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SGB XII C 270

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur
Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Landesausführungsgesetz SGB XII – AG-SGB XII M-V)

Vom 20. Dezember 20041 (GVOBl. M-V 2004, S. 546),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 38)

Abschnitt 1
Grundlagen, Zuständigkeiten

§ 1  Ziele des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind in Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere

  • 1.  die Gewährleistung angemessener personenzentrierter Hilfen unabhängig von bestehenden Leistungsformen,
  • 2.  die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter und wirtschaftlicher Leistungsangebote sowie
  • 3.  die Sicherstellung einheitlicher Rechtsanwendung.

§ 2  Träger der Sozialhilfe, zentrale Stelle, oberste Landessozialbehörde

(1)  Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern (Sozialhilfeträger) geleistet.

(2)  Örtliche und überörtliche Träger sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus.

(3)  Die im Zusammenhang mit der Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes zentral wahrzunehmenden Aufgaben nach § 4 Absatz 2 werden durch die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger durchgeführt. Ab 1. Januar 2016 nimmt zunächst der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben der zentralen Stelle nach Satz 1 wahr. Bis zum 31. Dezember 2017 bestimmen die Sozialhilfeträger einstimmig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen der Sozialhilfeträger, den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern oder einen Dritten als zentrale Stelle nach Satz 1. Sollten die Sozialhilfeträger bis zum 31. Dezember 2017 keine zentrale Stelle bestimmt haben, ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die zentrale Stelle nach Satz 1. Wird einer der Sozialhilfeträger oder ein Dritter als zentrale Stelle der Sozialhilfeträger bestimmt, gehen die Aufgaben sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Bestimmung auf diesen über. Bis zum Aufgabenübergang nimmt der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben weiter wahr. Ein geordneter Übergang der Aufgaben ist sicherzustellen. Verwaltungsvorgänge, die am Tag des Aufgabenübergangs noch nicht abgeschlossen sind, werden durch die zentrale Stelle nach Satz 1 fortgeführt.

(4)  Oberste Landessozialbehörde ist das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung.

§ 3  Gemeinsame Verantwortung, Zusammenarbeit, Landesbeirat für Sozialhilfe

(1)  Die Sozialhilfeträger tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Hierzu arbeiten sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.

(2)  Zum Wohl der Leistungsberechtigten arbeiten die Sozialhilfeträger, die oberste Landessozialbehörde, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Vereinigungen von Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.

(3)  Bei der obersten Landessozialbehörde wird ein Beirat eingerichtet. Diesem gehören die oder der Vorsitzende des Sozialausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern sowie je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der obersten Landessozialbehörde, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Inneres und Europa, der Sozialhilfeträger, der zentralen Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern, des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern, der SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern e. V., der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und einer staatlichen Hochschule aus den Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens an. Die Leitung des Beirats obliegt der Vertreterin bzw. dem Vertreter der obersten Landessozialbehörde. Die Einzelheiten insbesondere zu seiner Arbeitsweise regelt der Beirat in einer Geschäftsordnung.

(4)  Der Beirat soll zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft beitragen und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeträgern sowie den in Absatz 2 genannten weiteren Akteuren fördern. Hierzu zählen insbesondere

  • 1.  die Verständigung über politische, gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Entwicklung der Aus- und Einzahlungen in der Sozialhilfe haben können,
  • 2.  der Erfahrungsaustausch zwischen den Sozialhilfeträgern und den weiteren Akteuren,
  • 3.  die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung nach § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
  • 4.  die fachliche Begleitung von Modellprojekten zur Umsetzung der in § 1 genannten Ziele.

§ 4  Sachliche Zuständigkeit

(1)  Die Sozialhilfeträger sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 106, § 107 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und § 2 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 sachlich zuständig ist. Sie ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung und wirken darauf hin, den Leistungsberechtigten zur Teilhabe an und Einbeziehung in die Gemeinschaft zu befähigen. Dies steht der notwendigen überregionalen Nutzung von Facheinrichtungen, die auf besondere Problemlagen spezialisiert sind, im Einzelfall nicht entgegen.

