB XI

6

3.2  Initiativen des Ehrenamts nach § 45d Abs. 1 SGB X

8

3.3  Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d Abs. 2 SGB XI

9

4.    Inhalt der Förderung

10

4.1  Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45c Abs. 3 und 3a SGB XI

10

4.2  Initiativen des Ehrenamts nach § 45d Abs. 1 SGB XI

10

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 2  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

4.3  Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d Abs. 2 SGB XI

10

5.    Dauer der Förderung

11

6.    Durchführung der Förderung

11

7.    Vergabe der Fördermittel

11

II.    Förderung von Modellvorhaben nach § 45c Abs. 4 SGB XI

12

1.    Ziele

12

2.    Voraussetzungen

12

2.1  Förderungsfähige Modellvorhaben

12

2.2  Konzeption der Modellvorhaben

12

2.3  Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung

13

3.    Dauer der Förderung

13

4.    Durchführung der Förderung

13

5.    Vergabe der Fördermittel

13

Präambel

Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf die Vergabe von Fördermitteln der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nach § 45c SGB XI in Höhe von 25 Mio. EUR je Kalenderjahr zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und für Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für Pflegebedürftige und/oder Versicherte mit einem erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sowie auf die Förderung ehrenamtlicher Strukturen für Pflegebedürftige und Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen (§ 45d SGB XI).

Für den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, stehen nach § 45d Abs. 2 SGB XI Fördermittel in Höhe von 0,10 EUR pro Versicherten je Kalenderjahr zur Verfügung.

I.  Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe

1.  Ziele

Mit Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung soll der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten gefördert und damit in Ergänzung und Unterstützung des Leistungsangebotes der Pflegeversicherung ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige und/oder Versicherte mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung geschaffen werden. Hierdurch sollen insbesondere

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 3  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig
  • –  angemessene Betreuungs- und Entlastungsangebote und Kontaktmöglichkeiten für Pflegebedürftige sowie Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich ei ngeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen,
    und
  • –  Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen geschaffen werden, auch dadurch, dass Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Personen und Möglichkeiten für die pflegende Person geschaffen werden, um Probleme zu erörtern, die sich aus der pflegerischen Situation ergeben.

Zudem sollen durch die Förderung des Auf- und Ausbaus von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen alternative Hilfsangebote geschaffen werden, um die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen bzw. von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen.

2.  Förderfähigkeit

2.1  Niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45c Abs. 3 SGB XI

Förderfähig sind niedrigschwellige Betreuungsangebote, in denen Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige oder sonstige Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen. Grundsätzlich förderungsfähig sind

  • –  Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und/oder für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I,
  • –  Helferinnen und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
  • –  Tagesbetreuung in Kleingruppen,
  • –  Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer/innen,
  • –  Familienentlastende Dienste,
  • –  Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und/oder Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sowie
  • –  entsprechende niedrigschwellige Betreuungsangebote, die der in Ziffer 1 genannten Zielsetzung gerecht werden.

Vorrangig sollen niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.

Die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote wird nach Landesrecht geregelt (§ 45b Abs. 4 SGB XI).

2.2  Niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45c Abs. 3a SGB XI

Förderfähig sind niedrigschwellige Entlastungsangebote, die der Deckung des Bedarfs der Anspruchsberechtigten an Unterstützung im Haushalt, insbeson-

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 4  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

dere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen, Angehörige oder vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Grundsätzlich förderungsfähig sind

  • –  Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • –  Alltagsbegleitung,
  • –  Pflegebegleitung sowie
  • –  entsprechende niedrigschwellige Entlastungsangebote, die der in Ziffer 1 genannten Zielsetzung gerecht werden.

Vorrangig sollen niedrigschwellige Entlastungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. Unabhängig vom landesrechtlich zu regelnden Anerkennungsverfahren kann bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Vorgaben das jeweilige Land in Absprache mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. bestimmen, ob die bis zum 31. 12. 2014 von der/den in der Rechtsverordnung benannte(n) zuständige(n) Stelle(n) des Landes oder der Gebietskörperschaft anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote auch als förderfähige Entlastungsangebote gefördert werden können.

