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SGB XI C 450

Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Bundesamt für Soziale Sicherung, Bonn zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI1

vom 01. September 2020

Vorbemerkungen

In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein für alle Pflegekassen einheitlicher Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 und 3 SGB XI). Die Ausgaben inklusive der Verwaltungskosten werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Einnahmen gemeinsam getragen; zu diesem Zweck wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich durchgeführt (§§ 66 ff. SGB XI).

Der Finanzausgleich erfolgt in Form eines Liquiditätsausgleichs; er dient ausschließlich der Liquiditätssicherung der Pflegekassen. Bei dem dafür vorgesehenen Verfahren wird das Ist-Prinzip angewendet (einzige Ausnahme: Abschläge Verwaltungskostenpauschale). Forderungen und Verpflichtungen sind nur für die Jahresrechnung festzustellen.

Die Finanzierung der Ausgleichszahlungen erfolgt durch den Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI. Er wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung als gemeinschaftliches Sondervermögen der gesamten Sozialen Pflegeversicherung verwaltet. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds werden ferner verschiedene Förderund Unterstützungsangebote der sozialen Pflegeversicherung finanziert sowie monatliche Zuführungen an den bei der Deutschen Bundesbank gebildeten Pflegevorsorgefonds (§§ 131 ff. SGB XI) geleistet.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 4 SGB XI vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – dem GKV-Spitzenverband – nachfolgend das Nähere zur Durchführung des Finanzausgleichs. Diese Vereinbarung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 SGB XI für alle Pflegekassen verbindlich.

Inhaltsübersicht

§ 1    Ausgaben

(1)  Ausgleichsfähige Ausgaben

(2)  Verwaltungskostenpauschale

(3)  Ausgaben-Ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI

§ 2    Einnahmen-Ist

(1)  Ausgleichsfähige Einnahmen

(2)  Einnahmen-Ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

§ 3    Mittel nach § 62 SGB XI

(1)  Definition

(2)  Betriebsmittel-Soll nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI

(3)  Betriebsmittel-Ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI

(4)  Verwendung der Rücklage

(5)  Rücklage-Soll nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI

(6)  Rücklage-Ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI

(7)  Überschüsse der Mittel der Pflegekasse

(8)  Anpassung des Betriebsmittel-Solls an die Liquiditätssituation des Ausgleichsfonds

§ 4    Ausgleichsfonds

(1)  Rechtsverhältnis

(2)  Mittel des Ausgleichsfonds

(3)  Verfahren bei Liquiditätsengpässen des Ausgleichsfonds

(4)  Bestimmung zur Absenkung der Ausgabendeckungsquote

(5)  Liquiditätshilfen

§ 5    Finanzausgleich

(1)  Ziel

(2)  Verfahren

(3)  Unterschiedsbetrag

(4)  Berücksichtigung der Verwaltungskosten

(5)  Verfahren im laufenden Monat Januar

§ 6    Verfahren bei Gründung, Vereinigung und Schließung von Pflegekassen

(1)  Allgemeines

(2)  Neugründung

(3)  Vereinigung von Pflegekassen

(4)  Auflösung oder Schließung von Pflegekassen

§ 7    Ermittlung des monatlichen Ausgleichsbetrages; Abrechnungsvordruck

(1)  Ermittlung der Beträge nach § 67 Abs. 1 und 2 SGB XI

(2)  Abrechnungsvordruck P

(3)  Aufbewahrung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

§ 8    Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1)  Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund

(2)  Abrechnungsvordruck P

(3)/(3a)  Fälligkeiten

(4)  Verfahren bei der knappschaftlichen Pflegekasse

(5)  Verzinsung bei Verzug

§ 9    Korrekturen aus Vormonaten

§ 10  Prüfrecht des Bundesamtes für Soziale Sicherung

§ 11  Inkrafttreten und Kündigung

(1)  Inkrafttreten

(2)  Änderung des Abrechnungsvordrucks

(3)  Kündigung

§ 1  Ausgaben

(1)  Ausgleichsfähig sind

  • 1.  alle Leistungsausgaben,
  • 2.  die Verwaltungskostenpauschale,
  • 3.  die Anteile der Pflegeversicherung an den umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes,
  • 4.  alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen.

(2)  Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten sind nach § 46 Abs. 3 SGB XI pauschal von den Pflegekassen an die Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 7a Abs. 4 Satz 5 SGB XI und des § 18 Abs. 3b SGB XI zu erstatten. Die Kosten des Medizinischen Dienstes sind nicht in die Berechnung der Verwaltungskostenpauschale einzubeziehen. Die Verteilung der Verwaltungskostenpauschale auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt nach den Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Abs. 3 Satz 4 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung).

