SG Augsburg: Anrechnungsfreies Darlehen beim Bürgergeld setzt eine klare Vereinbarung der Rückzahlung voraus
Hiergegen zog der Kläger vor das SG Augsburg, weil er meinte, dass die Zahlung des Vereins ein Darlehen ist, das nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Verein mit, dass die Zahlung als darlehensweise Überbrückung gedacht war, weil der Kläger nach Stellung seines Bürgergeldantrags noch keine Leistungen erhalten hatte. Allerdings gab es keinen schriftlichen Darlehensvertrag und das Geld war im Mai 2025 noch nicht zurückgezahlt. Die Rückzahlung sollte dann erfolgen, wenn es dem Kläger finanziell möglich sei.
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SG Augsburg: Verein rechnete offensichtlich nicht mit Rückzahlung
- Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II: Zunächst betonte das SG, dass Geldleistungen nach herrschender Rechtsprechung als Einkommen anzurechnen sind, wenn sie endgültig beim Leistungsberechtigten verbleiben sollen. Dies trifft dem SG zufolge hier zu.
- Kein Darlehen: Demgegenüber setzt ein Darlehen voraus, dass eine konkrete, einklagbare Rückzahlungsverpflichtung vorliegt. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des SG hier. So gab es keinen schriftlichen Darlehensvertrag. Dem Verein zufolge sollte der Betrag auch nur dann zurückgezahlt werden, wenn der Kläger hierzu in der Lage ist. Daraus schließt das SG, dass der Verein offensichtlich nicht mit einer Rückzahlung gerechnet hat und diese auch nicht durchsetzen wollte. Eine derartige „Rückzahlung nach Möglichkeit“ begründet demnach keine verbindliche Verpflichtung im Sinne des BGB.
- Keine Ausnahme bei Ersatz für verweigerte Sozialleistung: Zwar können Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig abgelehnte Sozialleistung überbrücken sollen, unter Umständen anrechnungsfrei sein. Dies würde aber voraussetzen, dass der Verein ernsthaft eine Rückzahlung verlangt hätte. Dies war in dem Streitfall nicht nachweisbar. Nach Ansicht des SG Augsburg fehlte es auch an einem glaubhaften Rückforderungsverlangen des Vereins.
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| Im Wortlaut: § 11 Absatz 1 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen |
| (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. |
(ESV / Bernd Preiß)

