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Arbeitsföderungsrecht – SGB III 
17.02.2026

LSG Hessen: Scheinarbeitsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

ESV-Redaktion Recht
LSG Hessen: Der vorliegende Geschäftsführervertrag sollte lediglich die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf Kurzarbeitergeld schaffen (Foto: Wolfilser /stock.adobe.com).
Können auch Arbeitsverhältnisse, die nur zum Schein eingegangen werden, Ansprüche auf Kurzarbeitergeld begründen? Hierzu und zu der Frage, wann ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt, hat sich das LSG Hessen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil geäußert.


In dem Streitfall hatte die Klägerin für den Monat September 2021 im eigenen Namen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der  Bundesagentur für Arbeit gestellt – wie schon für vorausgegangene Zeiträume.

Der Geschäftszweck der Klägerin – eine GmbH – bestand seit 2019 unter anderem in der Veranstaltung von Reisen. Die Antragstellung erfolgte für die einzige Mitarbeiterin, die zur Sozialversicherung angemeldet war. Allerdings war die Mitarbeiterin eine der beiden Mitgesellschafterinnen, mit der die Klägerin zum 1. März 2020 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen hatte – zu einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 EUR. Weiterhin hatte die Klägerin der Mitarbeiterin einen Dienstwagen zu Verfügung gestellt.

Die Bundesagentur lehnte den Antrag auf Kurzarbeitergeld jedoch ab.

Klägerin: Gesamte Reisebranche massiv von Corona-Folgen betroffen


Gegen die Ablehnung zog die Klägerin mit einer Klage vor das SG Gießen. Die Begründung: Die Reisebranche sei auch im Herbst 2021 weiterhin derart von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen, dass es zu einem vollständigen Arbeitsausfall kam. Weil das SG Gießen der Klage stattgab, wendete sich die Bundesagentur mit einer Berufung an das LSG Hessen.

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LSG Hessen: Geschäfstführervertrag nur zum Schein geschlossen


Der 7. Senat des LSG Hessen teilte die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit und begründete sein Ergebnis im Wesentlichen wie folgt:

  • Geschäftsführeranstellungsvertrag nur Scheinarbeitsverhältnis:  Zwar hatte die Klägerin mit der Mitarbeiterin tatsächlich formal einen Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Dem LSG zufolge war dieser Vertrag aber nur ein  Scheinarbeitsverhältnis. Dieses sollte nur  die Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld schaffen. Hierbei stützte sich der Senat im Wesentlichen auf folgende Anhaltspunkte:  
  • Umsätze schon vor der Corona-Zeit zu gering: Die Klägerin hatte schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze. Diese reichten dem Senat zufolge weder für die Zahlung des Bruttojahresgehalts von 60.000 EUR noch für die Kosten eines Dienstwagens aus. Um alleine die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von mindestens 500.000 EUR erforderlich gewesen. Hierauf habe im Frühjahr 2020 jedoch keine realistische Aussicht bestanden.

  • Geschäftsführerstelle erst ab Januar 2022 angetreten: Darüber hinaus, so der Senat weiter, habe die Mitarbeiterin das zum 1. März 2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst gar nicht angetreten. Vielmehr habe diese nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet.
  • Sozialversicherungsbeiträge erst Ende März 2020 angemeldet: Für ein Scheinarbeitsverhältnis spricht dem Senat zufolge auch, dass die Klägerin die betreffende Mitarbeiterin erst am 24. März 2020 zur Sozialversicherung angemeldet hatte.
  • Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach erstmaliger Bewilligung des Kurzarbeitergeldes: Darüber hinaus hatte die Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge für März 2020 und die Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte.
Der 7. Senat des LSG Hessen hat die Revision nicht zugelassen. Dem LSG zufolge ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle: PM des LSG Hessen 26.01.2026 zum Urteil vom 21.11.2025 –  L 7 AL 5/23


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Im Wortlaut: § 95 SGB III Satz 1 
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. (…)