2.3  Initiativen des Ehrenamts nach § 45d Abs. 1 SGB XI

Förderfähig sind Initiativen des Ehrenamts. Initiativen des Ehrenamts sind Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf und/oder deren Angehörigen (einschließlich sonstiger Pflegepersonen) zum Ziel gesetzt haben.

2.4  Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen nach § 45d Abs. 2 SGB XI

Förderfähig sind Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen (einschließlich sonstiger Pflegepersonen) zum Ziel gesetzt haben.

3.  Voraussetzungen für die Förderung

3.1  Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45c Abs. 3 und 3a SGB XI

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind förderfähig, wenn die Anbieter ein Konzept zum Betreuungs- und/oder Entlastungsangebot und dessen Qualitätssicherung vorlegen, das auch Ausführungen zum Verhältnis der Anzahl der Helferinnen und Helfer zur Anzahl Betreuter enthält. Das jeweilige Angebot muss auf Dauer ausgerichtet sein. Die Betreuung und/oder Entlastung muss regelmäßig und verlässlich (anzustreben ist mindestens

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 5  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

einmal in der Woche) angeboten werden. Das jeweilige Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des Angebotes insbesondere Aussagen

  • –  zur angemessenen Schulung und Fortbildung von Helferinnen und Helfern und
  • –  zur kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer

enthalten.

Die Schulung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Angebot auszurichten. Insbesondere sind folgende Inhalte zu vermitteln:

  • –  Basiswissen über Krankheits-/Behinderungsbild(er), Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,
  • –  Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
  • –  Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen, Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,
  • –  Kommunikation und Gesprächsführung,
  • –  Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, u.a. Reflektion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
  • –  Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen und
  • –  Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung oder bei niedrigschwelligen Entlastungsleistungen ggf. zusätzliche hauswirtschaftliche Inhalte und/oder Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von hilfebedürftigen Menschen bzw. deren Pflegepersonen.

Die Schulung und Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer werden durch eine Fachkraft sichergestellt. Die Fachkraft soll entsprechend dem Betreuungs- und/oder Entlastungsangebot über Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den anvertrauten Menschen verfügen. Insbesondere kommen die nachfolgend genannten Berufsgruppen in Betracht:

  • –  Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
  • –  Altenpfleger/innen
  • –  Heilerziehungspfleger/innen
  • –  Sozialarbeiter/innen
  • –  Heilpädagogen/innen
  • –  Hauswirtschafter/innen bei niedrigschwelligen Entlastungsleistungen mit hauswirtschaftlichem Inhalt

Der Fachkraft obliegen insbesondere die

  • –  fachliche und psychosoziale Anleitung/Begleitung/Unterstützung und
  • –  fall- und regelmäßige Teambesprechungen.

Abhängig von dem jeweiligen Angebot müssen weitere spezifische Voraussetzungen, z. B. angemessene Raumgröße und Ausstattung bei Betreuungsgruppen, erfüllt werden.

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 6  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

Der Antragsteller muss einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehende Schäden nachweisen.

3.2  Initiativen des Ehrenamts nach § 45d Abs. 1 SGB XI

Träger ehrenamtlichen Engagements haben ein Konzept zum Betreuungs- und Entlastungsangebot vorzulegen. Dieses soll auch Aussagen zur Sicherung der Qualität der Leistungen enthalten. Das Angebot soll auf Dauer ausgerichtet sein und regelmäßig und verlässlich (anzustreben ist mindestens einmal in der Woche) angeboten werden. Das Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des Betreuungs- und Entlastungsangebotes insbesondere Aussagen zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten (einschließlich des Angebots der Supervision im Bedarfsfall) enthalten.

Die Schulungen und Fortbildungen sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Betreuungs- und Entlastungsangebot auszurichten. Insbesondere sind bei Betreuungs- und Entlastungsangeboten folgende Inhalte zu vermitteln:

  • –  Basiswissen über Krankheits-/Behinderungsbild(er), Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,
  • –  Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
  • –  Umgang mit den Erkrankten, Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,
  • –  Kommunikation und Gesprächsführung,
  • –  Selbstmanagement im Kontext des ehrenamtlichen Engagements, u. a. Reflektion und Austausch zu der eigenen Rolle und den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
  • –  Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen und
  • –  Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung oder bei niedrigschwelligen Entlastungsleistungen ggf. zusätzliche hauswirtschaftliche Inhalte und/oder Möglichkeiten der Begleitung und Versorgung von hilfebedürftigen Menschen bzw. deren Pflegepersonen.

