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Auslandsaufenthalt 
08.10.2015

Pflichtversicherung: Wann gibt es kein Zurück in die GKV?

ESV-Redaktion Recht
Erst im Ernstfall spürbar: Die Absicherung im Krankheitsfalle (Foto: muta/Fotolia.com)
2006 wurde für Personen, die keine andere Krankenversicherung haben, ein Auffangtatbestand in das SGB V aufgenommen. Seitdem entschieden die Sozialgerichte mehrfach über abgelehnte Anträge auf die Pflichtmitgliedschaft in der GKV. Was aber gilt bei Fällen mit Auslandsbezug?

Wer eine deutsche und eine ausländische Rente bezieht, gilt als „Doppelrentner“. Die Ansprüche auf mehrere Alterseinkünfte können durch Familie, berufliche Tätigkeit oder den im Ausland beschäftigten Ehegatten bedingt sein. Über den Fall einer Hinterbliebenenrente einer Schweizer Rentenversicherung hatte das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden. Konkret ging es um die Frage: Wie verhält es sich mit der deutschen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), wenn auch Leistungen einer ausländischen Versicherung beantragt werden können? Haben „Doppelrentner“ einen Anspruch auf die Pflichtmitgliedschaft in der GKV?

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse

Diesen Fragen haben sich auch Rechtsanwältin Brigitte Heinert und Prof. Dr. Carsten Wendtland in: Die Pflichtversicherung in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im gemeinschaftsrechtlichen Kontext, in der Zeitschrift ZESAR – Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht gewidmet. Darin gehen sie zunächst auf die zugrunde liegende Norm, den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein, und betrachten diesen im Gesamtkontext der Versicherungspflicht, § 5 SGB V.

Im Wortlaut

§ 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind
[…]
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

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§ 5 SGB V: Krankheitsrisiko der Bevölkerung abfangen

Welche Erwägungen stehen hinter der Norm? Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- WSG) war wohl eine der größeren der zahlreichen Reformen, die das System der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen Jahren durchlebte, schreiben die Autoren. Das Gesetz sollte die Lücken minimieren, die bei der Absicherung der Bevölkerung gegen Krankheitsrisiken (noch) bestanden haben. Das Mittel war ein Auffangtatbestand, der in § 5 SGB V integriert wurde: Abs. 1 Nr. 13.

Aber mit der Absicherung wurden auch Beschränkungen eingeführt. Der Gesetzgeber wollte einer unerwünschten Ausweitung des Anwendungsbereichs der GKV entgegenwirken, schreiben Heinert und Wendtland in ihrem Zesar-Beitrag. Eine dieser Einschränkungen knüpft an das Bestehen alternativer Absicherungen an. Haben Personen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so ist der Anspruch auf die Pflichtversicherung ausgeschlossen.

„Anderweitiger Anspruch“ – was bedeutet das?

Doch was genau heißt es, einen „anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“ zu haben? Unverkennbar sei, dass der Gesetzgeber mit der Regelung keinen Wechsel aus dem PKV-System in die GKV ermöglichen wollte, so die Autoren. Aber wie sieht es mit Absicherungen aus, die von ausländischen Versicherungsträgern bestehen?

Einfluss des europäischen Sozialrechts

Die Autoren zeigen auf, dass die Vorschrift im „Lichte des koordinierenden europäischen Sozialrechts“ interpretiert werden muss. Die verschiedenen Gesundheitssysteme der Mitgliedsstaaten machen es dabei nicht immer einfach, ob eine Versicherung gesetzlichen oder mehr privaten Kriterien entspricht.

Der Fall des BSG macht es deutlich: Eine Witwe mit deutscher Staatsangehörigkeit bezog Witwen- und Altersrente einer deutschen Rentenversicherung. Die Frau hatte ihren Wohnsitz in Deutschland. Da ihr verstorbener Mann in der Schweiz beschäftigt war, erhielt sie dort zusätzlich eine Hinterbliebenenrente einer Schweizer Versicherung. Mit dem Tod ihres Ehemannes endete ihre GKV-Familienversicherung. Nun begehrte sie von der zuständigen Krankenkasse die Aufnahme in die GKV. Die Kasse lehnte ab. Auf die Klage der Frau hin, unterzog das Gericht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung, und entschied: Haben „Doppelrentner“ die Möglichkeit, Versicherungsleistungen eines anderen Staates in Anspruch zu nehmen, stelle dies keine „anderweitige Absicherung“ dar (Az: B 12 KR 8/10 R).

Mit der BSG-Entscheidung wurde jedoch nur ein Fall von vielen Fällen gelöst, so die Ansicht der Autoren. Wie die Frage in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug zu beurteilen ist, behandeln Brigitte Heinert und Prof. Dr. Carsten Wendtland in ihrem Beitrag in der aktuellen Ausgabe 10/15 der Zeitschrift ZESAR – Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht. (ESV/akb)

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Literatur zum Thema

Umfassend zum SGB V, dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung, informiert der Kommentar Sozialgesetzbuch (SGB) V von Dr. Karl Hauck und Prof. Dr. Wolfgang Noftz. Auch als CD-ROM erhältlich.

Den Einfluss des EU-Rechts auf das nationale Sozialrecht erläutert das Buch Sozialrecht der Europäischen Union von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer. Erscheint im Oktober 2015 im Erich Schmidt Verlag.

Über die Verordnung Nr. 883/2004, die den internationalen Geltungsbereich der Sozialrechte aller Mitgliedsstaaten regelt, informiert der Kommentar EU-Sozialrecht von Dr. Karl Hauck und Prof. Dr. Wolfgang Noftz.