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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz 
19.07.2016

BSG: Ein Arbeitsunfall ist auch während einer Weihnachtsfeier außerhalb der Betriebsräume möglich

ESV-Redaktion Recht
Auch Unfälle außerhalb von Diensträumen können Arbeitsunfälle sein (Foto: pix4U/Fotolia.com)
Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) können angestellte Mitarbeiter während einer betrieblichen Weihnachtsfeier auch dann unfallversichert sein, wenn die Feier außerhalb der Betriebsräume stattfindet und nur eine Betriebsabteilung feiert.


Klägerin in dem Verfahren (AZ: B 2 U 19/14 R) war eine Sozialversicherungsfachangestellte bei der DRV in der Dienststelle Kassel. Im Rahmen einer Dienstbesprechung wurde beschlossen, dass im Jahr 2010 sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden sollten.

Danach duften die jeweiligen Feiern frühestens um 12.00 Uhr beginnen. Dies musste mit Hilfe der Zeiterfassung dokumentiert werden. Gegenüber der Büroleitung mussten die Termine und der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt gegeben werden. Hierfür erhielten die Teilnehmer eine Zeitgutschrift in Höhe von zehn Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit. An dieser Besprechung nahm auch der Dienststellenleiter teil. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein.

Unfall während einer dienstlichen Wanderung

Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle brachen zehn teilnehmende Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, zu einer gemeinsamen Wanderung auf. Hierbei rutschte die Klägerin aus und verletzte sich. Die Beklagte erkannte diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Während das Sozialgericht (SG) anschließend festgestellt hat, dass das Ereignis ein Arbeitsunfall war, hob das Landesozialgericht (LSG) die Entscheidung des SG auf und wies die Klage ab. 

Revision erfolgreich

Die Revision hiergegen zum BSG hatte Erfolg. Dabei stellte der 2. Senat fest, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Nach Auffassung der Richter aus Kassel ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen  Gemeinschaftsveranstaltung versichert. Das Gericht sah das Ereignis als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung im Sinne von § 2 Abs 1 Nr.  1 SGB VII an.
 

Feiermodalitäten in Dienstbesprechung geklärt

Zunächst sei erforderlich gewesen, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfand. Dabei reiche es aus, wenn der Leiter einer Dienststelle mit den jeweiligen Sachgebietsleitern in einer Dienstbesprechung vereinbart, dass die jeweiligen Sachabteilungen Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen. Zudem wurden weitere Modalitäten in der Besprechung geklärt, wie z.B. der Beginn und die Zeitgutschrift. Die Gesamtheit dieser Vereinbarungen, so das Gericht weiter, habe hinreichend deutlich gemacht, dass die jeweiligen Feiern im Einvernehmen mit der Behördenleitung stattfanden.  

BSG gibt bisherige Rechtsprechung auf

Allerdings hält das BSG nicht mehr an seiner bisherigen Auffassung fest, nach der die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen würden deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, weil sie das Betriebsklima fördern und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander stärken. Dieser Zweck werde auch erfüllt, wenn kleinere Abteilungen eines Betriebes gemeinsame Veranstaltungen durchführen.

Notwendig wäre lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen steht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Auch die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer ist dann unerheblich.

Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 14/16 vom 05.07.2016

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Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Sozialgesetzbuch (SGB) VII: Gesetzliche Unfallversicherung, herausgegeben von Hauck/Noftz, zeichnet sich durch fundierte und praxisgerechte Erläuterungen aus, ohne die erforderliche wissenschaftliche Auseinandersetzung zu vernachlässigen. Die Form des Loseblattwerks gewährleistet, schnell auf anstehende Gesetzesänderungen und Reformen reagieren zu können. Gerade in Zeiten, in denen das Sozialrecht in Bewegung bleibt, ist dies für Ihre Praxis ein unschätzbarer Vorteil.

(ESV/bp)