(2)  Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 ist als Vertreter der Sozialhilfeträger sachlich zuständig für

  • 1.  den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer personenzentrierten, lebensfeldorientierten Hilfegewährung,
  • 2.  die Erarbeitung, Weiterentwicklung und den Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für den ambulanten, teilstationären und stationären Bereich einschließlich der erforderlichen Anlagen,
  • 3.  die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Fällen, in denen der Anspruch bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist,
  • 4.  die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach § 108 und § 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • 5.  die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
  • 6.  die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • 7.  die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Beteiligung beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen nach § 81 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Vereinbarungen nach den §§ 87 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
  • 8.  die Mitarbeit in den Schiedsstellen nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch soweit auf die überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgestellt wird und
  • 9.  die Vertretung der Sozialhilfeträger in überregionalen Gremien.

Sie kann auf Wunsch der Sozialhilfeträger die Organisation und Durchführung von Fortbildungen sowie weitere zentrale Dienstleistungen übernehmen. Sie unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe in der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, insbesondere beim Abschluss der Landesrahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der auf dieser Grundlage abzuschließenden Vereinbarungen.

(3)  Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 erlässt den Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 8 Nummer 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit es sich dabei um stationäre Leistungen handelt, erlässt die zentrale Stelle den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich aller Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind.

(4)  Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium und im Benehmen mit den Sozialhilfeträgern durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben der Sozialhilfeträger auf die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 zu übertragen.

§ 5  Örtliche Zuständigkeit für die Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1)  Für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. § 98 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.

(2)  Für stationäre Leistungen ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder Satz 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Sozialhilfeträger über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3)  Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 106 Absatz 2 und § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für den Personenkreis nach Absatz 2 gelten § 106 Absatz 2 und § 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 6  Heranziehung von kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise

(1)  Die Landkreise können im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde bestimmen, dass kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Für die Durchführung der Aufgaben können die Landkreise im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde Richtlinien erlassen.

(2)  Die Landkreise können im Einvernehmen mit der obersten Landessozialbehörde kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden beauftragen, dem örtlichen Träger obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist.

§ 7  Erhöhung der Einkommensgrenze

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung kann nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium sowie den kommunalen Landesverbänden durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.

§ 8  Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die oberste Landessozialbehörde.

§ 9  Ordnungswidrigkeiten

(1)  Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Behörden der Träger, die die Auskunft angefordert haben; das gilt auch für die Behörden der kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, die nach § 6 Aufgaben der Sozialhilfe durchführen.

(2)  Die Geldbußen fließen den nach Absatz 1 zuständigen Behörden zu.

Abschnitt 2
Verfahren, Aufsicht

§ 10  Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

(1)  Ein Antrag auf Sozialhilfe kann auch bei kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden leiten den Antrag unverzüglich dem Sozialhilfeträger zu, falls sie nicht selbst nach § 6 die Aufgaben durchführen.

(2)  Die Sozialhilfeträger leiten einen Antrag, über den die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 zu entscheiden hat, unverzüglich an diese weiter.

§ 11  Vorläufige Hilfeleistung

Die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der zuständige Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den zuständigen Sozialhilfeträger unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der zuständige Sozialhilfeträger hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.

§ 12  Verfahren bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1)  Die Erstattung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird unverzüglich nach Erhalt durch die oberste Landessozialbehörde oder die von dieser beauftragten Stelle an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Ausgenommen sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. Die Auszahlung erfolgt durch die oberste Landessozialbehörde oder die von dieser beauftragten Stelle.

(2)  Die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind verpflichtet zu prüfen, dass die Nettoauszahlungen für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis der Bruttoauszahlungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde oder der von dieser beauftragten Stelle, verbunden mit der Bestätigung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, zu belegen.

(3)  Der Sozialhilfeträger haftet gegenüber dem Land für Schäden, die dem Land dadurch entstehen, dass der Sozialhilfeträger zu Unrecht Erstattungen des Bundes erhalten hat oder gegenüber dem Land oder dem Bund falsche Angaben gemacht hat.

(4)  § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt bei der Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(5)  Für das Verfahren nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Meldungen über die Anzahl der Leistungsbeziehenden, denen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zustanden und die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel erhalten haben, sind der obersten Landessozialbehörde spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Meldetermin beim Bund zu übermitteln.

