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Nachgefragt bei: Dr. Heinz-Gerd Horlemann 
08.06.2017

Horlemann: „Keine klare Dogmatik an der Schnittstelle zwischen Betriebsrenten-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht”

ESV-Redaktion Recht
Horlemann: „BRSG nicht der große Wurf” (Foto: panthermedia.net/H.-Joachim Boldt und privat)
Am 01.06.2017 hat der Deutsche Bundestag die Reform zur betrieblichen Altersversorgung verabschiedet. Kern der Neuregelung sind Änderungen im Betriebsrentenrecht sowie im Sozial- und Steuerrecht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Im Interview mit der ESV-Redaktion bewertet der Finanz- und Steuerexperte Dr. Heinz-Gerd Horlemann das Vorhaben.




Herr Dr. Horlemann, bisher spielten Betriebsrenten eher eine Nebenrolle bei der Alterssicherung. Warum schenkt der Gesetzgeber diesem Bereich nun mehr Aufmerksamkeit?


Heinz-Gerd Horlemann: Genau diese Nebenrolle. Und natürlich: Die kommenden Bundestagswahlen.

Die politische Diskussion zum Ende der 18. Legislaturperiode beschäftigt sich mit dem Thema „Altersversorgung” und den dazu vorliegenden Gutachten und Empfehlungen, nachdem die Bundesarbeitsministerin mit ihrem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung” ihre politischen Ziele für die Alterssicherung formuliert hat: Danach ist und soll zwar auch in Zukunft die gesetzliche Rentenversicherung die zentrale und maßgebliche Säule des Alterssicherungssystems bleiben – sie formuliert Haltelinien für das Sicherungsniveau (46 Prozent) und den Beitragssatz (25 Prozent) und sagt Steuermittel zu. Dennoch sei es angesichts der demografischen Entwicklung wichtig, zusätzlich für das Alter vorzusorgen. Mit Betriebsrenten könne auf kollektiver Basis kostengünstig, effizient und passgenau kapitalgedeckte Altersvorsorge organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz erhalte die betriebliche Altersversorgung neue Impulse auf freiwilliger Grundlage.

Bereits in der Koalitionsvereinbarung findet man das Ziel „Private und betriebliche Altersvorsorge stärken”. Die Alterssicherung stehe im demografischen Wandel stabiler, wenn sie sich auf mehrere starke Säulen stütze. Deswegen wolle die Koalition die betriebliche Altersvorsorge stärken.

Historisch verursacht sind die heutigen Vorhaben durch die 2002 in Kraft getretene Rentenreform. Man könnte also sagen, die Politik ist selbst an dem Dilemma Schuld: Versorgungslücken sind durch kontinuierliche Absenkung der gesetzlichen Rente entstanden. Diese sollten, so die seinerzeitige Absicht, durch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung – mit der „Riester”-Rente auch als Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung – geschlossen werden. Der historische Gesetzgeber wollte also die betriebliche Altersversorgung zu einem integralen Bestandteil der Grundversorgung machen.

Nach aktuellen Erhebungen haben heute in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten nur 30 Prozent eine betriebliche Altersversorgung; 42 Prozent der Geringverdiener – Bruttolohn unter 1.500 Euro – haben gar keine entsprechende Anwartschaft und auch keinen „Riester”-Vertrag. Daraus ergibt sich ein enormer politischer Handlungsdruck.

Zur Person
Dr. Heinz-Gerd Horlemann, Dipl.-Finanzwirt (FH), ist Herausgeber des Werkes „Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung”, erschienen im Erich Schmidt Verlag. Darüber hinaus ist Dr. Horlemann an zahlreichen steuerlichen Reformvorhaben beteiligt.

Im Vorfeld der Einigung wurde die Haftung der Arbeitgeber besonders kontrovers diskutiert. Nach dem jetzigen Stand haftet der Arbeitgeber nur für sogenannte Zielrenten. Was ist damit gemeint? 


Heinz-Gerd Horlemann: Zielrentensysteme sind ein Mittelweg zwischen nur schwer kalkulierbaren Leistungszusagen und risikoreichen Kapitalsparplänen: Sie ermöglichen den Verzicht auf eine verbindlich festgelegte Garantieleistung, die sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch beim reinen Versicherungsmodell ohnehin fehlt oder im Niedrigzinsumfeld in Frage steht. Stattdessen wird die spätere Leistung lediglich „gewissenhaft geschätzt”. Im Betriebsrentengesetz ist daher das Verbot einer Leistungsgarantie enthalten.