(3)  Die im monatlichen Finanzausgleich anzusetzenden Ausgaben nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI umfassen

  • –  das vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchte (kumulierte) Ausgaben-Ist nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der Vereinbarung und
  • –  den Soll-Betrag der Verwaltungskostenpauschale nach Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung.

§ 2  Einnahmen-Ist

(1)  Ausgleichsfähig sind

  • 1.  alle für die Pflegekassen durch die Krankenkassen eingezogenen Beitragseinnahmen,
  • 2.  alle sonstigen Einnahmen der Pflegekassen.

(2)  Das im monatlichen Finanzausgleich anzusetzende Einnahmen-Ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI umfasst die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchten (kumulierten) Einnahmen.

§ 3  Mittel nach § 62 SGB XI

(1)  Die Mittel der Pflegekasse nach § 62 SGB XI umfassen die Betriebsmittel und die Rücklage.

(2)  Die Betriebsmittel dürfen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB XI im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem für das Ausgleichsjahr geltenden Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der geplanten Ausgaben nicht überschreiten. Das Betriebsmittel-Soll nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI ergibt sich aus den Ausgaben des festgestellten Haushaltsplans der Pflegekasse; im Falle der vorläufigen Haushaltsführung ist der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplanmaßgeblich. Nach Feststellung eines Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des Betriebsmittel-Solls erforderlich.

(3)  Unter dem Betriebsmittel-Ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI ist die Summe aller Bestände der Pflegekasse zu Beginn des laufenden Monats zu verstehen; sie entspricht dem Endbestand des Vormonats.

(4)  Wenn Einnahmen- und Ausgabenschwankungen nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können, hat die Pflegekasse Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen. Auch im Falle des Absatzes 8 ist die Rücklage einzusetzen.

(5)  Die Pflegekassen haben einheitlich eine Rücklage in Höhe von einer halben durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgabe laut Haushaltsplan zu bilden (Rücklage-Soll nach § 64 Abs. 2 SGB XI). Für die Bestimmung des Rücklage-Solls gelten Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vereinbarung entsprechend.

(6)  Das Rücklage-Ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI umfasst den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Bestand an Mitteln der Rücklage.

(7)  Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI sind die Betriebsmittel außer für die Bildung der kasseneigenen Rücklage auch für die Finanzierung des Ausgleichsfonds zu verwenden. Die Überschüsse der vorhandenen Mittel der Pflegekasse über das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll am Ende des Vormonats sind bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds zu überweisen (vgl. dazu § 8 Abs. 3 der Vereinbarung).

(8)  Im Falle nicht ausreichender Mittel des Ausgleichsfonds zur Erfüllung aller Anforderungen infolge dauerhafter Ausgabenüberschüsse der Pflegekassen müssen zunächst die Mittel nach § 62 SGB XI aller Pflegekassen herangezogen werden. Um eine gleichmäßige Verteilung des Betriebsmittelfehlbestands und der Defizitausgleichslast zu erreichen, reduziert das Bundesamt für Soziale Sicherung die Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen entsprechend (vgl. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung).

§ 4  Ausgleichsfonds

(1)  Der Ausgleichsfonds hat den Charakter einer kassenübergreifenden Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung. Er dient zuvorderst der Durchführung des Finanzausgleichs. Darüber hinaus obliegen ihm weitere gesetzliche Aufgaben als zentrale Finanzierungsstelle der Sozialen Pflegeversicherung.

Die Mittel des Ausgleichsfonds stehen der sozialen Pflegeversicherung als Vermögensträger gemeinschaftlich zu. Verwaltungsträger ist mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung der Bund.

(2)  Die Mittel des Ausgleichsfonds umfassen gemäß § 65 SGB XI

  • –  die Versicherungsbeiträge aus Rentenzahlungen,
  • –  die von den Pflegekassen überwiesenen Überschüsse aus Betriebsmitteln und Rücklagen (§ 64 Abs. 4 SGB XI),
  • –  die vom Gesundheitsfonds überwiesenen Versicherungsbeiträge,
  • –  Kapitalerträge.

Darüber hinaus fließen dem Ausgleichsfonds sonstige Einnahmen zu, die ebenfalls zu den Mitteln des Ausgleichsfonds zu rechnen sind (beispielsweise zur Abgeltung der Vergütungszuschläge (§ 8 Abs. 6 SGB XI) nach § 37 Abs. 2a Satz 1 SGB V oder die Beiträge für sonstige Versicherte nach § 21 Nr. 1–5 SGB XI).

