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Rentenzahlung nach Tod des Betreuten 
10.01.2017

BSG: Haftet ein gerichtlich bestellter Betreuer für überzahlte Renten?

ESV-Redaktion Recht
Betreuer darf offene Rechnungen ausgleichen, solange er redlich ist (Foto: Marco2811/Fotolia.com)
Oft leisten Rentenkassen noch Zahlungen nach dem Tod des Versicherten. Muss ein Betreuer dann dafür aufkommen, wenn er hiervon gutgläubig offene Rechnungen des versicherten Betreuten begleicht? Diese Frage hatte kürzlich das Bundessozialgericht zu entschieden.

Ein Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin die Rückzahlung einer über den Tod hinaus gezahlten Rente. Von diesem Betrag hatte die Betreuerin noch einige offene Verbindlichkeiten ihres Betreuten beglichen. Allerdings wusste sie zu dem Zeitpunkt, als die die entsprechenden Überweisungen in Auftrag gab, noch nichts vom Tod des Versicherten.

Die kontoführende Bank konnte nicht auf Rücküberweisung in Anspruch genommen werden, weil sie von dem Tod des betreuten Kontoinhabers erst nach der Ausführung der Überweisungen erfahren hatte.

Klägerin: Betreuerin keine Verfügende nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGV VI

Somit wollte der Rentenversicherungsträger die Betreuerin persönlich in Anspruch nehmen. Hiergegen hatte die Betreuerin geklagt. Ihrer Argumentation zufolge ist sie keine „Verfügende” im Sinne von § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI. Daher sei sie auch nicht anstelle des Geldinstitutes zur Erstattung verpflichtet. Die Vorinstanzen schlossen sich dieser Auffassung an.

Im Wortlaut: § 118 Absatz 4 SGB VI
4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Im Wortlaut: § 1698a BGB Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.

*Anmerkung der Redaktion: Diese Vorschrift gilt nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB mit § 1893 Absatz 1 BGB auch entsprechend für Betreuer und Betreute 

BSG: Keine Haftung der Betreuerin

Der Rentenversicherungsträger legte hiergegen Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ein. Allerdings ist auch dieses Rechtsmittel erfolglos geblieben.

Nach Auffassung des 13. Senats des BSG kann der Rentenversicherungsträger die klagende Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch nehmen.

So lag dem Gericht zu Folge keine Fallkonstellation vor, nach der die Betreuerin als Empfängerin nach § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI einzuordnen ist. Als redliche Betreuerin könne die Klägerin aber auch nicht Verfügende im Sinne dieser Vorschrift sein.

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Zwar habe die Betreuerin,  so der Senat weiter, durch die von ihr beauftragten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten wirksam über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen verfügt. Diese Verfügungen sind ihr nach Meinung des Gerichts aber nicht persönlich zuzurechnen. Hierzu stellte das BSG folgende Überlegungen an: 
  • Aufgrund ihrer Gutgläubigkeit durfte die Betreuerin trotz des Todes des Versicherten zivilrechtlich noch weiter tätig bleiben. Dies ergibt sich aus §§ 1698 a BGB in Verbindung mit § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1893 Absatz 1 BGB. Damit wird auch der Betreuer während seiner Gutgläubigkeit von einer etwaigen Haftung freigestellt. 
  • Diese Haftungsfreistellung erfasst auch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers im Sinne von § 118 Absatz 4 Satz 1 SGB VI.
Quelle: BSG  Medieninformation Nr. 26/16 zum Beschluss vom 14.12.2016 - Az: B 13 R 9/16 R

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Der Kommentar Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VI: Gesetzliche Rentenversicherung, unterstützt Sie bei der Anwendung des Rechts der Rentenversicherung. Dabei erläutert das Werk Ihnen auch die Gesamtkonzeption und Systematik des Rentenrechts sowie die sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen.

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(ESV/bp)