3.3  Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen nach § 45d Abs. 2 SGB XI

Als Selbsthilfegruppen gelten freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen auf wohnortnaher Ebene, deren Aktivitäten sich aus eigener Betroffenheit oder als Angehörige auf die gemeinsame Bewältigung der Pflegesituation richten. Dies können Zusammenschlüsse von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf oder von deren Angehörigen sein, wenn sie das Ziel verfolgen, insbesondere durch gegenseitige Unterstützung und Erfahrungsaustausch ihre persönliche Lebensqualität zu verbessern und die mit der Pflegesituation verbun-

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 7  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

dene Isolation und gesellschaftliche Ausgrenzung zu durchbrechen, und ihre Arbeit nicht auf materielle Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Als Selbsthilfeorganisationen gelten Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen zu einem Verband auf Landes- oder Bundesebene mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung (z. B. Interessenvertretung im gesundheits- und sozialpolitischen Bereich, aber auch Vernetzung von Selbsthilfegruppen, Herausgabe von Medien, Durchführung von Schulungen für örtliche Gruppen, Seminare, Konferenzen und Tagungen).

Als Selbsthilfekontaktstellen gelten Beratungseinrichtungen auf örtlicher oder regionaler Ebene, die mit hauptamtlichem Personal Dienstleistungen zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen anbieten und diese aktiv bei der Gruppengründung oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen (Räume, Beratung oder supervisorische Begleitung) unterstützen.

Hinsichtlich weiterer grundlegender Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfe, die neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen sind die Regelungen der „Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V“ in der jeweils geltenden Fassung4 analog anzuwenden.

Die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach §§ 45d i.V. m. 45c SGB XI kann auch neben einer Förderung nach § 20c SGB V oder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI erfolgen, sofern sich die Selbsthilfegruppen bzw. -institutionen neben anderen Aufgaben (etwa der auf ein bestimmtes Krankheitsbild, eine gemeinsame Krankheitsursache oder eine gemeinsame Krankheitsfolge ausgerichteten Selbsthilfearbeit im Sinne des § 20c SGB V) auch die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben und eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

Die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der Fördermittel transparent zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Trägern beantragt oder von diesen bereits zugesagt sind. Die finanziellen Mittel nach §§ 45c i.V. m. 45d SGB XI sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit im Sinne von § 45d Abs. 2 SGB XI zu verwenden, eine Substituierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften ist nicht zulässig.

4.  Inhalt der Förderung

4.1  Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45c Abs. 3 und 3a SGB XI

Gefördert werden können die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 8  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen.

4.2  Initiativen des Ehrenamts nach § 45d Abs. 1 SGB XI

Gefördert werden können Aufwandsentschädigungen und Schulungskosten für die ehrenamtlich Tätigen sowie Kosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen entstehen, sowie ggf. Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehende Schäden.

4.3  Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen nach § 45d Abs. 2 SGB XI

Gefördert werden die originären, auf die Selbsthilfearbeit im Sinne von § 45d Abs. 2 SGB XI entfallenden Aufwendungen (z. B. Aufwendungen für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Personal- und sonstige Sachkosten).

5.  Dauer der Förderung

Die Fördermittel sind für die dauerhafte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und nachhaltige Sicherung der geförderten Einrichtungen, Gruppen und Organisationen zu verwenden. Vorrangig sind die Fördermittel für den Auf- und Ausbau neuer Angebote einzusetzen, um eine möglichst wohnortnahe flächendeckende Versorgung zu erreichen.

