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Anwartschaften auf Arbeitslosengeld 
08.03.2017

BSG: Befristete Renten als Anwartschaftszeiten für ALG-Ansprüche?

ESV-Redaktion Recht
Erwerbsminderungsrente muss Arbeitslosengeld nicht ausschließen (Foto: RioPatuca Images/Fotolia.com)
Renten wegen Erwerbsminderung können befristet sein. Doch wann zählt die Zeit des Rentenbezuges auch als Anwartschaftszeit für Ansprüche auf Arbeitslosengeld? Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Bundessozialgericht auseinandergesetzt.

Die Klägerin bezog seit dem 01.10.2010 Arbeitslosengeld. Im Februar 2012 stellte der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest. Die entsprechende Erwerbsminderungsrente war jedoch befristet.

Zudem erhielt die Klägerin ihre Rente wegen des späteren Leistungsbeginns befristeter Renten nach § 101 Absatz 1 SGB VI erst in der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2013. Die Agentur für Arbeit hob ihre Bewilligung von Arbeitslosengeld allerdings schon zum 08.03.2012 auf, und zwar unter Hinweis auf die bereits bestehende volle Erwerbsminderung der Klägerin.

Nach Ablauf der Erwerbsminderungsrente meldete sich die Klägerin am 01.01.2014 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur bewilligte ihr dieses aber nur für die Dauer ihres Restanspruchs für die Zeit vom 08.03.02012 bis zum 30.04.2012. Anwartschaftszeiten für den Erwerb von neuen Ansprüchen auf Arbeitslosengelt sah die Behörde nicht.

Landessozialgericht: Klägerin ist keine sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 Abstz 2 Nr. 3 SGB III

Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht hatte zwar Erfolg. Das Landesozialgericht wies die Klage aber im Berufungsverfahren ab. Danach ist die Klägerin keine „Sonstige Versicherungspflichtige” im Sinne von § 26 Absatz 2 Nr. 3 SGB III. Es fehle an dem Merkmal der „Unmittelbarkeit”. Daher konnte die Klägerin während ihrer Erwerbsminderung auch keine weiteren Anwartschaftzeiten zur Begründung eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erwerben, so das Berufungsgericht.

Nach der benannten Norm sind Personen, die eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, nur dann im Rahmen der Arbeitslosenversicherung weiter versicherungspflichtig, wenn sie auch unmittelbar vor Rentenbeginn versicherungspflichtig waren.

Im Wortlaut: § 26 SGB II Nr. 3  -  Sonstige Versicherungspflichtige
(1) (..)

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie (...)

      3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,

wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren (... ) 
 

BSG: Merkmal der „Unmittelbarkeit” scheitert nicht an Zeitraum von 43 Tagen

Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision zum BSG hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter aus Erfurt ist die Rentenzeit der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung bei der Anwartschaftszeit auf neue Arbeitslosengeldansprüche zu berücksichtigen.  

Der Zeitraum von 43 Tagen zwischen dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld und dem Rentenbezug, stehe dem Merkmal der „Unmittelbarkeit” nach § 26 Absatz 2 Nr. 3 SGB III nicht entgegen.

Würde insoweit nur eine Frist von maximal von einem Monat gelten, so das Gericht weiter, würde dies den angestrebten Schutz von Personen unterlaufen, die nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückkehren.

Quelle: PM 07/2017 des BSG vom 23.02.2017 zur Entscheidung vom selben Tag - Az: B 11 AL 3/16 R

Weiterführende Literatur
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(ESV/bp)