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SGB XI C 451
Vereinbarung zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und dem Bundesversicherungsamt nach § 66 Abs. 2 SGB XI
vom 13. Oktober 1994
Vorbemerkungen
In Übereinstimmung mit § 10 der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen in ihrer Funktion als Spitzenverbände der sozialen Pflegeversicherung und dem BVA nach § 66 Abs. 1 SGB XI wird die BfA mit der Durchführung des für den Liquiditätsausgleich zwischen den Pflegekassen und dem Ausgleichsfonds erforderlichen Zahlungsverkehrs vom BVA beauftragt. Die BfA hat dazu ein getrenntes Rechnungswesen zu installieren, mit Hilfe dessen der Zahlungsverkehr durchgeführt und die Geschäftsvorfälle bezüglich des Finanzausgleichs und des Ausgleichsfonds bearbeitet und gebucht werden können. Die Verwaltung des Ausgleichsfonds (Anlage der Mittel) obliegt den Mitarbeitern des BVA.
Die aus der Durchführung der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten sind der BfA zu erstatten. Hierzu gehören sowohl die laufenden Aufwendungen als auch die Entwicklungskosten für das zu installierende Verfahren.
Da sich Geschäftsvorfälle im Rahmen des Finanzausgleichs und des Ausgleichsfonds auf die Finanzen der Pflegeversicherungs beziehen, der Zahlungsverkehr aber von der BfA durchgeführt wird, ist eine exakte Kontentrennung zu realisieren.
§ 1 Verwaltung der Mittel des Ausgleichsfonds
(1) Gemäß § 65 SGB XI verwaltet das Bundesversicherungsamt die Mittel des Ausgleichsfonds. Die Verwaltung dieser Mittel erstreckt sich auf die treuhänderische Anlage der Gelder und auf die Bereitstellung liquider Mittel zur Durchführung des Finanzausgleichs.
(2) Das BVA eröffent bis Oktober 1994 bei der Landesbank Berlin, der Berliner Bank, der Deutschen Bank, der Dresdner Bank, der Commerzbank, der Berliner Volksbank und der Bank für Gemeinwirtschaft Konten für den Zahlungsverkehr und für die Geldanlage. Das BVA schließt die Verträge mit den beteiligten Kreditinistuten über die Bedingungen der Kontoführung und die Modalitäten der Geldanlage. Da der Zahlungsverkehr im Rahmen des Finanzausgleichs durch die BfA erfolgt, beantragt das BVA auch die Zeichnungsberechtigung für die betreffenden Mitarbeiter der BfA. Die Zeichnungsberechtigung der BfA darf sich nur auf laufende Geldkonten erstrecken, die Depotkonten verwaltet das BVA.
(3) Das BVA kann die Auswahl der in Absatz 2 genannten Banken ohne Zustimmung der BfA ändern. Die BfA ist über derartige Änderungen zu unterrichten.
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§ 2 Finanzdisposition
(1) Die für die Durchführung des Finanzausgleichs benötigten Gelder sind vom BVA rechtzeitig auf den Konten zur Durchführung des Zahlungsverkehrs bereitzustellen.
(2) Das Bundesversicherungsamt erhält von der BfA die notwendigen Informationen zur Bereitstellung der Mittel auf den Konten für den Zahlungsverkehr.
§ 3 Buchung der Geschäftsvorfälle im Rahmen des Ausgleichsfonds
(1) Die Kontoauszüge für die Konten des Ausgleichsfonds werden der BfA zur Verfügung gestellt. Das BVA erstellt Buchungsanordnungen über die Festgeldanlagen. Die Anordnungen werden der BfA zur Buchung übersandt.
(2) Das BVA prüft die Zinsen aus Geldanlagen bezüglich der Höhe und der Fälligkeit aufgrund der von der BfA übersandten Eingangsmitteilungen.
Das BVA zeichnet die Annahmeanordnungen und sendet diese der BfA zur Ablage.
(3) Die BfA stimmt täglich die gebuchten Geschäftsvorfälle mit den Kontoauszügen der Geldkonten ab.
(4) Die sonstigen Geschäftsvorfälle werden der BfA mittels Kassenanordnung vom BVA zur Buchung aufgegeben.
(5) Für die Buchung der Geschäftsvorfälle finden die Regelungen der SVRV und der SRVwV Anwendung.
§ 4 Weiterleitung der Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen
Die BfA leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen einschließlich der Beitragszahlungen der Arbeiterrentenversicherung am 5. Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds weiter.
§ 5 Liquiditätsausgleich (Nebenbuchhaltung)
(1) Jede Pflegekasse übersendet der BfA monatlich bis zum 15. des laufenden Monats den ausgefüllten Abrechnungsvordruck „P“. Anhand der Erfassung des Vordrucks durch die BfA wird die rechnerische Richtigkeit der Daten maschinell überprüft. Im Falle eines fehlerhaften Formulars „P“ wird durch die BfA von der Pflegekasse eine berichtigte Ausfertigung angefordert. Eine Buchung der Daten des fehlerhaften Formulars erfolgt nicht. Sofern eine Pflegekasse den Vordruck „P“ nicht rechtzeitig abgegeben hat, erfolgt eine Erinnerung durch die BfA.
