SGB XI: Pflegeversicherung vorherige Versionen anzeigen
SGB XI C 455
Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung
sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 1 SGB XI
sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege
– Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
– vom 17. Dezember 2008 in der Fassung vom 10.6.2013
GKV-Spitzenverband1
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Inhalt:
§ 1 Kriterien der Veröffentlichung in der stationären Pflege
§ 2 Auswahl der in die Prüfungen einbezogenen Bewohner
§ 3 Bewertungssystematik für die Kriterien
§ 4 Ausfüllanleitungen für die Prüfer
§ 5 Darstellung der Prüfergebnisse
§ 6 Inkrafttreten und Kündigung
Anlage 1 Kriterien der Veröffentlichung
Anlage 2 Bewertungssystematik für die Kriterien
Anlage 3 Ausfüllanleitungen für die Prüfer
Anlage 4 Darstellung der Prüfergebnisse
Vorwort
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflegeeinrichtungen sowie deren Qualität für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden (Pflege- Transparenzberichte).
Den in den Pflege-Transparenzberichten veröffentlichten Informationen sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertige Prüfergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnis- und Lebensqualität zugrunde zu legen. In den Pflege-Transparenzberichten werden weniger Kriterien veröffentlicht, als den Qualitätsprüfungen zugrunde liegen. Es handelt sich dabei um für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen relevante Informationen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. führen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Ergebnisse sowie die hierfür erforderlichen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen von Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen geprüft. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung aller Qualitätsebenen einer Pflegeeinrichtung ab. Der Prüfungsumfang ist umfassender als die für die Pflege-Transparenzvereinbarung relevanten Kriterien. Die Qualitätsprüfung ist die Grundlage für die Bescheide der Landesverbände der Pflegekassen zur Beseitigung festgestellter Qualitätsmängel.
Der aus der Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. resultierende Pflege-Transparenzbericht (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesverbänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2–5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen.
Der GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) vereinbaren unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege- Transparenzvereinbarungen).
Dabei wurden die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, unabhängige Verbraucherorganisationen auf Bundesebene sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene beteiligt (§ 115 Abs. 1a Satz 6 f. SGB XI).
Die Pflege-Transparenzvereinbarungen sind dynamische Instrumente, die schrittweise weiterzuentwickeln sind. Sie basieren auf dem Stand der aktuellen Erkenntnisse. Im Juni 2011 wurden die Ergebnisse des Projektes zur „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ veröffentlicht. Im Rahmen der Umsetzung des § 113 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI wird derzeit geprüft, ob die Ergebnisse (Indikatoren) des vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Modellprojekts „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ geeignet sind, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, verständlich, übersichtlich und vergleichbar zu informieren.
Gemeinsam wurde die wissenschaftliche Evaluation der ersten Umsetzung mit dem Ziel vereinbart, auf Basis der Ergebnisse ggf. notwendige Änderungen in den Pflege- Transparenzvereinbarungen vorzunehmen. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation sind entsprechend der Empfehlungen des Beirates (kurz-, mittel- und langfristig) in diese Vereinbarung einbezogen worden. Die Pflege- Transparenzvereinbarungen betreffenden neuen pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse werden von den Vertragsparteien geprüft und führen bei Bedarf jeweils zu einer Anpassung der Vereinbarung.
§ 1 Kriterien und Qualitätsbereiche
(1) Die Kriterien der Veröffentlichung der Leistungen und deren Qualität in stationären Pflegeeinrichtungen sind in der Anlage 1 aufgelistet. Nach diesen Kriterien erfolgen die Qualitätsprüfungen gemäß § 114 Abs. 1 SGB XI nach § 114a SGB XI.