6.  Durchführung der Förderung

Die Förderanträge sind an die durch Rechtsverordnung benannte(n) zuständige( n) Stelle(n) des Landes oder der Gebietskörperschaft zu richten. Diese Stelle hat den Förderantrag zu prüfen und zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe dieser förderungsfähig ist und ggf. ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung für den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten genutzt werden können. Entscheidet die Stelle, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hierüber herzustellen. Für die Entscheidung der Landesverbände der Pflegekassen gilt § 52 SGB XI i.V. m. § 211a SGB V entsprechend. Wird das Einvernehmen hergestellt, hat/haben die durch Rechtsverordnung benannte(n) zuständige(n) Stelle(n) des Landes oder der Gebietskörperschaft dem Antragsteller den Bescheid zu erteilen. In den Bescheid ist aufzunehmen, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. erfolgt ist. In dem Bescheid zur Vergabe der Mittel sind Regelungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen zu treffen.

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 9  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

7.  Vergabe der Fördermittel

Die zuständige Stelle des Landes bzw. der Gebietskörperschaft informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung nach Ziffer 6 und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. Das Verfahren der Auszahlung der Mittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung durch das Bundesversicherungsamt richtet sich nach der Vereinbarung nach § 45c Abs. 7 SGB XI. Die Fördermittel werden jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt.

II.  Förderung von Modellvorhaben nach § 45c Abs. 4 SGB XI

1.  Ziele

Mit Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung sollen Modellvorhaben gefördert werden, die eine Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige und/oder Versicherte mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung bzw. neuer Ansätze im Bereich des Ehrenamts oder der Selbsthilfe im Sinne des § 45d SGB XI zum Ziel haben. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung Pflegebedürftiger ausgeschöpft und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation erprobt werden. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. Da mit den Modellvorhaben neue Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen erprobt werden sollen, kann von den Regelungen des 7. Kapitels des SGB XI (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern) abgewichen werden.

2.  Voraussetzungen

2.1  Förderungsfähige Modellvorhaben

Modellvorhaben sind förderungsfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger und der die Voraussetzung des § 45a SGB XI erfüllenden Versicherten ohne Pflegestufe anstreben und/oder die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben. Modellvorhaben sind nur förderungsfähig, wenn

  • –  sie vor Projektbeginn beantragt werden,
  • –  eine Konzeption vorgelegt wird und
  • –  eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgt.

2.2  Konzeption der Modellvorhaben

Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits

naechst © ESV  –  SGB XI C 421 Seite 10  –  SGB XI, Lfg. 1/16 · III/16 vorherig

durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben ggf. hiervon abweicht. Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.

2.3  Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung

Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

3.  Dauer der Förderung

Modellprojekte werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.

4.  Durchführung der Förderung

Die Modellanträge sind an die durch Rechtsverordnung benannte(n) zuständige( n) Stelle(n) des Landes oder der Gebietskörperschaft zu richten. Diese Stelle hat den Projektantrag zu prüfen und zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe dieser förderungsfähig ist und ob ggf. Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Entscheidet die Stelle, dass das Modellvorhaben gefördert werden kann, hat sie das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hierüber herzustellen. Für die Entscheidung der Landesverbände der Pflegekassen gilt § 52 SGB XI i.V. m. § 211a SGB V entsprechend. W ird das Einvernehmen hergestellt, hat/haben die durch Rechtsverordnung benannte(n) zuständige(n) Stelle(n) des Landes oder der Gebietskörperschaft dem Antragsteller den Bescheid zu erteilen. In den Bescheid ist aufzunehmen, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. erfolgt ist.

5.  Vergabe der Fördermittel

Die zuständige Stelle des Landes bzw. der Gebietskörperschaft informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung nach Ziffer 4 und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. Das Verfahren der Auszahlung der Mittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung durch das Bundesversicherungsamt richtet sich nach der Vereinbarung nach § 45c Abs. 7 SGB XI.


   1   Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemäß § 53 SGB XI

   2   Den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI vom 24. 7. 2002, die seinerzeit von den Spitzenverbänden der Pflegekassen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. beschlossen wurden, haben das BMG und die Länder zugestimmt.

   3   Den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI in der Fassung vom 2. 2. 2015 haben das BMG und die Länder zugestimmt.

   4   Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 17. Juni 2013

  © ESV vorherig

 

 




Kommentar