(3)  Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung fest, dass ein möglicher Liquiditätsengpass des Ausgleichsfonds nur durch die Zuführung aus Mitteln nach § 62 SGB XI behoben werden kann, kann es die Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen senken. Der GKV-Spitzenverband erhält darüber eine entsprechende Meldung des Bundesamtes für Soziale Sicherung und unterrichtet die Pflegekassen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-Spitzenverband über das Ausmaß des aktuellen Liquiditätsengpasses beim Ausgleichsfonds sowie über den Bestand der Mittel nach § 62 SGB XI bei den Pflegekassen. Sinken die Mittel nach § 62 SGB XI unter die Hälfte des Betriebsmittel- und Rücklage-Solls und lässt die Entwicklung der Liquiditätssituation weiterhin eine Unterdeckung erwarten, so wird das Bundesamt für Soziale Sicherung mit einer entsprechenden gesonderten Mitteilung an das Bundesministerium für Gesundheit herantreten. Mittel in Höhe einer halben durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgabe laut Haushaltsplan bilden die Untergrenze der Mittel einer Pflegekasse.

(4)  Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann Näheres über die Voraussetzungen für die Senkung der Ausgabendeckungsquote und das Verfahren nach Abs. 3 in Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband bestimmen.

(5)  Reichen die Mittel, die eine Pflegekasse im monatlichen Finanzausgleichsverfahren erhält, nicht zur Deckung der Zahlungsverpflichtung aus, kann diese eine Liquiditätshilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Das Nähere über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen vereinbaren das Bundesamt für Soziale Sicherung und der GKV-Spitzenverband in einer gesonderten Vereinbarung.

§ 5  Finanzausgleich

(1)  Ziel des Finanzausgleichs ist es, die Liquidität der Pflegekassen in jedem Monat zu sichern.

(2)  Jede Pflegekasse soll möglichst bis zum 5. Arbeitstag des laufenden Monats (vgl. § 7 Abs. 1 der Vereinbarung), in Ausnahmefällen muss sie jedoch spätestens bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats

  • 1.  die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats festgestellten Ausgaben nach § 1 der Vereinbarung (kumulierte Beträge),
  • 2.  das vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchte (kumulierte) Einnahmen-Ist nach § 2 der Vereinbarung,
  • 3.  das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll nach § 3 Abs. 3 und 6 der Vereinbarung sowie
  • 4.  das zu Beginn des laufenden Monats vorhandene Betriebsmittel- und Rücklage-Ist nach § 3 Abs. 4 und 7 der Vereinbarung

ermitteln.

Die Differenz von kumuliertem Einnahmen- und Ausgaben-Ist bis zum Ende des Vormonats wird dem zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Betriebsmittel- und Rücklage-Ist (= Bestand am Ende des Vorjahres) hinzugerechnet. Dies ergibt das Betriebsmittel- und Rücklage-Ist zu Beginn des laufenden Monats.

(3)  Ist das Betriebsmittel- und Rücklage-Ist geringer als das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll, erhält die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. Ein das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll übersteigender Betrag ist an den Ausgleichsfonds abzuführen.

(4)  Für den monatlichen Liquiditätsausgleich ist die Anwendung des Ist-Prinzips (Ausnahme: Abschläge Verwaltungskostenpauschale) erforderlich. Die Pflegekassen erstatten den Krankenkassen nach Maßgabe der nach § 46 Abs. 3 Satz 4 SGB XI vom GKV-Spitzenverband zu treffenden Bestimmung pauschal die Kosten für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur. Die Berücksichtigung solcher Verwaltungskosten ist im monatlichen Finanzausgleich nur als Abschlag möglich. Nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse nach Vordruck PV 45 (4. Quartal) der Pflegekassen wird die Spitzabrechnung für die Verwaltungskosten durchgeführt. Näheres wird in den Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Abs. 3 Satz 4 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung) geregelt.

(5)  Für die Abrechnung des laufenden Monats Januar wird eine Fristverlängerung für die Abgabe der Ermittlung nach § 5 Abs. 2 bis zum 10. Januar eingeräumt. Sollte eine Pflegekasse diesen Termin nicht halten können, hat sie das Bundesamt für Soziale Sicherung und die DRV-Bund frühzeitig darüber zu informieren. Die Inanspruchnahme der Fristverlängerung löst einen zweiten Zahllauf für die betreffende Pflegekasse aus.

