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SGB XII C 250
Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 19. September 2006 (Amtlicher Anzeiger Teil II
des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes, S. 2329)
Auf Grund von § 101 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 24. März 2006 (BGBl. I S. 558, 559), wird bestimmt:
I
(1) Zuständig für die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Sozialhilfe im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter. |
(2) Sie sind auch zuständig für die Aufgaben des Gesundheitsamtes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zuständig für die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 59, soweit Personen mit Seh-, Hör- oder Sprachbehinderungen betroffen sind, ist
das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen des Bezirksamts Hamburg-Nord. |
Es ist neben den Bezirksämtern zuständig für die Aufgaben nach § 59, soweit körperbehinderte Personen betroffen sind.
(4) Zuständig für
- 1. alleinstehende wohnungslose Personen ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
- das Bezirksamt, in dessen Bezirk die Person ihre letzte Meldeadresse oder
- bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hatte,
- 2. alleinstehende wohnungslose Personen,
- a) die zu keinem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren, oder
- b) die von außerhalb nach Hamburg zurückkehren und zuletzt vor mehr als zwei Jahren in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren, ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte,
- 3. die Bewilligung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 für alleinstehende Personen ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
- 3.1 für stationäre sowie teilstationäre Maßnahmen und
- 3.2 für ambulante Maßnahmen, wenn keine Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle für Wohnungsnotfälle eines anderen Bezirksamts geleistet wird,
das Bezirksamt Altona.
II
Zuständig für
- 1. Eingliederungshilfe für geistig-, körper- und sinnesbehinderte Minderjährige, die nicht nur vorübergehend außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg bei anderen Personen als ihren Eltern untergebracht sind,
- 2. Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 56, wenn die Hilfe in teilstationären Einrichtungen durchgeführt wird,
- 3. Hilfen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 56 und § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 24. April 2006 (BGBl. I S. 926, 932),
- 4. ambulante Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 für psychisch auffällige oder kranke Personen nach Abschnitt 1 Absatz 4, soweit sie durch Honorarkräfte für die Freie und Hansestadt Hamburg erbracht werden,
- 5. Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 einschließlich der notwendigen Hilfen nach §§ 35 und 41 bei vollstationärer Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen außerhalb Hamburgs,
- 6. Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 in teilstationären Einrichtungen,
- 7. Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 einschließlich der notwendigen Hilfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, wenn die Hilfe gewährt wird
- 7.1 in vollstationären Einrichtungen,
- 7.2 für Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten nach vorheriger stationärer Betreuung (§ 98 Absatz 5) erhalten,
- 8. die Aufgaben nach § 4 sowie § 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 24, § 97 Absatz 5 und § 133,
- 9. die Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen auswärtiger Träger der Sozialhilfe sowie streitige Auseinandersetzungen über Kostenerstattung mit auswärtigen Trägern der Sozialhilfe und für die Entscheidung über die Übernahme von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern in die örtliche Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg,
- 10. strenge Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Sozialleistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche,
- 11. den Abschluss von Teilungsabkommen mit Versicherungen,
- 12. die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel für Personen,
- 12.1 die neben Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert am 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), in der jeweils geltenden Fassung oder solchen Gesetzen, die Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewähren, Anspruch auf Grundsicherung haben,
- 12.2 die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Person leben, die Leistungen nach Nummer 12.1 erhält,
- 13. für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75
ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.
III
Zuständig für
- 1. Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 47 für Schülerinnen und Schüler in Heimen des Hamburger Schulvereins,
- 2. Schulweghilfe für Schülerinnen und Schüler, die im Sinne des § 53 behindert sind,
- 3. Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler, die im Sinne des § 53 behindert sind, soweit diese Hilfe ausschließlich im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen steht,
- 4. Eingliederungshilfe für den schulischen Teil einer Ausbildung behinderter Menschen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3059), soweit diese nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen durchgeführt wird, ist
die Behörde für Bildung und Sport. |
IV
(1) Zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde im Sinne der SGB XII-Schiedsstellenverordnung (SGB XII-SchVO) vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 534) ist
die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Sie ist auch die für die Sozialhilfe zuständige Fachbehörde im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 1 SGB XII-SchVO.
(3) Die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe im Sinne der SGB XII-SchVO werden wahrgenommen von
der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(4) Die für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständige Stelle im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 2 SGB XII-SchVO ist
die Finanzbehörde. |
(5) Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 SGB XII-SchVO
die Finanzbehörde. |
V
Zuständig für die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung des Verdachts auf Leistungsmissbrauch anhand von Daten, die nach § 67e Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686, 3689), übermittelt werden, ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte. |
VI
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.
VII
(1) Abschnitt I Absatz 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Anordnung mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Januar 2005 (Amtl. Anz. S. 109) außer Kraft.