Das bedeutet konkret: Wer haftet wofür?

Heinz-Gerd Horlemann: Mit der reinen Beitragszusage erhalten Arbeitgeber vollständige Kosten- und Planungssicherheit. Der Arbeitgeber verpfichtet sich nicht mehr zur Zahlung von (Mindest-)Betriebsrenten, auch nicht subsidiär, sondern lediglich zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge. Zusatzbeiträge des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung, die einen höheren Kapitaldeckungsgrad bei der Versorgungeinrichtung bewirken, sind zwar möglich, aber nicht zwingend. Letztlich ist der Arbeitnehmer auf die Managementqualität der Versorgungseinrichtung angewiesen und trägt das letzte Risiko.

Welche Möglichkeiten bietet die Reform kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)?

Heinz-Gerd Horlemann: Spezielle Regelungen für KMU sind nicht vorgesehen. Unter anderem aus diesem Grund wird auch die geringe Zielgenauigkeit des Betriebsrentenstärkungsgesetzes kritisiert. Zentrale Vorschriften des Betriebsrentengesetzes für den Tarifbereich werden auch für Tarifungebundene geöffnet, um so besonders kleinen Unternehmen entgegenzukommen, in denen regelmäßig keine spezifischen Betriebsrentenkenntnisse vorhanden sind.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das sogenannte Sozialpartnermodell. Was hat es damit auf sich?


Heinz-Gerd Horlemann: Das Sozialpartnermodell, so der Kerngedanke im Betriebsrentenstärkungsgesetz, stärke nachhaltig die Rolle der Tarifpartner in der betrieblichen Altersversorgung. Es soll vier Komponenten miteinander verbinden:

Einen Tarifvertrag, eine reine Beitragszusage des Arbeitgebers, eine Mindestleistungszusage eines sozialpartnerschaftlich gesteuerten alleinhaftenden Versorgungsträgers und eine kollektive Sicherung bei Ausfall des Versorgungsträgers.

Kritische Stimmen beurteilen diese Idee, die neben die bisherigen Regelungen des Betriebsrentenrechts treten soll, allerdings als „Paralleluniversum”. Es reicht zwar aus, wenn die Sozialpartner in bestehenden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung  – Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen – Möglichkeiten erhalten, auf die Durchführung der neuen betrieblichen Altersversorgung einzuwirken, das ist aber von deren Bereitschaft zum Abschluss entsprechender Tarifverträge abhängig.

Die Entgeltumwandlung soll um ein „Optionssystem” – oder auch „Opting-Out-System” – ergänzt werden. Damit werden die Arbeitgeber verpflichtet, ersparte Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben.

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Wie können auch nichttarifgebundene Beschäftigte in den Genuss von Betriebsrenten kommen?

Heinz-Gerd Horlemann: Grundsätzlich öffnet das Betriebsrentenrecht die für das Sozialpartnermodell vorgesehenen Regelungen auch für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Dies gilt zum Beispiel für Optionssysteme oder die Aufnahme nichttarifgebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Versorgungseinrichtungen des Sozialpartnermodells. Für diese sind dann aber die gleichen gesetzlichen Standards einzuhalten. 

Die Reform hat auch Einfluss auf die steuerliche Seite. Wie wirkt sich die Reform zum Beispiel auf die steuerfreien Höchstbeträge aus? 

Heinz-Gerd Horlemann: Die Höchstbeträge für steuerfreie Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen werden zu einer einheitlichen prozentualen Grenze von 8 Prozent statt bisher 4 Prozent zusammengefasst. Allerdings bleibt die Sozialversicherungsfreiheit mit 4 Prozent unverändert; dafür wird der zusätzliche fixe Höchstbetrag von 1.800 Euro aufgehoben. Lücken, die in Entsendungsfällen oder bei gebrochenen Erwerbsbiografien entstehen können, dürfen mit flexiblen Abfindungs- und Nachzahlungen geschlossen werden.

Geringverdiener sollen von einem neuen spezifischen Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung profitieren. Können Sie dieses Modell kurz skizzieren?