(2) Die Kriterien teilen sich in folgende fünf Qualitätsbereiche auf:
- 1. Pflege und medizinische Versorgung
- 2. Umgang mit demenzkranken Bewohnern
- 3. Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung
- 4. Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene
- 5. Befragung der Bewohner2
§ 2 Auswahl der in die Prüfungen einbezogenen Bewohner
(1) In der zu prüfenden stationären Pflegeeinrichtung werden jeweils drei Bewohner aus jeder der drei Pflegestufen zufällig ausgewählt und in die Prüfung einbezogen.
(2) Sofern aus einer Pflegestufe weniger als drei Bewohner in die Prüfung einbezogen werden, sind bei der Bewertung eines Kriteriums für die fehlenden Werte die Mittelwerte aus den vorhandenen Daten der Pflegestufe zu nutzen. Kann aus einer Pflegestufe kein Bewohner in die Prüfung einbezogen werden, sind für die fehlenden Werte die Mittelwerte aus den Daten der beiden anderen Pflegestufen zu nutzen.
§ 3 Bewertungssystematik für die Kriterien
(1) Für die Bewertung der in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien gelten folgende Grundsätze:
- – Alle Kriterien werden sowohl einzeln sowie jeweils zusammengefasst in einem der Qualitätsbereiche bewertet.
- – Aus allen Bewertungen der Kriterien der Qualitätsbereiche 1 bis 4 wird das Gesamtergebnis der Prüfung ermittelt.
- – Dem Gesamtergebnis wird der Durchschnittswert im jeweiligen Bundesland gegenübergestellt. Die Veröffentlichung des Landesvergleichswertes erfolgt erst dann, wenn für mindestens 20 v. H. aller Pflegeeinrichtungen im Bundesland Ergebnisse auf Basis dieser Vereinbarung vorliegen.
- – Die Prüfergebnisse der bewohnerbezogenen Kriterien werden mit Anteilswerten (vollständig erfüllt bei „X“ von „Y“ Bewohnern) ausgewiesen.
- – Die Prüfergebnisse der einrichtungsbezogenen Kriterien werden mit „Ja“ und „Nein“ ausgewiesen.
- – Die Prüfergebnisse der Qualitätsbereiche und die Gesamtbewertung werden mit Noten (sehr gut bis mangelhaft) benannt.
(2) Einzelheiten der Bewertungssystematik ergeben sich aus Anlage 2 dieser Vereinbarung.
§ 4 Ausfüllanleitungen für die Prüfer
Bei der Bewertung der Kriterien nach den Vorgaben der Bewertungssystematik legen die Prüfer die Ausfüllanleitung der Anlage 3 dieser Vereinbarung zu Grunde.
§ 5 Darstellung der Prüfergebnisse
Die Prüfergebnisse werden bundesweit einheitlich auf zwei Darstellungsebenen veröffentlicht. Auf der 1. Darstellungsebene erscheinen die Prüfergebnisse der Qualitätsbereiche, das Gesamtergebnis sowie mögliche Ergebnisse gleichwertiger Prüfungen. Auf der 2. Darstellungsebene werden die Prüfergebnisse zu den einzelnen Bewertungskriterien dargestellt. Weitere Einzelheiten zu den weiteren Angaben sowie zu deren Anordnung ergeben sich aus der Anlage 4 dieser Vereinbarung.
§ 6 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(2) Die gekündigte Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter.
(3) Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung auch im ungekündigten Zustand einvernehmlich ändern.
§ 7 Übergangsregelung
Für die Dauer von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung wird bei der Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Transparenzbericht auf der 1. Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüfgrundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen alten Transparenzvereinbarung und Bewertungen auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Transparenzvereinbarung sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekassen wird der Transparenzbericht nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis der Transparenzbericht nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird. Berichte auf der neuen Rechtsgrundlage und solche auf der alten Rechtsgrundlage werden für den Nutzer erkennbar farblich unterschiedlich dargestellt.
1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI.
2 Da die Verwendung der geschlechtlichen Paarformen die Verständlichkeit und Klarheit der Vereinbarung erheblich einschränken würde, wird auf die Nennung beider Formen verzichtet. Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb auch in ihrer weiblichen Form.