• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Bundessozialgericht 
01.10.2015

Keine niedrigeren Sozialversicherungsbeiträge für Familien mit Kindern

ESV-Redaktion Recht
Bundessozialgericht: Rechtsprechung bestätigt (Foto: Blackosaka/Fotolia.com)
Muss der Aufwand für die Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder bei der Beitragsberechnung der Renten- und Krankenversicherung berücksichtigt werden? Nein, sagte jetzt das Bundessozialgericht in einem Musterverfahren.


Die Fragestellung ist nicht neu: Haben kinderlose Beitragszahler in der deutschen Sozialversicherung einen spezifischen, systembedingten Vorteil gegenüber Versicherten mit Kind? Das Bundessozialgericht in Kassel gab jetzt seine Entscheidung bekannt (Az.: B 12 KR 15/14 R).

Die Eltern dreier Kinder begehrten von ihrer Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, die Erziehungs- und Betreuungsleistungen für ihre Kinder beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen Bemessung zahlen zu müssen bzw. Beiträge unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums. Sie stützen ihre Argumentation auf das Grundrecht auf intragenerationelle Gleichbehandlung. Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei durch gleichhohe Beiträge für Familien mit Kindern und kinderlose Beitragszahler verletzt.

Mit dieser Klage blieb die Familie allerdings ohne Erfolg. In dem Musterverfahren kamen die Kasseler Richter zu dem Ergebnis, dass Eltern nicht beanspruchen können, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Damit blieben die Kläger in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Gesetzgeber hat weiten sozialpolitischen Spielraum

Das Bundessozialgericht – der 12. Senat war mit der Sache befasst – kam zum Schluss, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt worden seien. Auch läge kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Dies sei beispielsweise mit der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. „Die Schwelle der Verfassungswidrigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs sei dabei nicht überschritten worden“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Das BSG knüpft mit diesem Urteil an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2006 an (B 12 KR 20/04 R). Damals hatten drei Väter erfolglos darauf geklagt, den Kostenaufwand für Kinder bei der Beitragsbemessung zur Sozialversicherung angemessen zu berücksichtigen.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie immer aktuell im Bereich Recht.

Kläger sehen Grundrechtsverstoß


Im jetzt entschiedenen Fall hatten die Kläger sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2001 (Az: 1 BvR 1629/94) gestützt. Darin hatte das Gericht bereits für die Pflegeversicherung entschieden, dass es mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, wenn Mitglieder mit Kind einen gleichhohen Beitrag leisten müssten wie kinderlose Mitglieder. Neben dem Geldbetrag sei nämlich auch der „generative Beitrag“ zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzieren Sozialversicherungssystems zu berücksichtigen. Diese Entscheidung des BVerfG müsse auf die anderen Versicherungszweige übertragen werden, so die Eltern.

Die beklagte Krankenkasse hatte den Antrag abgelehnt. Der Gesetzgeber sei seinen Pflichten aus der BVerfG-Entscheidung bereits nachgekommen, indem er das Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) zum 15. Dezember 2004 erlassen hatte. Dieses sieht beispielsweise einen Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten in der sozialen Pflegeversicherung vor. Außerdem seien die Versicherungsträger an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Das Sozialgericht Freiburg sowie auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatten daher die Klage der Eltern abgewiesen. Dies geschah mit dem Argument, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „beanstandungsfrei“ umgesetzt. Außerdem sei die Verfassung bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems ausreichend berücksichtigt worden, in dem der Gesetzgeber den Familienlastenausgleich durch zahlreiche Vorschriften ausgebaut habe. Der Familienlastenausgleich könne hingegen nicht isoliert auf das Sozialversicherungsrecht bezogen werden, so die Gerichte. Dieser Argumentation schlossen sich die Kasseler Richter nunmehr an. Eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht, so das BSG in seiner aktuellen Entscheidung, scheide aus. (ESV/akb, map)

Im Wortlaut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung § 55 Abs. 3 - Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze:

Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). …(seit 1.1.2005 geltende Fassung vom 15.12.2004, BGBl I 3448)

Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Artikel 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, … wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Das könnte Sie auch noch interessieren: Düsseldorfer Tabelle: „Endlich mehr Geld für Kinder“

Literaturhinweis

Eine umfassende SGB-Kommentierung finden Sie im Kommentar von Hauck/Noftz, der als Loseblattwerk und CD-Rom verfügbar ist.