(2) Im Falle einer Zahlungsverpflichtung durch den Ausgleichsfonds bewirkt die Erfassung des Formulars „P“ die Bildung eines maschinellen Auszahlungssatzes. Die Überweisung wird entsprechend den Terminvorgaben des BVA veranlaßt.
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(3) Hat der Ausgleichsfonds einen Zahlungsanspruch an die Pflegekasse, wird dieser bis zum 15. des Monats (Wertstellung bei Zahlungspfichtigen) durch die Pflegekasse beglichen. Die Erfassung des Formulars „P“ bewirkt in diesem Falle die Bildung einer Sollstellung. Die Buchung eines entsprechenden Zahlungseinganges führt zu einer automatischen Buchung auf dem betreffenden Konto der Nebenbuchhaltung.
§ 6 Zinsberechnung bei Zahlungsverzug
(1) Nach § 10 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem BVA sind Zinsansprüche für verspätete Zahlungen mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Zur Feststellung des termingerechten Eingangs einer Zahlung wird unter Berücksichtigung der Banklaufzeiten maschinell der Tag der Fälligkeit mit dem Tag der Wertstellung verglichen.
(2) Die BfA stellt den Zahlungsverzug fest, erhebt Zinsforderungen und überwacht deren Ausgleich. Weigert sich eine Kasse, die Zinsforderung zu begleichen, obliegt die weitere Bearbeitung dem BVA. Das BVA entscheidet zudem über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Forderungen. Die BfA erhält vom BVA eine Anweisung über das Verfahren bei Niederschlagung und beim Erlaß von Kleinbeträgen.
§ 7 Institutionskennzeichen
Als Ordnungskriterium für die Buchung der Abrechnungen der Pflegekassen und für die Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie des Schriftswechsels dient das Institutionskennzeichen (IK). Überweisungen an Pflegekassen werden grundsätzlich auf das unter dem IK gespeicherte Konto vorgenommen. Manuelle Auszahlungen sind in Ausnahmefällen möglich. Das BVA informiert die Pflegekassen, daß die Durchführung des Finanzausgleichs nur unter der Verwendung des Institutionskennzeichens möglich ist.
Sofern für eine Pflegekasse mehrere IK's beantragt werden, klärt die BfA, unter welchem Kennzeichen der Ausgleich durchgeführt werden soll.
§ 8 Archivierung, Abschlüsse und Statistik
(1) Die BfA archiviert alle Buchungsunterlagen entsprechend den für die Sozialversicherungsträger geltenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Sie übersendet jeder Pflegekasse nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Kontoauszug bezüglich der Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs.
(3) Die BfA erstellt Montas- und Jahresabschlüsse über den Ausgleichsfonds. Die Abschlüsse untergliedern sich in eine Kontenübersicht, eine Haushaltsrechnung (Erfolgsrechnung) und eine Vermögensrechnung. Die Freigabe dieser Abschlüsse erfolgt durch das BVA.
(4) Die BfA meldet monatlich und jährlich Daten im Rahmen der Statistikanforderungen des BMA an die entsprechenden Stellen.
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(5) Zur Überprüfung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs bestellt das BVA Prüfer.
§ 9 Entwicklung des EDV-Systems durch die BfA
(1) Zur Durchführung der Aufgaben wird von der BfA die nötige Hardware zur Verfügung gestellt. Vorgesehen sind z. Zt. zwei Bildschirmarbeitsplätze für das BVA und vier Bildschirmarbeitsplätze für die BfA.
(2) Für die Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Finanzausgleichs wird von der BfA ein Buchungssystem entwickelt (Nebenbuchhaltung). Mit Hilfe dieses Systems können die Abrechnungen erfaßt und gebucht, die Auszahlungen getätigt und die Bestandsführung realisiert werden.
(3) Für die Buchung aller den Ausgleichsfonds betreffenden Geschäftsvorfälle und die Erstellung von Monats- und Jahresabschlüssen wird ein Hauptbuchhaltungssystem entwickelt.
(4) Zur edv-technischen Realisierung wird unter Federführung der BfA ein Konzept erarbeitet.
§ 10 Verwaltungskostenersatz
(1) Die BfA erhält für die ihr übertragenen Aufgaben einen angemessenen Verwaltungskostenersatz. Sowohl die Kosten für die laufenden Aufwendungen als auch die Kosten für die Entwicklung der Verfahrens werden erstattet.
(2) Die BfA schätzt jeweils zum Jahresende die ihr voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten für das darauffolgende Jahr. Auf der Basis dieser Schätzung wird die monatliche Erstattung wie folgt realisiert:
Die Fälligkeit nach § 4 verschiebt sich, bis durch die Zinserträge der von der BfA angelegten Pflegeversicherungsbeiträge jeweils ein Zwölftel der voraussichtlichen Verwaltungskosten gedeckt ist.
(3) Nach Aufstellung der Jahresrechnung ermittelt die BfA die ihr im abgelaufenen Jahr entstandenen Verwaltungskosten. Der Unterschiedsbetrag zwischen den geschätzten und den ermittelten Kosten wird durch Zinsausgleich erstattet.
(4) Der Zinsausgleich wird jeweils auf volle 1000 DM gerundet.
(5) Artikel 46 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz des Pflegeversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 11 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am Folgetag der Unterzeichnung in Kraft. Die BfA und das BVA werden in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund der zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse verbessert oder infolge wesentlich veränderter Verhältnisse angepaßt werden muß.
(2) Die Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
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