§ 13  Aufsicht

(1)  Die oberste Landessozialbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.

(2)  Die oberste Landessozialbehörde kann sich über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes unterrichten lassen und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(3)  Die oberste Landessozialbehörde kann im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Sinne dieses Gesetzes Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  • 1.  die Prüfung, dass die Nettoauszahlungen für Geldleistungen für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
  • 2.  die Prüfung der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4)  Die Regelungen der §§ 87 und 123 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.

§ 14  Erlass von Verwaltungsvorschriften, Zielvereinbarungen

(1)  Die oberste Landessozialbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz zu erlassen.

(2)  Die oberste Landessozialbehörde kann Zielvereinbarungen über Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele mit den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle abschließen. In diese Vereinbarungen können nach Maßgabe des Haushaltes Regelungen aufgenommen werden, nach denen das Land ergänzend zu den Zuweisungen nach Abschnitt 3 Mittel insbesondere für die Finanzierung von Modellprojekten ausreicht.

§ 15  Sonstige Verfahrensbestimmungen

(1)  Die oberste Landessozialbehörde kann bestimmen, dass vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften eine Anhörung nach § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.

(2)  Die Sozialhilfeträger und die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 3 können jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.

Abschnitt 3
Finanzierung

§ 16  Kostenträger

Die Sozialhilfeträger tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Regelungen obliegen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 17  Allgemeine Kostenerstattung des Landes

(1)  Das Land erstattet den Sozialhilfeträgern jeweils anteilig die Jahresnettoauszahlungen für die Leistungen nach dem dritten und fünften bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Jahresnettoauszahlungen sind die jährlichen Auszahlungen für die vorgenannten Leistungen, soweit diese nicht von vorrangigen Kostenträgern übernommen werden, abzüglich aller im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung bzw. Aufgabenerfüllung entstehenden Einzahlungen. Hierzu zählen auch Einzahlungen von anderen Kostenträgern und sonstige finanzielle Beteiligungen an den Kosten der Sozialhilfe, insbesondere aus anderen öffentlichen Haushalten oder aufgrund anderer vorrangiger gesetzlicher Leistungen.

(2)  Der Anteil des Landes (Zielquoten) beträgt

  • 1.  für die kreisfreien Städte 72 von Hundert und
  • 2.  für die Landkreise 82,5 von Hundert der Jahresnettoauszahlungen nach Absatz 1.

Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet.

§ 18  Auszahlungsverfahren, Abschläge, Abrechnung

(1)  Bis zur endgültigen Festsetzung des durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlenden Anteils der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen (trägerbezogener Erstattungsbetrag) nach Absatz 4 und 5 werden zum Ersten eines Monats durch die oberste Landessozialbehörde Abschläge in Höhe des 1,03-fachen eines Zwölftels des trägerbezogenen Erstattungsbetrages des vorvergangenen Jahres gezahlt. Die Abschläge können auf volle Tausend Euro gerundet werden.

(2)  Die Verrechnung und Schlusszahlung des trägerbezogenen Erstattungsbetrags erfolgt umgehend nach der endgültigen Festsetzung seiner Höhe nach Absatz 4 und 5. Sollten die Abschläge den trägerbezogenen Erstattungsbetrag überstiegen haben, werden sie mit den Abschlägen nach Absatz 1 verrechnet.