§ 6  Verfahren bei Gründung, Vereinigung und Schließung von Pflegekassen

(1)  Die Pflegekassen und Krankenkassen sind nach § 1 Abs. 3 SGB XI organisatorisch insbesondere durch Organleihe und Personalgestellung verbunden; sie bilden eine Einheit und können jeweils nur gemeinsam gegründet, aufgelöst, geschlossen oder mit anderen Kassen vereinigt werden.

(2)  Neu gegründete Pflegekassen nehmen ab dem 2. Monat ihres Bestehens am monatlichen Finanzausgleich teil.

(3)  Im Falle der Vereinigung von Krankenkassen werden im Sinne dieses Verfahrens zwei oder mehrere Pflegekassen geschlossen sowie eine neue Pflegekasse eröffnet. Hierbei sind die Einzelbeträge der sich vereinigenden Pflegekassen zu addieren und bei der neu entstandenen Pflegekasse einzustellen.

(4)  Im Falle der Auflösung oder Schließung einer Pflegekasse ohne Rechtsnachfolger ist in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll auf Null zu setzen. Der Abwicklungsvorstand hat die Abwicklung nachgehender Einnahmen und Ausgaben zu erledigen. Dieser rechnet in einem besonderen Verfahren außerhalb des regulären Finanzausgleichs direkt mit dem Ausgleichsfonds ab.

§ 7  Ermittlung des monatlichen Ausgleichsbetrages; Abrechnungsvordruck

(1)  Zum Zwecke des zeitigen Ausgleichs, der Wahrung der mehrseitigen Liquiditätsinteressen sowie der Verwaltungserfordernisse zur Plausibilisierung der Angaben sollen die Pflegekassen mittels des „Abrechnungsvordruck P“ möglichst bis zum 5. Arbeitstag, in Ausnahmefällen müssen sie jedoch spätestens bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats, die nach § 5 Abs. 2 der Vereinbarung maßgeblichen Beträge sowie ihre Ausgleichsverpflichtung bzw. ihren Ausgleichsanspruch ermitteln.

(2)  Die Pflegekassen sind verpflichtet, den Abrechnungsvordruck P für jeden Monat auszufüllen. Er ist Teil dieser Vereinbarung und ihr in der Anlage 1 beigegeben.

(3)  Die mit der Durchführung des Zahlungsverkehrs nach § 8 Abs. 1 der Vereinbarung beauftragte Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Abrechnungsvordrucke nach den für Rechnungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen zu sammeln und die geleisteten und erhaltenen Beträge für jede Pflegekasse getrennt nachzuweisen. Das Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund.

§ 8  Monatlicher Zahlungsverkehr

(1)  Mit der Durchführung des für den monatlichen Finanzausgleich erforderlichen Zahlungsverkehrs wird die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Bundesamt für Soziale Sicherung beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dazu ein getrenntes Rechnungswesen zu installieren. Die für diese Aufgaben notwendigen und nachgewiesenen Kosten werden der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet. Das Nähere hierzu vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund.

(2)  Die Pflegekassen sollen monatlich den nach § 7 auszufüllenden Abrechnungsvordruck P mit den nach § 5 der Vereinbarung genannten Beträgen und dem entsprechend ermittelten Zahlungsanspruch bzw. der Zahlungsverpflichtung möglichst bis zum 5.Arbeitstag, in Ausnahmefällen jedoch spätestens bis zum 10. des laufenden Monats an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermitteln.

Die Abrechnungsvordrucke P sind per Telefax zu übersenden. Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind die Abrechnungsvordrucke P mittels elektronischer Datenübertragung zu übersenden.

(3)  Der Ausgleichfonds zahlt die Unterschiedsbeträge an die Pflegekassen bis zum 10. Arbeitstag des laufenden Monats. Voraussetzung für die frühzeitige Überweisung ist die Einreichung des Vordruck P bis zum 5. Arbeitstag. Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds an die Pflegekasse erfolgen über das Institutionskennzeichen der Pflegekasse.

(3a)  Für den Fall einer Zahlungsverpflichtung der Pflegekasse hat diese den Unterschiedsbetrag bis zum 10. des laufenden Monats auf das vom Bundesamt für Soziale Sicherung benannte Konto zu überweisen. Die Zahlung gilt mit der termingerechten Wertstellung auf dem vom Bundesamt für Soziale Sicherung benannten Konto des Ausgleichsfonds als rechtzeitig geleistet.

