• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Reform des Behindertenrechts 
04.10.2016

Edenfeld: „Schwerbehindertenrecht bleibt überarbeitungsbedürftig”

ESV-Redaktion Recht
Schwerbehindertenrecht: Neue Regeln geplant (Foto: Andrey Popov/Fotolia.com)
Am 22. September 2016 beschäftigte sich der Deutsche Bundestag in der ersten Lesung mit dem Bundesteilhabegesetz. Prof. Dr. Stefan Edenfeld, Universität Münster, nimmt dies zum Anlass, in der Fachzeitschrift „Die Personalvertretung” vor allem die Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts kritisch zu beleuchten.

Edenfeld stellt zunächst die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf das SGB IX dar. Danach wird das neugefasste Sozialgesetzbuch IX folgende Struktur haben:

Teil 1 – Rehabilitations- und Teilhaberecht

Dieser Teil fasst in den §§ 1 ff. SGB IX n. F. das Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammen, das für alle Rehabilitationsträger gilt. Dieses allgemeine Recht soll durch Regelungen gestärkt werden, die innerhalb des SGB IX zum Teil abweichungsfest ausgestaltet sind. Im Wesentlichen benennt Edenfeld insoweit folgende Reformschwerpunkte:
  • Leistungen aus einer Hand: Erfreulich ist nach seiner Auffassung, dass Leistungen künftig verstärkt aus einer Hand erbracht werden. Damit würden zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander vermieden. Gleiches gelte für Doppelbegutachtungen. 
  • Präzisierung der Leistungskataloge: Auch die Leistungskataloge zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe werden präzisiert, fährt Edenfeld fort.
Dieser Teil des SGB IX, so der Verfasser weiter, werde insgesamt verbindlicher ausgestaltet, ohne das gegliederte Sozialleistungssystem generell in Frage zu stellen.

Teil 2 – Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe wird aus dem Sozialgesetzbuch XII herausgelöst und in den §§ 90 ff. SGB IX n. F. neu geordnet. Dieser Teil soll „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen” regeln. Das Sozialgesetzbuch IX wird daher insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet, wobei folgende Bereiche im Zentrum der Reform stehen:
  • Personenzentrierte Hilfen: Die Eingliederungshilfe wird personenzentriert ausgerichtet. Damit orientiert sich vor allem die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderung nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern ganzheitlich am notwendigen individuellen Bedarf. 
Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Recht.

  • Konzentration auf Fachleistungen: Zudem konzentriert sich die Eingliederungshilfe zukünftig auf die reinen Fachleistungen. Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen ähnlich wie bei Menschen ohne Behinderungen erbracht werden

Teil 3 – Schwerbehindertenrecht

Dieser Teil, der künftig in den §§ 151 ff. SGB IX geregelt wird, ersetzt die gegenwärtigen §§ 68 ff. SGB IX. Zu diesem Bereich äußert sich Edenfeld allerdings kritisch: „So ändert sich im Schwerbehindertenrecht herzlich wenig”, führt er hierzu aus.

Schwerbehindertenvertretung nicht präzise geregelt

So ist dem Verfasser zufolge die Position der Schwerbehindertenvertretung im System der Arbeitnehmervertretungen ungeklärt. Hierzu vermisst er Regelungen, wie § 95 BPersVG und § 130 BetrVG zur Abgrenzung der Befugnisse von Betriebs- und Personalrat.

Systematische Schwächen der bisherigen Regelungen

Ebenso sieht Edenfeld konzeptionelle und sprachliche Schwächen. Als Beleg hierfür benennt er unter anderem Vorschriften, wie den §§ 90 Absatz 2a SGB IX. Diese Norm hält er für sprachlich und strukturell missglückt.

Sogar das Bundesarbeitsgericht (BAG) würde gelegentlich den Überblick verlieren. So habe das BAG in seinem Beschluss vom 23.06.2010 (AZ 7 ABR 3/09) die gesetzliche Definition des Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX ignoriert. Diese gelte nicht nur für das 2. Kapitel des SGB IX, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut für dessen gesamten 2. Teil.  

Keine grundlegende Reform des Schwerbehindertenrechts

Zwar erkennt Edenfeld auch hier einzelne Verbesserungen. Dennoch fordert er verständliche und gut strukturierte Regelungen. Die §§ 151 n. F. SGB IX führen die fehlerhafte gesetzliche Systematik mit oft unklaren Tatbeständen unverändert fort, meint er hierzu und fährt fort: „Das Schwerbehindertenrecht bleibt insgesamt überarbeitungsbedürftig”.

Dem Gesetzgeber empfiehlt er abschließend, das SGB IX nicht weiter an verschiedenen Stellen sporadisch zu ergänzen, sondern auch im Schwerbehindertenrecht grundlegend zu reformieren. „Schwerbehinderte Menschen und ihre Vertretungen, staatliche Stellen und Arbeitgeber werden es dem Gesetzgeber danken”, führt er abschließend aus.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im eJournal der Fachzeitschrift Die Personalvertretung (in der Printausgabe 10.16: Seiten 364 ff.)

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht, herausgegeben von Bernd Wiegand, Rechtsanwalt, Präsident des Hessischen Landessozialgerichts a.D., bietet hoch konzentriertes Fachwissen. Erfahren Sie schnell und übersichtlich zum Beispiel, welche Leistungen im Einzelfall in Betracht kommen oder welche rechtlichen Aspekte bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten zu berücksichtigen sind. 

Sozialrecht für Profis: Mit der Datenbank Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – Gesamtkommentar stehen Ihnen sämtliche Inhalte unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht. Buchen Sie genau die SGB-Teile, die Sie benötigen.

(ESV/bp)