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Sozialrecht 
30.05.2016

Gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtliche Flüchtlingshelfer

ESV-Redaktion Recht
Ehrenamtliche Flüchtlingshelfer erfüllen einen wichtigen sozialen Auftrag (Foto: Frank Gärtner/Fotolia.com)
Aufgrund der Zuwanderung von Flüchtlingen engagieren sich viele Helfer ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe. Doch wann sind diese Helfer dabei gesetzlich unfallversichert und wie finanziert sich diese Versicherung? Diesen Fragen geht Dr. Konrad Leube in einem Beitrag der Zeitschrift „SGb” nach.

Die Antwort auf die Versicherung von ehrenamtlichen Personen sucht er in § 2 Absatz 1 Nr. 9 und 10 SGB VII. Danach ist eine ehrenamtliche Tätigkeit ein Unterfall der unentgeltlichen Tätigkeit. Der Erhalt von Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersatz ist hierbei unerheblich.

Anbindung der Helfer an ein Unternehmen

Maßgeblich ist Leube zu Folge, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in Anbindung an ein Unternehmen erfolgt. Hier müsse ein weiter Unternehmensbegriff zu Grunde gelegt werden. Die wichtigste Voraussetzungen hierfür sind, dass der Zweck Unternehmens sozialer Natur ist und die Hilfeleistung planmäßig erfolgt. Notwendig sind feste Organisationsstrukturen. Es müsse ein fester Helferkreis bestehen, der über eine gemeinsame Einsatzplanung verfügt, fährt Leube fort. Hierbei müsse mindestens eine Person als Verantwortliche für die Erfüllung der Pflichten der Organisation erkennbar sein.

Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes würden diese Anforderungen im Regelfall erfüllen. Dies komme vor allem den Bürgerinitiativen zu Gute.
Einzelpersonen und Kleinstgruppen scheiden aber als Unternehmen aus.

Sind die helfenden Personen für bestimmte staatliche Einrichtungen, wie z.B. für Schulen oder im Auftrag für Gebietskörperschaften tätig, so wären diese nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 SGB VII gesetzlich versichert. 

§ 2 SGB VII - Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert:
      9.  Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder
           in der Wohlfahrtspflege tätig sind
      10. Personen, die
           a)   für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder    
                 Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für
                 privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen
                 mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
                 Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
            b)  für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche
                Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher
                Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
                Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

Ein schwieriges Kapitel sei die Finanzierung, meint der Verfasser weiter. Hierzu merkt er zunächst an, dass die Aufwendungen für die Versicherung von ehremamtlichen Helfern im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VII auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden können. Dies geschehe in Form einer Ausgleichsabgabe außerhalb der allgemeinen Umlage. Hierzu sei die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) im Jahr 2012 durch die sogenannte „lex BGW“ des Gesetzgebers ermächtigt worden. Mit § 24a ihrer Satzung habe die BGW davon Gebrauch gemacht.

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Die Aufwendungen für die Versicherung tragen somit alle Unternehmen, die einem Spitzenverband der Wohlfahrtspflege angehören und Personen gegen Entgelt beschäftigen. Leube spricht insoweit von einer unechten Unfallversicherung.

Leube fordert Bundeszuschuss für ehrenamtliches Engagement

Allerdings ließe es sich kaum rechtfertigen, dass ausschließlich die Verbände der Wohlfahrtspflege die gesetzliche Unfallversicherung finanzieren, so Leube. Dies ließe sich in Zeiten, in denen sich vermehrt Bürgerinitiativen unentgeltich in der Flüchtlingshilfe engagieren, kaum rechtfertigen. 
Da das ehrenamtliche Engagement wesentlichen sozialen Zwecken dient, regt er an, die Aufwendungen für die Versicherung durch einen Bundeszuschuss mitzufinanzieren.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im  eJournal - Die Sozialgerichtsbarkeit (SBb) - Ausgabe 5/2016 

Zur Person
Dr. Konrad Leube war Lehrbeauftragter für Sozialrecht an der Universität Passau

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Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Sozialgesetzbuch (SGB) VII: Gesetzliche Unfallversicherung, herausgegeben von Hauck/Noftz, zeichnet sich durch fundierte und praxisgerechte Erläuterungen aus, ohne die erforderliche wissenschaftliche Auseinandersetzung zu vernachlässigen. Die Form des Loseblattwerks gewährleistet, schnell auf anstehende Gesetzesänderungen und Reformen reagieren zu können. Gerade in Zeiten, in denen das Sozialrecht in Bewegung bleibt, ist dies für Ihre Praxis ein unschätzbarer Vorteil.

(ESV/bp)