(4)  Die knappschaftliche Pflegekasse erhält bis zur Höhe des ihr nach § 8 Abs. 3 der Vereinbarung zustehenden Unterschiedsbetrages die bei der Zahlung der Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 60 SGB XI in Verbindung mit § 255 SGB V einbehaltenen sowie die vom Rentenversicherungsträger getragenen Beiträge unmittelbar vom Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und verrechnet diese mit dem ihr zustehenden Unterschiedsbetrag.

(5)  Zinsansprüche für verspätete Zahlungen sind mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Diese Verzugszinsen sind von der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, innerhalb eines Monats nach Zugang der Forderung des Bundesamtes für Soziale Sicherung an den Ausgleichsfonds zu zahlen.

§ 9  Korrekturen aus Vormonaten

Ein besonderer Korrekturbedarf zur Bereinigung der Monatsausgleiche eines Kalenderjahres ergibt sich bei einem reinen Liquiditätsausgleich nicht. Korrekturen erfolgen automatisch durch die Berücksichtigung der kumulierten Werte von Ausgaben und Einnahmen.

§ 10  Prüfrecht des Bundesamtes für Soziale Sicherung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zwecke der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vorlage der Abrechnungsvordrucke P für Prüfzwecke die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie weitere Auskünfte und Nachweise verlangen und örtliche Erhebungen vornehmen.

§ 11  Inkrafttreten und Kündigung

(1)  Diese Fassung der Vereinbarung tritt am 01. September 2020 in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 30. Oktober 2012. Der GKV-Spitzenverband und das Bundesamt für Soziale Sicherung werden in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse verändert oder infolge wesentlich veränderter Verhältnisse angepasst werden muss.

(2)  Der Abrechnungsvordruck P (Anlage 1) ist im Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und dem GKV-Spitzenverband änderbar, ohne dass es eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf.

(3)  Die Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der GKV-Spitzenverband und das Bundesamt für Soziale Sicherung verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.

Für das Bundesamt für Soziale Für den GKV-Spitzenverband
Sicherung
Bonn, den Berlin, den
______________________________________
Frank Plate, Präsident
_________________________________
Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende

Erläuterungen zum Abrechnungsvordruck P
– Berechnung des monatlichen Liquiditätsausgleichsbetrages in der sozialen Pflegeversicherung –

gültig ab der Abrechnung für den Monat September 2020
(laufender Monat Oktober 2020)

Vorbemerkungen

Der Abrechnungsvordruck P ist für jeden Monat auszufüllen und möglichst bis zum 5. Arbeitstag, in Ausnahmefällen jedoch spätestens bis zum 10. des laufenden Monats an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übersenden (§ 67 SGB XI sowie § 8 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem BAS nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI vom 01. 09. 2020 – im weiteren Text als Vereinbarung bezeichnet -).

Eine Ausnahme bildet der laufende Monat Januar. In diesem Monat ist der Fälligkeitstermin für den Abrechnungsvordruck P nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung der 10. Januar. Fällt der Fälligkeitstermin für den Vordruck P auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag.

Der Abrechnungsvordruck P ist per Telefax zu übermitteln (Fax-Nr. 030/865-28697). Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind die Abrechnungsvordrucke P mittels elektronischer Datenübertragung zu übersenden.

Der laufende Monat im Sinne des Vordrucks P ist der Monat, in dem die Berichterstattung durchzuführen ist, während als Vormonat der Monat betrachtet wird, für den die Abrechnung erfolgt. Mit dem Abrechnungsvordruck P wird sowohl die Berichterstattung über den aktuellen Liquiditätsstatus der Pflegekasse als auch die Berechnung des Liquiditätsausgleichsbetrages gegenüber dem vom BAS verwalteten Ausgleichsfonds vorgenommen.

Sollten sich in einzelnen Positionen negative Werte ergeben, ist ein Minus-Zeichen hinter das Betragsfeld zu setzen.

Bei Zahlungen an den Ausgleichsfonds wird um Beachtung der Hinweise zum Überweisungsverfahren (Pos. 407) gebeten.

1.  Ausgaben

Die Ausgaben umfassen alle Ausgaben, die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebucht wurden (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Ausgenommen davon ist die Position 101.

Buchungen im Rahmen der zeitlichen Rechnungsabgrenzung werden hier nicht berücksichtigt. Verpflichtungen und Posten der aktiven Rechnungsabgrenzung werden nur in der Jahresrechnung (PJ 1) ausgewiesen.