Heinz-Gerd Horlemann: Für Arbeitnehmer wird primär ein zu geringer finanzieller Spielraum für eine Beteiligung an der betrieblichen Altersversorgung gesehen. Im Einkommensteuergesetz wird daher ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener mit einem laufenden monatlichen Arbeitslohn von nicht mehr als 2.200 Euro (BAV-Förderbetrag) eingeführt: Wenn der Arbeitgeber im Kalenderjahr mindestens 240 Euro und höchstens 480 Euro zur Alterssicherung des Arbeitnehmers beiträgt, erhält er 30 Prozent Zuschuss, also 72 bis maximal 144 Euro.

Ändert sich etwas bei der Pauschalbesteuerung und dem steuerfreien Dotierungsrahmen?

Heinz-Gerd Horlemann: Die bisherigen Abgrenzungen zwischen Alt- und Neuzusage werden durch eine Anrechnung der pauschal versteuerten Beiträge auf den steuerfreien Dotierungsrahmen ersetzt.

Wie wirkt sich die Reform auf bereits bestehende „Riester-Renten” aus?

Heinz-Gerd Horlemann: Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird auf 175 Euro angehoben, und zwar auch für laufende Riester-Verträge ab dem Beitragsjahr 2018.

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In welchem Verhältnis stehen die Neuregelungen zu bisherigen Betriebsrentenmodellen? Können diese in die neuen Modelle übertragen werden?


Heinz-Gerd Horlemann: Wesentliches Element ist m. E. die Möglichkeit der Konvertierung bestehender betrieblicher Altersversorgungssysteme in die Neuregelung. Somit könnte die Schaffung eines „Paralleluniversums” faktisch und die Komplexität bisheriger Übergangsregelungen vermieden werden.

Komplexität ist das Stichwort: Ein Hauptkritikpunkt ist die schwere Durchdringbarkeit des Betriebsrentenrechts. Auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen werden zum Teil als ungerecht kritisiert. Inwieweit teilen Sie diese Kritik?

Heinz-Gerd Horlemann: Ob Vereinfachungsziele erreicht werden und die Komplexität verringert wird, wenn neben die bisherigen Regelungen ein neues System gesetzt wird, darf bezweifelt werden. Vereinfachungswirkungen könnten eintreten, wenn bereits bestehende Versorgungsregelungen tatsächlich in das Sozialpartnermodell einbezogen werden sollten.

Die Belastung der Rentenleistungen mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Doppelverbeitragung) wird abgemildert und berücksichtigt so die bisher wohl am stärksten empfundenen Ungerechtigkeiten.

Wie sehen Sie die Reform abschließend: Hat der Gesetzgeber damit alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder sehen Sie darin nur den Minimalkonsens, wie einige Kritiker behaupten?

Heinz-Gerd Horlemann: Das Gesetz ist kein großer Wurf, es beschäftigt sich nicht grundsätzlich mit der Struktur rechtlicher Regelungen zur Alterssicherung. Ich vermisse eine klare Dogmatik, vor allem an der Schnittstelle zwischen Betriebsrenten-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

Klientelorientierte Sonderregelungen  – hier vor allem für die tarifgebundenen Partner und zum Teil optional ausgestaltete Spezialvorschriften für Teilbereiche – sind immer ein zusätzlicher Quell für Komplexität. Ihre Ausgestaltung gelingt selten hinreichend verständlich und zugleich zielgerichtet.

Und ein Letztes zur Transparenz für die Verbraucher: Ob die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Lage sein werden, „über das gesamte Spektrum der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorgeangebote neutral und anbieterunabhängig Auskünfte zu erteilen” (§ 15 Abs. 4 E-SGB I), bleibt sicher ein schöner Traum, solange die Regelungen nicht deutlich vereinfacht werden.

Steuerliche Förderungsmöglichkeiten im Blick
Der Kommentar, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, herausgegeben von Dr. Heinz-Gerd Horlemann, Dipl.-Finanzwirt (FH), erschließt Ihnen dieses komplexe Beratungsfeld mit fundierten Ausführungen und verschafft Ihnen einen umfassenden Einblick in eine Fülle steuerlich vorteilhafter Fördermöglichkeiten.

(ESV/bp)