LSG Niedersachsen-Bremen zur Rechtslage bei ausgezahltem Bürgergeld an Studierende
Durch einen Blick auf die Kontoauszüge des Klägers wurde das Job-Center dann auf die Zahlung der Studiengebühren aufmerksam. Daher hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte die bewilligten Leistungen zur Grundsicherung zurück. Die Aufhebung begründete die Behörde mit der Aufnahme eines Studiums, das einen Bezug von Grundsicherung ausschließen würde. Demnach hat es der Kläger grob fahrlässig unterlassen, dem Amt diese wesentliche Veränderung mitzuteilen. Der Rückforderungsbetrag bezifferte sich auf 2.355,39 EUR.
Gegen den Rückforderungsbescheid zog der Betroffene mit einer Klage vor das Sozialgericht (SG) Osnabrück. Seine Begründung: Er habe sich nur eingeschrieben, um Vorlesungen auszuprobieren. Tatsächlich hätte er keine Vorlesung besucht und nicht studiert. Zudem sei er in der fraglichen Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Er habe die Rechtslage nicht gekannt und wurde vom Job-Center nicht korrekt informiert.
Seine Klage blieb in der ersten Instanz jedoch ohne Erfolg. Daher wendete sich er sich mit einer Berufung an das LSG Niedersachsen-Bremen.
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LSG Niedersachsen-Bremen: Kläger muss erhaltene Leistungen nicht zurückzahlen
Die Berufung hatte vor dem 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen Erfolg: Zwar bestehen dem Senat zufolge bei einem Studium keine Ansprüche auf Bürgergeld – dennoch muss der Kläger die erhaltenen Leistungen nicht zurückzahlen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
Immatrikulation führt zwar zum Leistungsausschluss
Zunächst betonte der Senat, dass eine Immatrikulation nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich zum Leistungsausschluss führt – und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich studiert. Insoweit folgte der Senat der herrschenden Rechtsprechung, nach der auch bei einem Zweitstudium Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene Lehrveranstaltungen besucht oder nicht.
Aber keine Rückzahlungspflicht
Dennoch muss der Kläger die erhaltenen Leistungen nicht zurückzahlen. Rückzahlungspflichten bestehen laut Senat nämlich nur, wenn der Kläger der Behörde eine relevante Information vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht anzeigt. Im konkreten Einzelfall waren ihm aber weder vorsätzliche noch grob fahrlässige Pflichtverletzungen vorzuwerfen, was der Senat im Wesentlichen wie folgt begründete:
- Kein Hinweis vom Job-Center: Der Beklagte hatte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass schon allein eine Immatrikulation zum Leistungsausschluss führt. Dies wusste das Job-Center nach Überzeugung des Senats aber letztlich selbst nicht so genau. Denn auch die Sachbearbeiter mussten erst Rücksprache mit der Fachaufsicht halten. Diesen Umstand wertete der Senat als wichtiges Indiz zugunsten des Klägers.
- Rechtslage für Laien kaum verständlich: Weiterhin betonte der Senat, dass der Wortlaut von § 7 Abs. 5 SGB II (siehe unten) ein „Studium“ oder eine „Immatrikulation“ nicht einmal erwähnt. Dem Senat zufolge ist auch die BAföG-rechtliche Konstruktion „dem Grunde nach förderungsfähig“ sehr komplex und für Laien schwer verständlich.
- Keine weiteren Erkenntnisquellen für den Kläger: Auch aufgrund der weiteren Umstände hätte der Kläger nicht wissen müssen, das allein schon eine Immatrikulation leistungsrelevant ist, denn weder Merkblätter noch Antragsformulare erwähnen ein Studium.
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| Im Wortlaut: § 7 Abs. 5 SGB II |
| (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2 sowie § 124 Nr. 2 des Dritten Buches bemisst. |
(ESV / Bernd Preiß)