Pos. 100 Es sind die Leistungsausgaben der Kontenklasse 4/5 unter Berücksichtigung der in den Bestimmungen zum Kontenrahmen zu Kontenklasse 4/5 Nr. 2 genannten Einnahmen auszuweisen.
Pos. 101 Die Pflegekasse erstattet der Krankenkasse pauschal die Kosten für Personal, Räumlichkeiten und Sachmittel. Die Verwaltungskosten für die Pflegekassen in ihrer Gesamtheit ergeben sich nach § 46 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 3,5 v. H. des Mittelwertes aus Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen. Der Erstattungsbetrag für die einzelne Krankenkasse ist um die Hälfte der Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegeberatung und um die Aufwendungen für Zahlungen nach § 18 Abs. 3b SGB XI zu vermindern. Für die Verwaltungskosten sind im monatlichen Liquiditätsausgleich hier nur Abschläge anzusetzen (§ 5 Abs. 4 der Vereinbarung) und zwar unter Berücksichtigung des § 5 der Bestimmungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SGB XI über die Verteilung der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung (Pflege-Verwaltungskostenbestimmung) vom 30. Oktober 2012. Der hier einzusetzende Betrag wird aus den in dem jeweils laufenden Monat ausgewiesenen Werten wie folgt berechnet:
Der unter Pos. 100 ausgewiesene Betrag wird mit dem Faktor gemäß § 3 Nr. 1 der Pflege-Verwaltungskostenbestimmung multipliziert. Der unter Pos. 200 ausgewiesene Betrag wird mit dem Faktor gemäß § 3 Nr. 2 der Pflege-Verwaltungskostenbestimmung multipliziert. Die Summe aus diesen Produkten ist der Bezugswert der jeweiligen Pflegekasse gemäß § 3 der
Pflege-Verwaltungskostenbestimmung. Er wird mit dem vom Bundesamt für Soziale Sicherung bekanntgegebenen Faktor nach § 5 Abs. 3 der Pflege-Verwaltungskostenbestimmung multipliziert; die verausgabten hälftigen Kosten für die Pflegeberatungen und die Aufwendungen für Zahlungen nach § 18 Abs. 3b SGB XI werden subtrahiert.
Der berechnete Betrag ist dem Betrag aus dem Vormonat gegen überzustellen. Die sich ergebende Differenz ist im gleichen Monat mit der Krankenkasse zu verrechnen und unter Kto. 7000 zu buchen.
Pos. 102 Einmal jährlich wird nach Vorliegen der Statistik PV 45 (4.Quartal) der Pflegekassen die Spitzabrechnung der Verwaltungskosten durch das BAS durchgeführt (§ 5 Abs. 4 der Vereinbarung, § 4 Abs. 2 der Pflege-Verwaltungskostenbestimmung).
Bei einer Rückerstattung von Verwaltungskosten durch die Krankenkasse ist der Spitzbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe auf dem Konto 7010 im Haben zu buchen und ab dem Folgemonat im Abrechnungsvordruck P als negativer Wert auszuweisen.
Bei einer Schlußzahlung der Pflegekasse an die Krankenkasse ist der Spitzbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe auf dem Konto 7010 im Soll zu buchen und ab dem Folgemonat im Abrechnungsvordruck P als positiver Wert auszuweisen. Der Spitzbetrag ist somit bis zum Jahresende (laufender Monat Januar des Folgejahres) beizubehalten (Prinzip der Kumulierung).
Pos. 104 Es sind die von der Pflegekasse verausgabte Hälfte der Kosten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Konto 7500) sowie die Kosten für externe Gutachter (Konto 7501) auszuweisen.
Pos. 105 Es sind die bis zum Ende des Vormonats geleisteten Zahlungen an den Ausgleichsfonds (Konto 6700) anzugeben.
Rückzahlungen durch den Ausgleichsfonds aufgrund von Überzahlungen sind bei Konto 6700 im Haben zu buchen.
Pos. 106 Es sind die Ausgaben der Kontenklasse 6 (ohne Konto 6700) zu berücksichtigen.
Pos. 107 Es sind die Ausgaben der kontenklasse 8 auszuweisen.
Pos. 199 Durch die Berechnung Pos. 100 + Pos. 101 + Pos. 102 + Pos. 104 + Pos. 105 + Pos. 106 + Pos. 107 ermittelt die Pflegekasse ihre ausgleichsfähigen Ausgaben vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats.

2.  Einnahmen

Die Einnahmen umfassen alle Einnahmen, die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebucht wurden (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Ausgenommen davon ist die Position 201.