(3)  Die Sozialhilfeträger übermitteln der obersten Landessozialbehörde mit Stichtag 30. September bis zum 31. Oktober des Jahres den Stand der Jahresnettoauszahlungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und die voraussichtliche Entwicklung dieser Nettoauszahlungen für das laufende Jahr. Sie übermitteln der obersten Landessozialbehörde bis zum 30. April die Jahresnettoauszahlungen des Vorjahres. Vor Übermittlung sind die Sozialhilfeträger verpflichtet zu prüfen, dass die Jahresnettoauszahlungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis aller Auszahlungen und Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde zu belegen. Einzelheiten über das Nachweisverfahren kann die oberste Landessozialbehörde durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(4)  Die oberste Landessozialbehörde stellt jährlich die Höhe der Gesamtnettoauszahlungen für das vergangene Jahr nach Abzug der Leistungen vorrangiger Leistungsträger für jeden Sozialhilfeträger (trägerbezogene Jahresnettoauszahlungen) fest. Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Mängel erkennen, so stellt die oberste Landessozialbehörde nach Abgleich der Daten mit der amtlichen Statistik im Benehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt die oberste Landessozialbehörde dem Sozialhilfeträger schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind; dabei sind dem Sozialhilfeträger die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der Sozialhilfeträger seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt die oberste Landessozialbehörde die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Jahresnettoauszahlungen ab. Hieraus werden der durch das Land nach § 17 Absatz 2 zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag sowie der trägerbezogene Übergangsbetrag nach § 19 Absatz 2 errechnet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)  Die durch die oberste Landessozialbehörde nach Absatz 4 festgestellten trägerbezogenen Jahresnettoauszahlungen, der durch das Land zu zahlende trägerbezogene Erstattungsbetrag und die spezielle Kostenerstattung nach § 19 werden den Sozialhilfeträgern unverzüglich nach ihrer Festsetzung mitgeteilt. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 4 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber der obersten Landessozialbehörde erhoben werden. Sollte ein Sozialhilfeträger Einwendungen erheben, hat er der obersten Landessozialbehörde alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6)  Zu den Auszahlungen nach Absatz 4 gehören nicht solche Auszahlungen, die durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig oder vorsätzlich zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen verursacht sind. Erfährt die oberste Landessozialbehörde erst nach erfolgtem Ausgleich des trägerbezogenen Erstattungsbetrages und des trägerbezogenen Übergangsbetrages nach § 19 Absatz 2, dass entgegen Satz 1 zu Unrecht erbrachte Auszahlungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einzahlungen bei der Berechnung der Jahresnettoauszahlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, so ist sie berechtigt, ihre Forderung wegen Überzahlung mit späteren Abschlagzahlungen zu verrechnen.

§ 19  Spezielle Kostenerstattung des Landes

(1)  Sollte bei Sozialhilfeträgern im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 der prozentuale Anteil der Nettoauszahlungen für stationäre und teilstationäre Leistungen an den Jahresnettoauszahlungen (Anfangsquote) höher gewesen sein als die in § 17 Absatz 2 genannte Zielquote, erhalten diese Sozialhilfeträger zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 2 Übergangsbeträge, die nach Absatz 2 berechnet werden.

(2)  Die Differenz an Prozentpunkten, die sich trägerbezogen aus dem Vergleich der Zielquote und der Anfangsquote ergibt, bildet die Übergangsquote zur Bestimmung der jährlichen trägerbezogenen Übergangsbeträge. Ab dem Jahr 2017 wird die jeweilige Übergangsquote jährlich um ein Zehntel ihres Ausgangswertes gemindert. Der jährliche trägerbezogene Übergangsbetrag ergibt sich aus dem trägerbezogenen Jahresnettobetrag nach § 18 Absatz 4 und 5 multipliziert mit der Übergangsquote. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)  Nettoauszahlungen, die den Sozialhilfeträgern durch die Leistung von Kostenerstattung für Fälle, in denen Personen von Sozialhilfeträgern vor dem 1. Januar 1991 Hilfen nach § 100 Absatz 1 Nummer 5 des des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und über den 31. Dezember 1990 hinaus gewährt wurden, die stationäre Unterbringung seitdem ununterbrochen fortbestanden hat und für die nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 60) in Verbindung mit § 100 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) bis zum 31. Dezember 2001 das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig war, entstehen, erstattet das Land zusätzlich zu den allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 17 Absatz 3, wenn und soweit

  • 1.  die Sozialhilfeträger die Kosten der Hilfeleistung Trägern der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2001 erstattet haben und
  • 2.  die Sozialhilfeträger zur Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet waren.

(4)  Leisten Träger der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern Kostenerstattung nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) oder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an Sozialhilfeträger in Mecklenburg-Vorpommern, so führen diese die von ihnen vereinnahmten Erstattungsleistungen ohne einen Abzug für Verwaltungskosten an das Land ab.

(5)  Fälle des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612, 616), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2014 (GVOBl. M-V S. 594), die bis zum 31. Dezember 2015 kassenwirksam geworden sind, werden bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet.

