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Unfall im Home-Office 
10.08.2016

BSG zum Unfallversicherungsschutz im Home-Office

ESV-Redaktion Recht
BSG: Arbeitnehmer ist im Home-Office nicht immer unfallversichert (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Arbeiten von zu Hause aus - das klingt für viele Arbeitnehmer nach mehr Freiheit und Entspannung. Besonders beliebt sind Telearbeitsplätze. Doch sind Arbeitnehmer an ihrem Heimarbeitsplatz unfallversichert? Hierüber hat das Bundessozialgericht im Juli 2016 entschieden.


Laut Sachverhalt stritt sich eine Angestellte mit ihrer Unfallkasse. Aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber arbeitete die Klägerin in einem gesonderten Büroraum im Dachgeschoss ihrer Wohnung. Dabei verließ sie ihren Arbeitsplatz, um sich Wasser aus der Küche zu holen. Die Küche lag einen Stock tiefer als ihr Büro. Hierbei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die zuständige Unfallkasse erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. 

Instanzgerichte uneinig

Das Sozialgericht teilte die Auffassung der beklagten Unfallkasse und wies die Klage ab. Allerdings war die hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht (LSG) erfolgreich. Das LSG hat die Beklagte dazu verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.

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BSG: Kein Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht wertete den Vorfall nicht als Arbeitsunfall. Die obersten deutschen Sozialrichter haben das Urteil der Ausgangsinstanz wiederhergestellt, im Wesntlichen mit folgenden Erwägungen:  

  • Unfall im persönlichen Lebensbereich: Nach Meinung der Richter aus Kassel befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem Betriebsweg. Ausgerutscht wäre sie auf dem Weg von ihrem Büro zur Küche. Dieser Weg gehörte zum persönlichen Lebensbereich der Klägerin, so das Gericht.
  • Wasser holen ist eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Zudem, so die Richter weiter, habe sie diesen Weg nicht zurückgelegt, um ihrer versicherten Beschäftigung nachzugehen. Vielmehr wollte sie Wasser holen. Darin sah das BSG eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht versichert ist.
  • Wohnung bleibt privat: Auch die Vereinbarung, nach der die Klägerin ihre Arbeit im Home-Office leisten kann, ändert an der Auffassung des BSG nichts. Danach bleibt die Wohnung auch dann eine private Lebenssphäre, wenn die Arbeit zu Hause geleistet wird. Die Klägerin muss daher die Risiken tragen, die mit der Nutzung ihrer Privatwohnung zusammenhängen.
Auch den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es kaum möglich, außerhalb der Betriebsstätten präventiv vorzugehen, um die Gefahren zu vermindern, so das Gericht abschließend.

Quelle: Medieninformation Nr. 15/16 des Bundessozialgerichts zum Urteil vom 05.07.2017 - B 2 U 5/15 R  

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(ESV/bp)