Buchungen im Rahmen der zeitlichen Rechnungsabgrenzung werden hier nicht berücksichtigt. Forderungen und Posten der passiven Rechnungsabgrenzung werden nur in der Jahresrechnung PJ 1 ausgewiesen.

Pos. 200 Es sind alle Beitragseinnahmen -auch Beitragseinnahme aus ausländischen Renten- (zuzüglich Säumniszuschläge) der Pflegekasse aus der Kontenklasse 2 auszuweisen. Die Bundesknappschaft wendet § 8 Abs. 4 der Vereinbarung an. Sie teilt die Beitragseinnahmen aus Renten, die sie verrechnet hat, dem Ausgleichsfonds gesondert mit.
Pos. 201 Es sind die bis zum Ende des Vormonats erhaltenen Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds (Konto 3700) anzugeben.
Bei dieser Position ist zu beachten, daß im Abrechnungsvordruck P nicht der Buchungstag, sondern der Wertstellungstag auf dem Konto der Pflegekasse zu berücksichtigen ist.
Pos. 202 Es sind die Einnahmen der Kontenklasse 3 (ohne Konto 3700) auszuweisen.
Pos. 203 Es sind die Einnahmen der Kontenklasse 8 auszuweisen.
Pos. 299 Durch Addition von Pos. 200 + Pos. 201 + Pos. 202 + Pos. 203 ermittelt die Pflegekasse ihr ausgleichsfähiges Einnahmen-Ist bis zum Ende des Vormonats.

3.  Mittel nach § 62 SGB XI – Ist am Ende des Vormonats

Pos. 301 Durch Subtraktion von Pos. 299 – Pos. 199 erhält die Pflegekasse den Saldo aus dem jeweils kumulierten Einnahmen-Ist und den Ausgaben vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats.
Pos. 302 Es ist der Betrag aus der Pos. 399 des Vordruckes P für den dem laufenden Monat vorangegangenen Monat Januar einzutragen. Dieser Betrag ist somit für die laufenden Monate Februar eines Jahres bis zum Januar des Folgejahres in gleicher Höhe auszuweisen.
Berichtigungen sind nach Absprache mit dem BAS Ref. VII 4 durchzuführen.
Pos. 399 Durch Addition von Pos. 301 + Pos. 302 ermittelt die Pflegekasse das Mittel-Ist am Ende des Vormonats.

4.  Unterschiedsbetrag nach § 67 Abs. 2 SGB XI

Pos. 401 Es ist das Betriebsmittel-Soll nach § 63 Abs. 2 SGB XI auszuweisen. Das Betriebsmittel-Soll beträgt das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages, der für die gesetzlichen oder durch Satzung vorgeschriebenen Aufgaben sowie Verwaltungskosten notwendig ist. Nachtragshaushalte, die eine Veränderung des Betriebsmittel-Solls bewirken, sind in der nächsten Abrechnung nach Feststellung bzw. Bewilligung zu berücksichtigen. Dem BAS ist diese Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer Verstärkung von Haushaltsstellen durch über- und/oder außerplanmäßige Ausgaben ist eine Neuberechnung der Betriebsmittelhöhe nicht vorzunehmen.
Pos. 402 Die Ausgabendeckungsquote beträgt grundsätzlich 1,0000. Ein abweichender Wert wird dem GKV-Spitzenverband gem. § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vom BAS bekanntgegeben.
Die Ausgabendeckungsquote soll bewirken, daß bei einem Liquiditätsengpaß des Ausgleichsfonds das Betriebsmittel-Soll der Pflegekasse gesenkt wird. Bei einer Absenkung der Ausgabendeckungsquote tritt eine Entlastung des Ausgleichsfonds ein, ohne daß sich die Pflegekasse oder der Ausgleichsfonds verschulden muß.
Pos. 403 Durch Multiplikation von Pos. 401 und Pos. 402 erhält die Pflegekasse das angepaßte Betriebsmittel-Soll.
Pos. 404 Es ist das Rücklage-Soll der Pflegekasse auszuweisen. Das Rücklage-Soll beträgt 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (§ 64 Abs. 2 SGB XI).
Nachtragshaushalte, die eine Veränderung des Rücklage-Solls bewirken, sind in der nächsten Abrechnung nach Feststellung bzw. Bewilligung zu berücksichtigen. Dem BAS ist diese Änderung unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Verstärkung von Haushaltsstellen durch über- und/oder außerplanmäßige Ausgaben ist eine Neuberechnung der Rücklagenhöhe nicht vorzunehmen.
Pos. 405 Durch Addition von Pos. 403 und Pos. 404 erhält die Pflegekasse das Mittel-Soll am Ende des Vormonats.
Pos. 406 und Pos. 407 Das Mittel-Soll des Vormonats wird dem Mittel-Ist des Vormonats gegenübergestellt (Pos. 405 abzüglich Pos. 399).
Ergibt sich ein positiver Betrag, hat die Pflegekasse einen Ausgleichsanspruch an den Ausgleichsfonds, der unter Pos. 406 auszuweisen ist. Dieser Betrag wird der Pflegekasse bis zum Ende des laufenden Monats aus dem Ausgleichsfonds überwiesen (§ 8 Abs. 3 der Vereinbarung).
Ergibt sich ein negativer Betrag, so hat die Pflegekasse eine Zahlungsverpflichtung, die unter Pos. 407 auszuweisen ist. Diesen Betrag hat die Pflegekasse gem. § 8 Abs. 3a der Vereinbarung bis zum 10. des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds zu zahlen. (Ausnahme: Verlängerung der Fälligkeit im laufenden Monat Januar eines Jahres auf den 15. Januar nach § 5 Abs. 4 der Vereinbarung).
Beträge ab 250.000,– Euro sind durch beschleunigte Überweisungsverfahren (telegrafisch) an den Ausgleichsfonds zu überweisen (§ 8 Abs. 3 der Vereinbarung).
Pos. 500 Hier ist die Höhe der Leistungsausgaben nach § 45e Abs. 2 SGB XI separat nachrichtlich auszuweisen (siehe BGBl Jahrgang 2012 Teil 1 Nr. 51 Bl. 2250 – 2251, vom 29. 10. 2012).

