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Nachgefragt bei: Prof. Dr. Thomas Voelzke 
25.09.2015

„Den Jobcentern steht bei der Zwangsverrentung ein Ermessen zu”

ESV-Redaktion Recht
Vorsitzender des 4. BSG-Senats: Prof. Dr. Thomas Voelzke (Foto: privat)
Ein Urteil des Bundessozialgerichts rückte die Zwangsverrentung von ALG-II-Beziehern Ende August in den Fokus der Öffentlichkeit. Was hinter dieser Regelung steht, beantwortet Prof. Dr. Thomas Voelzke im Interview mit der ESV-Redaktion.


Jobcenter können Arbeitslosengeld-II-Bezieher mit Vollendung des 63. Lebensjahres auffordern, einen Rentenantrag zu stellen. Weigern sich die Leistungsbezieher, kann das Jobcenter selbst den Antrag stellen. Bei vorzeitiger Altersrente ist dies mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent verbunden – und zwar bis zum Lebensende. Welchen Zweck verfolgte der Gesetzgeber mit dieser Norm?


Thomas Voelzke: Die den Jobcentern vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit nach § 12a Nr. 1 SGB II, Leistungsberechtigte zur Rentenantragstellung aufzufordern und gegebenenfalls den Antrag selbst zu stellen, ist Teil eines umfassenden Regelungskonzepts, das der Durchsetzung des sogenannten Subsidiaritätsgrundsatzes dient. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit nutzen.

Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen wird für den Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente allerdings bereits in der Weise eingeschränkt, dass eine derartige Rente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden muss. Mit diesem Regelungskonzept hat der Gesetzgeber übrigens keineswegs Neuland betreten. Vielmehr enthielten bereits das Arbeitslosenhilfe- und das Sozialhilferecht vergleichbare Regelungen.

Gibt es besondere Härtefälle, bei denen dem Jobcenter diese Maßnahme verwehrt ist?

Thomas Voelzke: Für Personen nach Vollendung des 63. Lebensjahrs enthält die Unbilligkeitsverordnung einen Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen der Leistungsberechtigte nicht verpflichtet ist, eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen. Zu den gesetzlich geregelten Fällen einer Unbilligkeit gehört der Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, das Bevorstehen einer abschlagsfreien Altersrente sowie die Ausübung bzw. das Bevorstehen einer Erwerbstätigkeit.

Sind die Ausnahmen der Unbilligkeitsverordnung abschließend?

Thomas Voelzke: Das BSG ist bei seiner mündlichen Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass die in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführten Gründe, bei denen Leistungsberechtigte nicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet sind, auf der Tatbestandsseite abschließend sind. Allerdings handelt es sich bei der Aufforderung auf der Rechtsfolgenseite um eine Ermessensentscheidung der Jobcenter. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind weitergehende Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dadurch werden abschließende Erwägungen im Einzelfall, ob eine Durchsetzung des Nachrangs zumutbar ist, eröffnet.

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Inwieweit ist die Behördenentscheidung gerichtlich überprüfbar?

Thomas Voelzke: Bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der vom Leistungsberechtigten in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung gilt das auf Ermessensfehler begrenzte Prüfprogramm.

Im Januar 2008 hat die Regelung über die Zwangsverrentung Eingang in das SGB II gefunden. Mussten sich die Sozialgerichte seitdem häufiger mit der Norm beschäftigen? Oder kommen die meisten ALG-II-Bezieher der Aufforderung durch das Jobcenter kommentarlos nach?

Thomas Voelzke: Eine Recherche in der Datenbank juris führt bei der Eingabe "§ 12a SGB II" zu immerhin 64 Treffern. Dies zeigt, dass sich die Rechtsprechung durchaus schon in einem gewissen Umfang mit dem Verhältnis von SGB II-Leistungen und Altersrenten zu beschäftigen hatte.

Die BSG-Entscheidung hat Schlagzeilen gemacht. Rechnen Sie nun damit, dass vermehrt Bezieher gegen die Zwangsverrentung klagen werden, weil sie ihren Fall anders als den vom BSG entschiedenen Fall beurteilen würden?

Thomas Voelzke: Ich rechne nicht damit, dass die Entscheidung eine Klagewelle heraufbeschwören könnte. Vielmehr hat die Vergangenheit gerade im SGB II gezeigt, dass nach einer Klärung von Grundsatzfragen eine gewisse Beruhigung hinsichtlich des Klageaufkommens zu verzeichnen ist.

Die Rente mit 63 ist ein kontrovers-diskutiertes Thema. Wie verträgt sich § 12a SGB II mit dem Ziel der Bundesregierung, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern? Wird den Jobcentern durch die Zwangsverrentung nicht gerade die Aufgabe genommen, auch ältere Beschäftigte in den Arbeitsmarkt einzugliedern?

Thomas Voelzke: Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente wird - wie ich bereits ausgeführt habe - erst mit der Vollendung des 63. Lebensjahrs akut. Zudem schließt die Unbilligkeitsverordnung die Pflicht zur Inanspruchnahme bei einer bevorstehenden Erwerbstätigkeit aus. Schließlich müssen Erwägungen des Einzelfalls bei der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden. Insgesamt handelt es sich aus meiner Sicht um einen vertretbaren Kompromiss zwischen den widerstreitenden Zielen einer Eingliederung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und einer Vermeidung der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Leistungen.

2008 ist § 12a SGB II in Kraft getreten, 2011 zuletzt geändert worden. Besteht aus Ihrer Sicht erneut Überholungsbedarf?

Thomas Voelzke: Die Frage, ob eine Kurskorrektur vorgenommen werden sollte, liegt im Spielfeld der Politik. (ESV/akb)


Zur Person
Thomas Voelzke studierte Rechtswissenschaften in Kiel und Hamburg und begann seine Richterlaufbahn 1985 am Sozialgericht Schleswig-Holstein. 1992 war Voelzke am Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern und nahm dort zeitweilig auch die Aufgaben des Gerichtspräsidenten wahr. 1997 kam der Jurist zum Bundessozialgericht, wo er 1989 bereits für zwei Jahre als Wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeitete hat. Zunächst gehörte Voelzke dem 11. Senat an, der sich mit Fällen aus dem Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit befasst. 2008 wechselte er in den vierten Senat, zuständig für die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II).

Neben seiner gerichtlichen Tätigkeit lehrt Voelzke an der Humboldt-Universität zu Berlin und ist u. a. Mitherausgeber des beim Erich Schmidt Verlag erscheinenden Großkommentars zum Sozialgesetzbuch II und III von Dr. Karl Hauck und Prof. Dr. Wolfgang Noftz.

Literaturhinweise zum Thema

Umfassend informiert die Zeitschrift SGb – Die Sozialgerichtsbarkeit über aktuelle Themen des Sozialrechts und die Rechtsprechung der Sozialgerichte. Auch als eJournal erhältlich.

Aktuelle Kommentierungen und die notwendigen Informationen zum Sozialgesetzbuch II enthält der Kommentar von Dr. Karl Hauck und Prof. Dr. Wolfgang Noftz Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitssuchende.