Eingliederungshilfe
19.12.2016
BSG zur Kostenübernahme für Schulbegleiter durch Sozialhilfeträger
ESV-Redaktion Recht
Sozialhilfeträger müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Schulbegleiters übernehmen. Gilt das auch für Kinder mit Down-Syndrom? Hierzu hat sich das BSG mit Beschluss vom 09.12.2016 geäußert.
Die Klägerin leidet an einer Sprach- und einer motorischen Entwicklungsstörung. Zudem hat sie eine Kommunikationsstörung und eine Schwäche der Feinmotorik. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 100 Prozent schwerbehindert mit den Merkzeichen „G” und „H”. Mit Billigung des Schulamtes besuchte sie im Schuljahr 2012/2013 die erste Grundschulklasse einer Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam in einer Inklusionsklasse mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin und eines Schulbegleiters unterrichtet. Allerdings lehnte der beklagte Landkreis den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter ab.
Diese spezielle Unterstützung gehöre nicht zum Kernbereich der allgemeinen Schulbildung. Für den Kernbereich wären allein die Schulbehörden zuständig, so der Richterspruch aus Kassel.
Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe muss nach Auffassung des BSG lediglich die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von der Schule übernommen oder getragen wird.
Dennoch verwies das BSG die Sache zurück an das LSG Baden-Württemberg. Dem 8. Senat fehlten noch Feststellungen zum Umfang der Hilfestellungen und zur Vergütung der Schulbegleiter. Diese Fragen muss das LSG nun aufklären und neu über die Sache entscheiden.
Quelle: Pressemitteilungen des BSG Nr. 25/2016 vom 09.12.2016
(ESV/bp)
Die Klägerin leidet an einer Sprach- und einer motorischen Entwicklungsstörung. Zudem hat sie eine Kommunikationsstörung und eine Schwäche der Feinmotorik. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 100 Prozent schwerbehindert mit den Merkzeichen „G” und „H”. Mit Billigung des Schulamtes besuchte sie im Schuljahr 2012/2013 die erste Grundschulklasse einer Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam in einer Inklusionsklasse mit nicht behinderten Kindern unter Einschaltung einer Kooperationslehrerin und eines Schulbegleiters unterrichtet. Allerdings lehnte der beklagte Landkreis den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter ab.
Klagen gegen Ablehnungsbescheid vor den Instanzgerichten erfolgreich
Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Reutlingen wurde der Beklagte jedoch verpflichtet, die angefallenen Kosten von 18.236,30 Euro vorläufig zu übernehmen. Auch im Hauptverfahren sowie vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte die Klägerin Erfolg. Das LSG meinte, dass der Beklagte die Kosten für solche Hilfen übernehmen müsse, die außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit liegen.Im Wortlaut - § 54 Absatz 1 SGB XII |
§ 54 Abs 1 Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere (...) 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht …; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, … |
Revision des Landkreises führt zur Zurückverweisung
Gegen die Entscheidung des LSG legte der Beklagte Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ein. Auch der 8. Senat BSG meinte, dass eine Kostenübernahme dann erfolgen muss, wenn ein erheblich geistig behindertes Kind die individuellen Lerninhalte, die speziell auf die Fähigkeiten des Kindes abgestimmt sind, ohne die zusätzliche Unterstützung des Begleiters nicht verarbeiten und umsetzen kann.Diese spezielle Unterstützung gehöre nicht zum Kernbereich der allgemeinen Schulbildung. Für den Kernbereich wären allein die Schulbehörden zuständig, so der Richterspruch aus Kassel.
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Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe muss nach Auffassung des BSG lediglich die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von der Schule übernommen oder getragen wird.
Dennoch verwies das BSG die Sache zurück an das LSG Baden-Württemberg. Dem 8. Senat fehlten noch Feststellungen zum Umfang der Hilfestellungen und zur Vergütung der Schulbegleiter. Diese Fragen muss das LSG nun aufklären und neu über die Sache entscheiden.
Quelle: Pressemitteilungen des BSG Nr. 25/2016 vom 09.12.2016
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(ESV/bp)