BSG: Keine Familienversicherung für Ehepartner bei nur kurzem Bezug von Teilrente
Den Antrag auf Aufnahme des Klägers zu 1) in die Familienversicherung seiner Ehefrau für die Zeit als Teilrentner lehnte die beklagte Krankenversicherung allerdings ab. Nach Ansicht der Krankenkasse ist der Verzicht auf die Vollrente nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam.
Seine Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mainz blieb erfolglos (S 7 KR 41/22, 07.02.2024). Weil das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat (L 5 KR 45/24 vom 24.10.2024), zogen diese mit einer Revision vor das Bundessozialgericht (BSG).
Kläger: Ablehnung verletzt § 10 Abs. 1 Nr. 5 und § 188 Abs. 4 SGB V
Ihr Rechtsmittel begründeten die Kläger mit einer Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sowie von § 188 Abs. 4 SGB V, was sie wie folgt darlegten:
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Neue Prognose aufgrund der Einkommenszäsur: Mit Beginn einer Teilrente entstehe für die Beklagte aufgrund der Verringerung des Einkommens die Pflicht, eine neue Prognose über das zukünftige Gesamteinkommen zu erstellen. Hierbei sei auch der Auszahlungsbetrag der Teilrente als regelmäßiges Einkommen zu berücksichtigen und sei maßgeblich für diese Einschätzung.
- Obligatorische Anschlussversicherung nach erneutem Bezug der Vollrente: Aufgrund des späteren erneuten Bezugs der Vollrente habe die Beklagte eine neue Prognose für die Zukunft vorzunehmen und die Krankenversicherung laufe dann als obligatorische Anschlussversicherung weiter.
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Teilrente als bedingungsloses Gestaltungsrecht: Die Inanspruchnahme einer Teilrente sei ein bedingungsloses Gestaltungsrecht. Man könne sie ohne besondere Voraussetzungen nutzen, um Vorteile in Anspruch zu nehmen, die bei einer höheren Vollrente verloren gingen.
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BSG: Ablehnung der Aufnahme in Familienversicherung rechtmäßig
Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der Senat 6a des BSG folgte den Ansichten der Kläger nicht. Demnach dufte die beklagte Krankenkasse die Aufnahme des Klägers zu 1) in die Familienversicherung seiner Ehefrau zu Recht ablehnen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Zu den Voraussetzungen für Aufnahme in Familienversicherung: In der Entscheidung für eine Teilrente liegt kein Verzicht auf eine Sozialleistung, denn nach § 42 SGB VI darf jeder Rentner selbst entscheiden, ob er seine Altersrente vollständig oder als Teilrente – in einer frei wählbaren Höhe von mindestens 10 % der Vollrente – wählen möchte. Auch die Zeit des Teilrentenbezuges ist frei bestimmbar. Allerdings genügt ein nur kurzer Teilrentenbezug – wie hier über vier Monate – dem Senat zufolge nicht den Voraussetzungen für die Familienversicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Für eine beitragsfreie Familienversicherung durfte das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Angehörigen das Einkommen von monatlich 470 EUR monatlich nicht überschreiten.
- Nur langfristig bedürftige Angehörige zu berücksichtigen: Die Frage des „regelmäßigen Einkommens“ ist nach Auffassung des Senats im Rahmen einer vorausschauenden Einschätzung der Einkommensentwicklung zu beantworten. Bei einer Teilrente soll diese Prognose deshalb einen längeren Zeitraum von üblicherweise zwölf Monaten berücksichtigen. Dies entspreche dem Zweck der Familienversicherung: Berücksichtigt werden sollen nur solche Angehörigen, die auch langfristig bedürftig sind, so der Senat.
- Einkünfte nach kurzer Zeit wieder über dem Grenzwert: Im Fall des Klägers zu 1) war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Insoweit verwies der Senat auf die Feststellungen der Vorinstanz, nach denen die Einkünfte des Klägers zu 1) mit Ablauf der vier Monate Teilrente wieder über dem zulässigen Grenzwert lagen. Dies durfte die Krankenkasse auch schon bei ihrer Entscheidung im Widerspruchsverfahren berücksichtigen.
- Keine freiwillige Anschlussversicherung: Weil nach alledem keine Familienversicherung entstanden ist, gibt es auch keine gesetzliche Krankenversicherung des Klägers, die automatisch als freiwillige Anschlussversicherung weiterlaufen könnte.
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(ESV - Bernd Preiß)