§ 20  Ausgleichsleistungen des Landes für zentrale Aufgaben

(1)  Das Land erstattet der zentralen Stelle die ihr nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 entstehenden Nettoauszahlungen. Die zentrale Stelle leitet ihr gegenüber im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung getätigte Einzahlungen an das Land weiter, soweit sie bei der Bestimmung der Nettoauszahlungen nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden sind.

(2)  Die Sozialhilfeträger erhalten für die Nettoauszahlungen, die ihnen oder der zentralen Stelle in Erfüllung durch die mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG M-V) vom 20. Dezember 2004 übertragenen Aufgaben entstehen, Finanzzuweisungen des Landes. Ihre Höhe basiert auf den Ausgleichsleistungen für das Jahr 2015 in Höhe von 931 372,36 Euro, davon 789 298,61 Euro für Personalauszahlungen und 142 073,75 Euro für Sachauszahlungen. Die oberste Landessozialbehörde passt den Ausgleichsbetrag für Personalauszahlungen ab 2016 jährlich den Veränderungen des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zur Entgeltgruppe 8, Stufe 1 an. Die Sachauszahlungen werden durch Ausgleichsbeträge in Höhe von 18 Prozent der Personalkosten ausgeglichen. Die Verteilung auf die Sozialhilfeträger erfolgt nach der Anzahl der Einwohner. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die jeweiligen Beträge werden auf volle Eurobeträge gerundet. Die jeweiligen Beträge werden auf volle durch vier teilbare Eurobeträge gerundet."

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 21  Untersuchung und Datenerhebung

(1)  Die Erfüllung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz durch die Sozialhilfeträger wird jährlich durch die oberste Landessozialbehörde untersucht. In die Untersuchung werden insbesondere folgende Bereiche einbezogen:

  • 1.  die Entwicklung der Fallzahlen der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen nach dem dritten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die hierfür entstandenen Sozialhilfenettoauszahlungen in den einzelnen Hilfebereichen,
  • 2.  die Personal- und Sachkostenentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern,
  • 3.  die zur Erreichung der Ziele des § 1 durchgeführten Modelle und Maßnahmen, einschließlich der von den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle ergriffenen Steuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Angebotsteuerung und
  • 4.  die Umsetzung der Fachaufsicht durch die oberste Landessozialbehörde.

Grundlage sind insbesondere die Meldungen der Sozialhilfeträger nach § 18 Absatz 3, die amtlichen Statistiken des statistischen Bundesamtes, des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern und die Erhebungen nach Absatz 2. Die Ergebnisse der Untersuchung werden allen Sozialhilfeträgern und den Mitgliedern des Beirats nach § 3 Absatz 3 übersandt.

(2)  Die für die Untersuchung nach Absatz 1 von den Sozialhilfeträgern vorzulegenden Daten legt die oberste Landessozialbehörde nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest. Art und Umfang der vorzulegenden Daten sind den Sozialhilfeträgern rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.

(3)  Die Sozialhilfeträger sind verpflichtet, die nach Absatz 2 festgelegten Daten zu erheben, Auskünfte zu erteilen und diese der obersten Landessozialbehörde oder einer von ihr mit der Datenerhebung und -auswertung beauftragten Stelle oder Organisation spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zuzuleiten.

(4)  Die oberste Landessozialbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltes in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die Beschreibung, Erhebung und Auswertung der Daten nach Absatz 3 für ein oder mehrere Jahre an eine andere Stelle oder Organisation vergeben.

§ 22  Evaluierung

Die oberste Landessozialbehörde erstellt zum 1. Januar 2021 einen Bericht, der die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Nettoauszahlungen der Sozialhilfeträger für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch evaluiert. Gegenstand der Evaluation sind auch die Angemessenheit der Kostenausgleichsregelungen nach Abschnitt 3 und die Ausübung der Fachaufsicht durch die oberste Landessozialbehörde. Dieser Bericht ist dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern sowie allen Sozialhilfeträgern und den Mitgliedern des Beirats nach § 3 Absatz 3 zur Kenntnisnahme zu übergeben.


   1   Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und das Zuwanderungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546).

 

 




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