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SGB XII C 210

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942),
zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 670)

Teil 10
Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

Art. 80
Örtliche Träger der Sozialhilfe

(1)  Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

(2)  Die Aufgaben des SGB XII werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

(3)  Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.

Art. 81
Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag

(1)  Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(2)  Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. § 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3)  Die zuständigen Träger der Sozialhilfe

  • 1.  prüfen, dass die vom Bund zu erstattenden Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
  • 2.  belegen dies rechtzeitig für das jeweilige Quartal dem Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben und Einnahmen, und bestätigen, dass die Geldleistungen rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden,
  • 3.  erbringen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.

(4)  Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136 Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136 SGB XII meldefähigen Personen nach. Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

Art. 82
Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für

  • 1.  die Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII,
  • 2.  die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,
  • 3.  die Leistungen nach § 72 SGB XII,
  • 4.  die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII, sofern sie
    • a)  in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder
    • b)  zugleich mit laufenden Leistungen des Sechsten oder des Siebten Kapitels SGB XII bezogen werden, und
  • 5.  die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern
    • a)  sie zugleich mit laufenden oder stationären Leistungen nach den Nrn. 1 bis 4 und
    • b)  die laufenden Leistungen nach den Nrn. 1 bis 4 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen

bezogen werden

Art. 83
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden und örtlicher Träger, Verordnungsermächtigung

(1)  Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, auf Anfordern der Landkreise bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Hilfesuchenden und Hilfeempfängern, und bei der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. Satz 1 gilt für die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe entsprechend.

(2)  Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, durchführen und dabei entscheiden. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 ist auf deren Antrag aufzuheben.

(3)  Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei folgenden Aufgaben zur Durchführung und Entscheidung heranziehen:

  • 1.  Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,
  • 2.  Leistungen in Altenheimen und Altenwohnheimen einschließlich der Leistungen in Pflegeabteilungen von Altenheimen,
  • 3.  Leistungen in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung mit Ausnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Leistungen in Tag- und Nachtkliniken,
  • 4.  Leistungen des Fünften Kapitels SGB XII; ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen,
  • 5.  Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII zur medizinischen Rehabilitation; ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Behinderte sowie der Hilfe in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen,
  • 6.  Leistungen nach § 71 SGB XII,
  • 7.  Leistungen, die nach Art. 82 zugleich mit den vorstehend genannten Leistungen bezogen werden; ausgenommen sind Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII.
  • 8.  § 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten.

(4)  Für die Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 können die heranziehenden Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern, Einzelweisungen erteilen.

Art. 84
Kooperation

(1)  Die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

(2)  Wird bei einer kreisangehörigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsächlich aufhält, die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe bekannt oder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchführt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungen dem örtlichen Träger unverzüglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverzüglich zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend zwischen dem örtlichen Träger und einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchführt, sowie für die Träger der Sozialhilfe untereinander.

(3)  Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab.

(4)  Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

Art. 85
Einrichtungen und Dienste

(1)  Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 124 Abs. 1 SGB IX und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen

  • 1.  für Einrichtungen der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,
  • 2.  im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.
  • 3.  Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend.

(2)  Bevor Einrichtungen geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 79 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.

Art. 86
Träger der Kosten

(1)  Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Sozialhilfeaufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

(2)  In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

Art. 87
Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes

(1)  Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen.

(2)  Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Sozialhilfe.

(3)  Der Freistaat Bayern unterstützt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und die LAGH bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4)  Dienach den §§ 46a, 136 SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen (§ 46a SGB XII) oder nach der Zahl der Personen (§ 136 SGB XII). Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Art. 88
Leistungsbescheid über Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz

In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, in dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Art. 89
Festsetzung des Barbetrags

Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 2 SGB XII ist das Staatsministerium.

Art. 90
Beteiligung sozial erfahrener Personen

§ 116 Abs. 1 und 2 SGB XII finden keine Anwendung.

Art. 91

Aufsicht und Eingaben

Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend, soweit Normen des Sozialhilferechts betroffen sind.

Art. 92

(aufgehoben)

Art. 93

(nicht mehr belegt)

Art. 94

(nicht mehr belegt)

 

 




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