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Prozessleitende Gerichtsmaßnahmen 
17.07.2017

BGH zur Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte bei sozialrechtlichen Vorfragen

ESV-Redaktion Recht
BGH: Zivilgerichte müssen in bestimmten Fällen Verfahren aussetzen (Foto: Dan Race/Fotolia.com)
In bestimmten Fällen müssen Zivilgerichte über Schadensersatzansprüche nach den §§ 104 bis 107 SGB VII urteilen. Über die Frage, inwieweit diese Gerichte dabei nach eigenem Ermessen entscheiden dürfen und wann das Verfahren auszusetzen ist, hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin, ein Transportunternehmen, wurde von der Beklagten, die ein Bedachungsunternehmen betreibt, damit beauftragt, Kies für die Befüllung von zwei nebeneinander liegenden Garagendächern zu liefern. Die beiden Garagen stehen in etwa 1 bis 1,5 m Abstand zueinander. Zwei Mitarbeiter der Beklagten hatten zwischen den Garagendächern eine Bockleiter aufgestellt und waren bereits auf das erste Dach gestiegen. Auch der Mitarbeiter der Klägerin musste auf die Garagendächer steigen, um den Kies mit Hilfe einer Fernbedienung auf die Dächer zu befördern. Dabei sollten die Mitarbeiter der Beklagten den Kies auf den Dächern verteilen.

Nach Befüllung des ersten Garagendachs, stieg ein Mitarbeiter der Beklagten hinab, stellte die Leiter an der nächsten Garage auf und stieg auf das andere Dach. Anschließend stieß er die Leiter hinüber zu den Arbeitern, die auf dem ersten Dach geblieben waren. Beim Abstieg vom ersten Dach fiel der Mitarbeiter der Klägerin von der zweiten Leiterstufe von oben brach sich dabei den linken Arm.

Klägerin: Mitarbeiter der Beklagten hätten für sichere Leiter sorgen müssen

Die Klägerin zahlte ihrem Mitarbeiter das Arbeitsentgelt nach § 3 EFZG fort und verklagte die Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 4.619,98 Euro. Die Leiter, so die Klägerin, sei zusammengeklappt, als ihr Mitarbeiter hinab gestiegen ist. Es wäre Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der verwendeten Leiter zu sorgen.

Berufungsgericht: Für Beklagte greift Haftungsprivileg nach 106 Absatz 3 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 SGB VII

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass zugunsten der Mitarbeiter der Beklagten die Haftungsprivilegierung von § 106 Absatz 3 Alt. 3 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 SGB VII greife. Diese Haftungsprivilegierung käme auch der Beklagten zu, und zwar unabhängig davon, ob es sich um deliktische oder vertragliche Ansprüche handelt. 

BGH: Entscheidung des Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichte hat Vorrang

Diese Auffassung teilte der VI. Zivilsenat des BGH so nicht. Danach räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, für die Beurteilung von bestimmten unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein.

Im Wortlaut: § 108 SGB VII – Bindung der Gerichte
(1)  Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2)  Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Diesen Vorrang, so der Senat weiter, müssen die Zivilgerichte von Amts wegen berücksichtigen und dieser setze der eigenen Sachprüfung Grenzen.

Nach der weiteren Auffassung des Senats lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung nach § 108 Absatz 1 SGB VII eingetreten ist. Der Entscheidung sei weder zu entnehmen, ob eine unanfechtbare Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist. Die Unanfechtbarkeit, so der BGH weiter, setze voraus, dass ein bestandskräftiger Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 77 SGG vorliegt oder ein entsprechendes Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts daher aufgehoben und an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Zum BGH-Urteil vom 30.05.2017 – AZ: VI ZR 501/16.

Kommentierung von Nehls in Hauck/Noftz SGb VII: Gesetzliche Unfallversicherung - § 108 SGB VII Rn. 12 - Aussetzung des Gerichtsverfahrens
  • Rn. 12: Das Gericht, das über den Schadensersatzanspruch entscheidet, hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts ergangen ist (Absatz 2 Satz 1). Die Aussetzung ist eine prozessleitende Maßnahme zur Verhinderung überflüssiger Mehrarbeit im parallel geführten Verfahren und sich widersprechender Entscheidungen. Das Gericht ist zur Aussetzung verpflichtet und hat kein Ermessen. Ausgesetzt wird gegenüber den Parteien (Geschädigter, Schädiger), nicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Es liegt dann an den Parteien, die unanfechtbare Entscheidung des Sozialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts herbeizuführen.

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 (ESV/bp)