5.  Kassenvereinigungen (Fusionen)

Nachfolgend ist geregelt, wie im Liquiditätsausgleich in Abweichung von den sonstigen für die Erstellung von Statistiken in der Sozialversicherung geltenden Bestimmungen (PV 45 / PJ 1) bei Fusionen zu verfahren ist.

Die Kassen haben im Monat der Fusion die Abrechnungsvordrucke P getrennt einzureichen (Abrechnungsmonat: Vormonat der Fusion). Ab dem Folgemonat ist von der fusionierten Kasse ein gemeinsamer Vordruck P für die an der Fusion beteiligten Kassen zu erstellen.

Für die Erstellung des Abrechnungsvordrucks P der fusionierten Kasse sind die folgenden Hinweise zu beachten:

Fusion zum 1.1. eines Jahres Fusion innerhalb eines Jahres
Die Pos. 406, 407, 399 aus den Vordrucken P der fusionierenden Kassen im Vormonat der Fusion sind zu übernehmen. Die Pos. 100–199, 200–299, 302, 401–405 der fusionierenden Kassen aus dem Vormonat der Fusion sind zu addieren und einschließlich der Pos. 406 und 407 zu übernehmen.
Pos. 105 Zahlungen an den Ausgleichsfonds (Pos. 407) der fusionierenden Kassen im lfd. Monat Januar des Jahres
(Abrechnungsmonat Dezember)
Summe aller Pos. 105 der fusionierenden Kassen im lfd. Jahr zuzüglich der Zahlungen (Pos. 407) im Vormonat der Fusion
Pos. 201 Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds (Pos. 406) der fusionierenden Kassen im lfd. Monat Januar des Jahres
(Abrechnungsmonat Dezember)
Summe aller Pos. 201 der fusionierenden Kassen im lfd. Jahr zuzüglich der Einnahmen
(Pos. 406) im Vormonat der Fusion
Pos. 302 Die Pos. 399 der fusionierenden Kassen aus dem Vormonat der Fusion sind zu addieren und in der Pos. 302 im Monat der Fusion auszuweisen. Die Pos. 302 der fusionierenden Kassen aus dem Vormonat der Fusion sind zu addieren und in der Pos. 302 im Monat der Fusion auszuweisen.
Pos. 401–404 Rücklage- und Betriebsmittel-Soll gem. Haushaltsplan. Sollte noch kein Haushaltsplan vorliegen, ist das Rücklage-/Betriebsmittel-Soll der fusionierenden Kassen aus dem Vormonat der Fusion zu addieren. Das Rücklage- und Betriebsmittel-Soll der fusionierenden Kassen aus dem Vormonat der Fusion ist zu addieren.

Die Angaben „Vormonat der Fusion“ und „Monat der Fusion“ beziehen sich jeweils auf den Abrechnungsmonat.


   1   Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI.

 

 




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