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Sozialrecht 
04.09.2015

GKV: Wann selbstständig Erwerbstätige nicht pflichtversichert sein dürfen

ESV-Redaktion Recht
Hauptberuflich selbstständig: Klarstellung des Bundessozialgerichts (Foto: Blackosaka/Fotolia.com)
Hauptberuflich Selbstständige sind von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossen – so steht es im Fünften Buch des SGB. Doch wann ist man eigentlich hauptberuflich selbstständig? Die Antwort kam nun vom Bundessozialgericht.

Der Abschluss einer Krankenversicherung ist für jeden Deutschen Pflicht. Dies galt zunächst nur für bestimmte Personengruppen und die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1. Januar 2009 sind nun alle versicherungspflichtig – ob gesetzlich oder privat. Dazu zählen auch die selbstständig Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Kasse gilt für sie dann, wenn sie nicht „hauptberuflich selbstständig“ sind. So definiert § 5 Abs. 5 SGB V.

Im Wortlaut:

§ 5 SGB V Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind 1. […]

(5) Nach Absatz 1 […] ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

Die Ausnahmeregelung soll vermeiden, dass nicht auch diejenigen unter den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, die weder zu denen des „Solidarschutzes Bedürftigen“ gehören, noch mit ihrem Einkommen zu den „Lasten der Solidargemeinschaft“ beitragen. So die Begründung im Gesetzesentwurf. Doch wann ist man eigentlich hauptberuflich selbstständig? Das Bundessozialgericht definierte die Voraussetzungen nun in einem Urteil (Az.: B 12 KR 4/13 R).

Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts

Der vom Bundessozialgericht entschiedene Rechtsstreit begann bereits im Jahr 2011 beim Sozialgericht Kassel (Az.: S 12 KR 294/09): Einem Rentner wurde die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verwehrt. In der KVdR sind Rentner mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wie auch bei der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt hier der Ausschluss bei hauptberuflich selbstständig-Erwerbstätigen. Dies sei bei dem Rentner der Fall, entschied das Sozialgericht Kassel.

Und auch das Hessische Landessozialgericht stimmte dem zu (Az.: L 8 KR 320/11). Begründung: Der Rentner sei hauptberuflich als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Er trage als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer das wirtschaftliche Risiko, vertrete die GmbH nach innen und außen und übe mit seiner Beteiligung beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft aus. Nach Ansicht der Gerichte sei unbeachtlich, welchen zeitlichen Umfang die selbstständige Tätigkeit ausmache.

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Wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand maßgeblich

Dies sah das Bundessozialgericht anders: Für die Frage nach der Hauptberuflichkeit komme es darauf an, dass die Tätigkeit hinsichtlich
  • der wirtschaftlicher Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit und
  • des zeitlichen Aufwandes, die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt, so das BSG.

Ob der Rentner die selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH hauptberuflich ausübe, hätten die Gerichte – mangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung – daher gar nicht abschließend feststellen können.

Landessozialgericht muss Sachverhalt weiter aufklären

Die Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache an das Landessozialgericht zurück. Dieses muss, bevor es eine Entscheidung trifft, zunächst erst einmal weiter aufklären, welche Einnahmen der Rentner konkret aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt hat, und ob dazu auch die Mieteinnahmen gehören. Denn die wirtschaftliche Bedeutung könne nicht – wie es das Landessozialgericht fälschlich angenommen hatte – an den Umsatzzahlen der GmbH bemessen werden.

Auch den zeitlichen Umfang der Tätigkeit müsse das Landesgericht zunächst ermitteln. Dabei spräche für eine Hauptberuflichkeit, so die Richter, wenn die selbstständige Tätigkeit „mehr als halbtags“ ausgeübt werde. (ESV/akb)


Literaturhinweise zum Thema

Umfassend zum SGB V, Gesetzlichen Krankenversicherung, informiert der Kommentar Sozialgesetzbuch SGB V, von Dr. Karl Hauck und Prof. Dr. Wolfgang Noftz, auf dem Stand 2015, auch als CD-ROM erhältlich.

Fachbeiträge zum Sozialrecht sowie die Entscheidungen der Sozialgerichte finden Sie in der Zeitschrift SGb – Die Sozialgerichtsbarkeit. Auch als eJournal erhältlich.

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